Zwar gab der Angeklagte, zum vorliegenden Antrag befragt, an, dass er "Berufung wegen der Strafhöhe und wegen des (gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB abgeschöpften) Geldes, sowie zur Sache" wolle (ON 217), doch steht dem nicht nur die unmissverständliche eigene Berufungsanmeldung (ON 198) entgegen, sondern auch die Stellungnahme Dris R***** vom 12. Oktober 2000 (ON 216), der das Vorbringen des Angeklagten und seines nunmehrigen Verteidigers als unrichtig bezeichnete und bestätigte, dass nach einem Gespräch seines Mitarbeiters Mag. R***** mit dem Angeklagten bewusst nur Berufung angemeldet worden sei.Zwar gab der Angeklagte, zum vorliegenden Antrag befragt, an, dass er "Berufung wegen der Strafhöhe und wegen des (gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB abgeschöpften) Geldes, sowie zur Sache" wolle (ON 217), doch steht dem nicht nur die unmissverständliche eigene Berufungsanmeldung (ON 198) entgegen, sondern auch die Stellungnahme Dris R***** vom 12. Oktober 2000 (ON 216), der das Vorbringen des Angeklagten und seines nunmehrigen Verteidigers als unrichtig bezeichnete und bestätigte, dass nach einem Gespräch seines Mitarbeiters Mag. R***** mit dem Angeklagten bewusst nur Berufung angemeldet worden sei.
Dem Angeklagten ist somit der für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag erforderliche Nachweis (§ 364 Abs 1 StPO), dass es ihm durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Nichtigkeitsbeschwerde anzumelden, nicht gelungen.Dem Angeklagten ist somit der für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag erforderliche Nachweis (Paragraph 364, Absatz eins, StPO), dass es ihm durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Nichtigkeitsbeschwerde anzumelden, nicht gelungen.
Daran vermag auch das in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur erstattete Vorbringen nichts zu ändern: Die offenbar unter dem Gesichtspunkt des das Recht auf ein faires Verfahren garantierenden Artikel 6 der EMRK geäußerten Bedenken sind nicht stichhältig. Dass nämlich der Angeklagte zum Sinngehalt seiner Rechtsmittelerklärung ohne Beisein eines Verteidigers befragt wurde, lässt das Strafverfahren nicht unfair erscheinen. Dass der Angeklagte aber im Rahmen dieser Vernehmung möglicherweise zu erkennen gab, er habe eine Wiederholung des Prozesses angestrebt, steht im klaren Gegesatz zu seiner eigenen, durch die Berufungsanmeldung seines Verteidigers und dessen Stellungnahme bestätigten Anmeldungserklärung, wonach er lediglich den Ausspruch über die Strafe und die Verfallsentscheidung bekämpfen wollte. Dass die Stellungnahme des Verteidigers allenfalls in einem Spannungsverhältnis zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht steht, macht sie keinesfalls unverwertbar.
Die Kritik an der Institution der Rechtsmittelanmeldung ist schließlich ebenso unbeachtlich wie der Hinweis auf die angebliche, aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbare Behauptung eines Belastungszeugen über die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Aussage.
Der Wiedereinsetzungsantrag war daher abzuweisen.
Damit war aber auch die zugleich mit dem Antrag angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort (als unzulässig) zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Damit war aber auch die zugleich mit dem Antrag angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort (als unzulässig) zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.