Die Subsumtionsrüge richtet sich demgemäß gegen die Erheblichkeitsbewertung der eingesetzten Gewalt, ist damit jedoch nicht im Recht:
Eine - den privilegierenden Tatbestand des § 142 Abs 2 StGB ausschließende - erhebliche Gewalt ist nach gefestigter Judikatur immer dann anzunehmen, wenn der Täter beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt, wobei auch - hier allerdings nicht aktuell - opferbezogene Faktoren im Sinne eines objektiv-indvidualisierenden (strengen) Maßstabes in die Wertung einzubeziehen sind (Kienapfel BT II3 § 142 RN 108 ff; 15 Os 48/95). Vorliegendenfalls manifestiert sich die Brutalität des räuberischen Vorgehens im Versetzen eines wuchtigen Schlages ins Gesicht des Tatopfers, wobei der Beschwerdeführer mit der Hand voll durchzog und wodurch Christan S***** ein bis zwei Meter wegtaumelte (US 16, 17). Damit wurde die Erheblichkeitsschwelle zweifelsfrei überschritten. Aus der Entscheidung SSt 51/50 ist für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen, wurde dort doch eine erhebliche Gewaltanwendung nur deshalb verneint, weil das Opfer einen - was die Beschwerde übergeht - lediglich leichten Stoß erhielt, hiedurch aber nicht stürzte, sondern nur ins Stolpern geriet und sich abstützen konnte. Die bloße Behauptung aber, angesichts des vom Gericht festgestellten Sachverhaltes sei “anhand dieser konkreten Fallgegebenheit” nicht von einer erheblichen Gewalteinwirkung auszugehen, zeigt nicht auf, weshalb im vorliegenden Fall dieselbe rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen wäre wie bei dem erheblich anders gelagerten, der Entscheidung SSt 51/50 zugrundeliegenden Sachverhalt.Eine - den privilegierenden Tatbestand des Paragraph 142, Absatz 2, StGB ausschließende - erhebliche Gewalt ist nach gefestigter Judikatur immer dann anzunehmen, wenn der Täter beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt, wobei auch - hier allerdings nicht aktuell - opferbezogene Faktoren im Sinne eines objektiv-indvidualisierenden (strengen) Maßstabes in die Wertung einzubeziehen sind (Kienapfel BT II3 Paragraph 142, RN 108 ff; 15 Os 48/95). Vorliegendenfalls manifestiert sich die Brutalität des räuberischen Vorgehens im Versetzen eines wuchtigen Schlages ins Gesicht des Tatopfers, wobei der Beschwerdeführer mit der Hand voll durchzog und wodurch Christan S***** ein bis zwei Meter wegtaumelte (US 16, 17). Damit wurde die Erheblichkeitsschwelle zweifelsfrei überschritten. Aus der Entscheidung SSt 51/50 ist für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen, wurde dort doch eine erhebliche Gewaltanwendung nur deshalb verneint, weil das Opfer einen - was die Beschwerde übergeht - lediglich leichten Stoß erhielt, hiedurch aber nicht stürzte, sondern nur ins Stolpern geriet und sich abstützen konnte. Die bloße Behauptung aber, angesichts des vom Gericht festgestellten Sachverhaltes sei “anhand dieser konkreten Fallgegebenheit” nicht von einer erheblichen Gewalteinwirkung auszugehen, zeigt nicht auf, weshalb im vorliegenden Fall dieselbe rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen wäre wie bei dem erheblich anders gelagerten, der Entscheidung SSt 51/50 zugrundeliegenden Sachverhalt.
Den Beschwerdeausführungen zur gefährlichen Drohung kommt Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil der Tatbestand des Raubes (nach § 142 Abs 1 StGB) bereits durch die eingesetzte (erhebliche) Gewalt verwirklicht wurde.Den Beschwerdeausführungen zur gefährlichen Drohung kommt Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil der Tatbestand des Raubes (nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB) bereits durch die eingesetzte (erhebliche) Gewalt verwirklicht wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 142 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von einundzwanzig Monaten, widerrief zugleich die bedingte Nachsicht einer dreimonatigen Freiheitsstrafe und sah vom Widerruf der bedingten Nachsicht zweier weiterer (Geld-)Strafen ab. Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit drei Vergehen als erschwerend, ebenso die Tatwiederholung beim Vebrechen nach § 28 Abs 2 SMG, beim Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG und beim Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB, ferner vier einschlägige Vorstrafen, die Tatsache, dass der Angeklagte trotz anhängigen Verfahrens eine gefährliche Drohung zum Nachteil des Raubopfers begangen hat und den raschen Rückfall nach einer am 14. Februar 2001 erlittenen Verurteilung. Als mildernd wurde dagegen das teilweise Geständnis berücksichtigt und der Umstand, dass es hinsichtlich eines Faktums beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von einundzwanzig Monaten, widerrief zugleich die bedingte Nachsicht einer dreimonatigen Freiheitsstrafe und sah vom Widerruf der bedingten Nachsicht zweier weiterer (Geld-)Strafen ab. Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit drei Vergehen als erschwerend, ebenso die Tatwiederholung beim Vebrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG, beim Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG und beim Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 StGB, ferner vier einschlägige Vorstrafen, die Tatsache, dass der Angeklagte trotz anhängigen Verfahrens eine gefährliche Drohung zum Nachteil des Raubopfers begangen hat und den raschen Rückfall nach einer am 14. Februar 2001 erlittenen Verurteilung. Als mildernd wurde dagegen das teilweise Geständnis berücksichtigt und der Umstand, dass es hinsichtlich eines Faktums beim Versuch geblieben ist.
Von den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft kommt nur jener der Anklagebehörde Berechtigung zu. Ihr ist zuzugeben, dass das Gewicht der Erschwerungsumstände jenes der Milderungsgründe in einem Maße überwiegt, dass eine fühlbare Anhebung der Freiheitsstrafe angezeigt ist, zumal den Berufungsargumenten des Angeklagten nicht gefolgt werden kann. Denn weder kann von einer bloß untergeordneten Beteiligung an den Suchtgiftfakten die Rede sein noch von einem reumütigen oder die Wahrheitsfindung erleichternden Geständnis noch von einer (schon angesichts des erheblichen Erfolgs- und Handlungsunwertes zu verneinenden) geringen Schuld. Während somit der Angeklagte mit seiner Berufung auf die in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft vorgenommene Straferhöhung zu verweisen ist, war seiner (nicht ausgeführten) Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss aus den vom Erstgericht zutreffend aufgezeigten Gründen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Von den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft kommt nur jener der Anklagebehörde Berechtigung zu. Ihr ist zuzugeben, dass das Gewicht der Erschwerungsumstände jenes der Milderungsgründe in einem Maße überwiegt, dass eine fühlbare Anhebung der Freiheitsstrafe angezeigt ist, zumal den Berufungsargumenten des Angeklagten nicht gefolgt werden kann. Denn weder kann von einer bloß untergeordneten Beteiligung an den Suchtgiftfakten die Rede sein noch von einem reumütigen oder die Wahrheitsfindung erleichternden Geständnis noch von einer (schon angesichts des erheblichen Erfolgs- und Handlungsunwertes zu verneinenden) geringen Schuld. Während somit der Angeklagte mit seiner Berufung auf die in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft vorgenommene Straferhöhung zu verweisen ist, war seiner (nicht ausgeführten) Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss aus den vom Erstgericht zutreffend aufgezeigten Gründen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.