[4] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen. [4] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.
[5] Die das Unterbleiben der Stellung einer Zusatzfrage nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) kritisierende Fragenrüge (Z 6) lässt die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht vermissen. Denn die gesetzeskonforme Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, somit eines die begehrte Zusatzfrage (§ 313 StPO) – nach den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen – indizierenden Tatsachensubstrats. Dabei sind die ins Treffen geführten – in der Hauptverhandlung vorgekommenen – Verfahrensergebnisse (Tatsachenvorbringen im Sinne der §§ 313 f StPO) jeweils in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766; RS0117447 [T2, T4]; Lässig, WK-StPO § 313 Rz 8). [5] Die das Unterbleiben der Stellung einer Zusatzfrage nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) kritisierende Fragenrüge (Ziffer 6,) lässt die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht vermissen. Denn die gesetzeskonforme Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, somit eines die begehrte Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) – nach den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen – indizierenden Tatsachensubstrats. Dabei sind die ins Treffen geführten – in der Hauptverhandlung vorgekommenen – Verfahrensergebnisse (Tatsachenvorbringen im Sinne der Paragraphen 313, f StPO) jeweils in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766; RS0117447 [T2, T4]; Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 8).
[6] Diesen Erfordernissen wird die Rüge nicht gerecht. Soweit sie sich auf die – in der Hauptverhandlung einverständlich vorgetragenen (ON 54 S 39) – in einem Amtsvermerk der LPD Niederösterreich festgehaltenen (Erst-)Angaben des Opfers stützt, wonach die Betroffene von ihr zunächst abgelassen habe (ON 2 S 17), vernachlässigt sie die weiteren – gleichfalls einverständlich vorgetragenen (ON 54 S 39) – Depositionen derselben Zeugin (ON 8), wonach P* ihr zahlreiche Schnittverletzungen zugefügt habe, gesagt habe, H* sei der Teufel und gehöre erstochen, ihr daraufhin in den Bauch gestochen habe, wobei das Messer stecken geblieben sei, dann gesagt habe, sie gehe jetzt „eine rauchen“ und nachher sei H* tot bzw bringe sie sie um, zurückgekehrt sei, die Messer wieder an sich genommen habe, jedoch Geräusche gehört haben dürfte, als mehrere Zeugen ins Haus gekommen seien, und mit den Messern das Zimmer verlassen habe (ON 8 S 11 ff). Solcherart scheiden die Angaben des Opfers als prozessordnungsgemäß beachtliches Indiz für eine – den Anlass der begehrten Zusatzfrage bildende – freiwillige Aufgabe der Tatausführung durch die (im Übrigen jegliche Täterschaft in Abrede stellende; vgl ON 54 S 3 f, S 8, S 12) Betroffene aus (Bauer/Plöchl in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 127 ff; RIS-Justiz RS0089892, RS0089862). [6] Diesen Erfordernissen wird die Rüge nicht gerecht. Soweit sie sich auf die – in der Hauptverhandlung einverständlich vorgetragenen (ON 54 S 39) – in einem Amtsvermerk der LPD Niederösterreich festgehaltenen (Erst-)Angaben des Opfers stützt, wonach die Betroffene von ihr zunächst abgelassen habe (ON 2 S 17), vernachlässigt sie die weiteren – gleichfalls einverständlich vorgetragenen (ON 54 S 39) – Depositionen derselben Zeugin (ON 8), wonach P* ihr zahlreiche Schnittverletzungen zugefügt habe, gesagt habe, H* sei der Teufel und gehöre erstochen, ihr daraufhin in den Bauch gestochen habe, wobei das Messer stecken geblieben sei, dann gesagt habe, sie gehe jetzt „eine rauchen“ und nachher sei H* tot bzw bringe sie sie um, zurückgekehrt sei, die Messer wieder an sich genommen habe, jedoch Geräusche gehört haben dürfte, als mehrere Zeugen ins Haus gekommen seien, und mit den Messern das Zimmer verlassen habe (ON 8 S 11 ff). Solcherart scheiden die Angaben des Opfers als prozessordnungsgemäß beachtliches Indiz für eine – den Anlass der begehrten Zusatzfrage bildende – freiwillige Aufgabe der Tatausführung durch die (im Übrigen jegliche Täterschaft in Abrede stellende; vergleiche ON 54 S 3 f, S 8, S 12) Betroffene aus (Bauer/Plöchl in WK² StGB Paragraphen 15, 16, Rz 127 ff; RIS-Justiz RS0089892, RS0089862).
[7] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde jeweils nur jenen Teil der Zeugenaussagen der Ma* H* und des * S* hervorhebt, wonach die Betroffene bei deren Eintreffen mit dem Messer auf dem Gang stand, aber deren weitere Angaben nicht berücksichtigt, wonach sie einerseits behauptet habe, sie habe die Messer der H* weggenommen und sei „das“ nicht gewesen, andererseits gemeint habe, Gott habe ihr das angeschafft und sie müsse H* den Teufel austreiben (ON 54 S 16 f, ON 54 S 22 f). Der Beschwerde zuwider hat der Zeuge C* H* nicht ausgesagt, dass die Betroffene am Gang gestanden sei (vgl ON 54 S 20: „Sie ist neben dem Bett gestanden und dann ist sie rausgegangen […].“ sowie ON 54 S 21 auf die Frage, ob die Betroffene, als sie heruntergekommen seien, „im Zimmer oder heraußen“ gewesen sei: „Das kann ich nicht mehr sagen.“). [7] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde jeweils nur jenen Teil der Zeugenaussagen der Ma* H* und des * S* hervorhebt, wonach die Betroffene bei deren Eintreffen mit dem Messer auf dem Gang stand, aber deren weitere Angaben nicht berücksichtigt, wonach sie einerseits behauptet habe, sie habe die Messer der H* weggenommen und sei „das“ nicht gewesen, andererseits gemeint habe, Gott habe ihr das angeschafft und sie müsse H* den Teufel austreiben (ON 54 S 16 f, ON 54 S 22 f). Der Beschwerde zuwider hat der Zeuge C* H* nicht ausgesagt, dass die Betroffene am Gang gestanden sei vergleiche ON 54 S 20: „Sie ist neben dem Bett gestanden und dann ist sie rausgegangen […].“ sowie ON 54 S 21 auf die Frage, ob die Betroffene, als sie heruntergekommen seien, „im Zimmer oder heraußen“ gewesen sei: „Das kann ich nicht mehr sagen.“).
[8] Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit der Behauptung, die Angaben des Opfers und der weiteren Zeugen ließen auf das „Durchführen eines (vermeintlichen) Exorzismus“ durch die Rechtsmittelwerberin schließen, weshalb kein Tötungsvorsatz bestanden habe, dem Verweis auf die Ausführungen des Sachverständigen zum Vorliegen (bloß) oberflächlicher, nicht lebensbedrohlicher Verletzungen, spekulativen Überlegungen zur Möglichkeit des Zufügens tödlicher Verletzungen und dem Hinweis auf das „Fehlen einer Vollendungshandlung“ bzw die Abstandnahme von weiteren Tathandlungen keine nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierenden Bedenken (RIS-Justiz RS0118780) an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. [8] Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit der Behauptung, die Angaben des Opfers und der weiteren Zeugen ließen auf das „Durchführen eines (vermeintlichen) Exorzismus“ durch die Rechtsmittelwerberin schließen, weshalb kein Tötungsvorsatz bestanden habe, dem Verweis auf die Ausführungen des Sachverständigen zum Vorliegen (bloß) oberflächlicher, nicht lebensbedrohlicher Verletzungen, spekulativen Überlegungen zur Möglichkeit des Zufügens tödlicher Verletzungen und dem Hinweis auf das „Fehlen einer Vollendungshandlung“ bzw die Abstandnahme von weiteren Tathandlungen keine nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierenden Bedenken (RIS-Justiz RS0118780) an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
[9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). [9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).