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Entscheidung 11 Os 145/08w×

Entscheidung 11 Os 145/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os145/08w

Entscheidungsdatum

29.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Emanuel T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten Daniel E***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. August 2008, GZ 36 Hv 21/08z-107, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs das Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2008 (ON 90) dahingehend, dass bei allen Angeklagten die Strafbemessung nicht nach „dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB", sondern nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB erfolgte (S 51 f).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten Daniel E*****. Wenngleich sich die bekämpfte Entscheidung formell fälschlich auf Paragraph 270, Absatz 3, StPO (statt auf Paragraph 271, Absatz 7, StPO) stützt, ist ihr - dem überwiegend spekulativen Rechtsmittelvorbringen zuwider - doch bei verständiger Lesart zu entnehmen, dass eine irrtümliche Protokollierung der Urteilsverkündung und nicht (was unzulässig wäre - Danek, WK-StPO Paragraph 268, Rz 10) eine irrige Bekanntgabe der Entscheidung berichtigt wurde („irrtümlich wurde im Hauptverhandlungsprotokoll ... geschrieben"), wozu ein aktenkundiges Erhebungsverfahren offensichtlich nicht erforderlich war (Paragraph 271, Absatz 7, zweiter Satz StPO).

An sich zutreffend wendet die Beschwerde ein, dass das Anhörungsverfahren nach Paragraph 271, Absatz 7, vierter Satz StPO unterblieb. Nach Lage des Falles, insbesondere aufgrund des Berichtigungsinhalts und des Rechtsmittelvorbringens, ist indes unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte.

Der Beschwerde musste daher der Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E89717 11Os145.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00145.08W.0929.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20080929_OGH0002_0110OS00145_08W0000_000