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Entscheidung 11 Os 145/01×

Entscheidung 11 Os 145/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os145/01

Entscheidungsdatum

05.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario E***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 2. Juli 2001, GZ 33 römisch fünf r 153/01-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Angeklagten Mario E***** und seines Verteidigers Mag. Pruckner zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre erhöht.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen. Seiner Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche wegen anderer strafbarer Handlungen enthält, wurde der am 20. Februar 1979 geborene Mario E***** zu Punkt D des Urteilssatzes des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im Juni oder Juli 2000 in Linz dem Christian S***** durch Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht und die Äußerung, er habe ein Messer, Bargeld zwischen 500 S und 1.000 S mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen.

Ausdrücklich nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner (nur) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (unrichtig: Berufung wegen Nichtigkeit), mit welcher er seine Tat als (minderschweren) Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB beurteilt wissen will.

Rechtliche Beurteilung

Die Subsumtionsrüge richtet sich demgemäß gegen die Erheblichkeitsbewertung der eingesetzten Gewalt, ist damit jedoch nicht im Recht:

Eine - den privilegierenden Tatbestand des Paragraph 142, Absatz 2, StGB ausschließende - erhebliche Gewalt ist nach gefestigter Judikatur immer dann anzunehmen, wenn der Täter beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt, wobei auch - hier allerdings nicht aktuell - opferbezogene Faktoren im Sinne eines objektiv-indvidualisierenden (strengen) Maßstabes in die Wertung einzubeziehen sind (Kienapfel BT II3 Paragraph 142, RN 108 ff; 15 Os 48/95). Vorliegendenfalls manifestiert sich die Brutalität des räuberischen Vorgehens im Versetzen eines wuchtigen Schlages ins Gesicht des Tatopfers, wobei der Beschwerdeführer mit der Hand voll durchzog und wodurch Christan S***** ein bis zwei Meter wegtaumelte (US 16, 17). Damit wurde die Erheblichkeitsschwelle zweifelsfrei überschritten. Aus der Entscheidung SSt 51/50 ist für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen, wurde dort doch eine erhebliche Gewaltanwendung nur deshalb verneint, weil das Opfer einen - was die Beschwerde übergeht - lediglich leichten Stoß erhielt, hiedurch aber nicht stürzte, sondern nur ins Stolpern geriet und sich abstützen konnte. Die bloße Behauptung aber, angesichts des vom Gericht festgestellten Sachverhaltes sei “anhand dieser konkreten Fallgegebenheit” nicht von einer erheblichen Gewalteinwirkung auszugehen, zeigt nicht auf, weshalb im vorliegenden Fall dieselbe rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen wäre wie bei dem erheblich anders gelagerten, der Entscheidung SSt 51/50 zugrundeliegenden Sachverhalt.

Den Beschwerdeausführungen zur gefährlichen Drohung kommt Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil der Tatbestand des Raubes (nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB) bereits durch die eingesetzte (erhebliche) Gewalt verwirklicht wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von einundzwanzig Monaten, widerrief zugleich die bedingte Nachsicht einer dreimonatigen Freiheitsstrafe und sah vom Widerruf der bedingten Nachsicht zweier weiterer (Geld-)Strafen ab. Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit drei Vergehen als erschwerend, ebenso die Tatwiederholung beim Vebrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG, beim Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG und beim Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 StGB, ferner vier einschlägige Vorstrafen, die Tatsache, dass der Angeklagte trotz anhängigen Verfahrens eine gefährliche Drohung zum Nachteil des Raubopfers begangen hat und den raschen Rückfall nach einer am 14. Februar 2001 erlittenen Verurteilung. Als mildernd wurde dagegen das teilweise Geständnis berücksichtigt und der Umstand, dass es hinsichtlich eines Faktums beim Versuch geblieben ist.

Von den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft kommt nur jener der Anklagebehörde Berechtigung zu. Ihr ist zuzugeben, dass das Gewicht der Erschwerungsumstände jenes der Milderungsgründe in einem Maße überwiegt, dass eine fühlbare Anhebung der Freiheitsstrafe angezeigt ist, zumal den Berufungsargumenten des Angeklagten nicht gefolgt werden kann. Denn weder kann von einer bloß untergeordneten Beteiligung an den Suchtgiftfakten die Rede sein noch von einem reumütigen oder die Wahrheitsfindung erleichternden Geständnis noch von einer (schon angesichts des erheblichen Erfolgs- und Handlungsunwertes zu verneinenden) geringen Schuld. Während somit der Angeklagte mit seiner Berufung auf die in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft vorgenommene Straferhöhung zu verweisen ist, war seiner (nicht ausgeführten) Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss aus den vom Erstgericht zutreffend aufgezeigten Gründen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E65156 11Os145.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00145.01.0305.000

Dokumentnummer

JJT_20020305_OGH0002_0110OS00145_0100000_000