Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 145/18k×

Entscheidung 11 Os 145/18k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os145/18k

Entscheidungsdatum

11.12.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Viktor S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juli 2018, GZ 71 Hv 38/18d-21, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Viktor S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 8. März und 15. Mai 2017 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nachdem er bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden war, nämlich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. April 2013, AZ 125 Hv 8/13g (bedingte Entlassung am 12. August 2016), somit gewerbsmäßig, Natalia I***** in drei selbstständigen Angriffen durch Täuschung über die Tatsache der vertragskonformen Verwendung der von ihr als Investitionszahlungen übergebenen Bargeldbeträge sowie deren fristgerechter und vollständiger Rückzahlung samt Zinsen, zu Handlungen, und zwar zur Übergabe von Bargeldbeträgen in Gesamthöhe von 70.000 Euro verleitet, die Natalia I***** in diesem Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

1./ am 8. März 2017 von 20.000 Euro;

2./ am 7. April 2017 von 30.000 Euro;

3./ am 15. Mai 2017 von 20.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Indem die Mängelrüge bloß argumentiert, es lägen keine „Beweisergebnisse vor, wie und auf wessen Initiative“ die Beziehung zwischen dem Angeklagten, der „richtig nie den Vorsatz [hatte], sich … zu bereichern“ und dem Opfer zustande gekommen sei, macht sie kein Begründungsdefizit in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend. Der weitere Vorwurf, das Erstgericht habe die schriftliche Vereinbarung (loan agreement; ON 2 S 25) übergangen, aus der hervorgehe, dass I***** „auch einen Vermögenswert erhalten“ hätte, übergeht prozessordnungswidrig die Gesamtheit der (das Gegenteil zum Ausdruck bringenden) Entscheidungsgründe (US 8, 10). Insgesamt erschöpft sich die Beschwerde darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung zu kritisieren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E123578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00145.18K.1211.000

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Dokumentnummer

JJT_20181211_OGH0002_0110OS00145_18K0000_000