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Entscheidung 11 Os 144/96×

Entscheidung 11 Os 144/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os144/96

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Siegfried W***** und andere wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über den Antrag der Angeklagten Volker Reinulf K***** und Gertrude Karoline K***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 3.Juli 1996, GZ 8 römisch fünf r 658/94-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten Volker Reinulf K***** und Gertrude Karoline K***** haben die Frist zur Anmeldung der Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 3.Juli 1996, 8 römisch fünf r 658/94-65, versäumt. Nach ihrem unwiderleglichen Vorbringen war dieses Versäumnis auf ein geringes Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleikraft des gemeinsamen Verteidigers, nämlich die von dieser am Tage vor ihrem Urlaubsantritt versehentlich unterlassene Eintragung im Fristenbuch, zurückzuführen. Dadurch wurde es dem Verteidiger unmöglich gemacht, die Rechtsmittel rechtzeitig beim zuständigen Gericht anzumelden.

Da der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Prozeßhandlung zugleich nachgeholt wurde, lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung (in den vorigen Stand) gemäß Paragraph 364, Absatz eins, StPO vor.

Anmerkung

E44292 11D01446

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00144.96.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19961001_OGH0002_0110OS00144_9600000_000