[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 5 a und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zu für den Schuldspruch zu I/ (Opfer * Y*) und zu II/ (Opfer R* H*) entscheidenden Tatsachen. [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zu für den Schuldspruch zu I/ (Opfer * Y*) und zu II/ (Opfer R* H*) entscheidenden Tatsachen.
[5] Die Tatrichter stützen diese auf für glaubwürdig eingestufte Angaben der genannten Opfer (US 7 f). Hinsichtlich des von der Anklage (ON 19) inkriminierten, einem Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB subsumierten Geschehens zum Nachteil der * Y* (I/) gingen sie jeweils bloß von einer einmaligen Drohung und einer einmaligen Verletzung am Körper aus, weil sie die Beweislage für darüber hinausgehende Feststellungen im Zweifel für den Angeklagten nicht für ausreichend erachteten (US 6 f). [5] Die Tatrichter stützen diese auf für glaubwürdig eingestufte Angaben der genannten Opfer (US 7 f). Hinsichtlich des von der Anklage (ON 19) inkriminierten, einem Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB subsumierten Geschehens zum Nachteil der * Y* (I/) gingen sie jeweils bloß von einer einmaligen Drohung und einer einmaligen Verletzung am Körper aus, weil sie die Beweislage für darüber hinausgehende Feststellungen im Zweifel für den Angeklagten nicht für ausreichend erachteten (US 6 f).
[6] Betreffend R* H* (II/) werteten sie dessen von seinen Depositionen im Ermittlungsverfahren abweichenden Angaben in der Hauptverhandlung als abschwächende Gefälligkeitsaussage (US 7).
[7] Der Beschwerde zuwider sind diese Erwägungen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0099413, RS0099455). Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht aber dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0099419, RS0104976, RS0098603). [7] Der Beschwerde zuwider sind diese Erwägungen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0099413, RS0099455). Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht aber dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0099419, RS0104976, RS0098603).
[8] Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann allerdings unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0119422). Durch die Hervorhebung von aus Sicht des Beschwerdeführers inhomogenen Aussagepassagen in den Depositionen der genannten Zeugen und der Behauptung, das Erstgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt, unternimmt die Beschwerde der Sache nach den Versuch, einen solchen Begründungsmangel (Z 5 zweiter Fall) aufzuzeigen. [8] Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann allerdings unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0119422). Durch die Hervorhebung von aus Sicht des Beschwerdeführers inhomogenen Aussagepassagen in den Depositionen der genannten Zeugen und der Behauptung, das Erstgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt, unternimmt die Beschwerde der Sache nach den Versuch, einen solchen Begründungsmangel (Ziffer 5, zweiter Fall) aufzuzeigen.
[9] Das Erstgericht gab hinsichtlich der Zeugin Y* aber hinreichend deutlich zu verstehen, dass es deren Angaben zur Häufigkeit der von der Anklage inkriminierten Vorfälle und deren Folgen ohnehin berücksichtigte und mit entsprechender Sicherheit bloß vom Vorliegen eines einzigen tätlichen Angriffs mit Verletzungsfolgen und einer einzigen Drohung überzeugt war, welche von der Zeugin in der Hauptverhandlung näher konkretisiert wurden (vgl ON 35 S 6 ff). Mit dagegen erhobenen Einwänden bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung (§ 283 Abs 1 StGB) wegen des Ausspruchs über die Schuld. [9] Das Erstgericht gab hinsichtlich der Zeugin Y* aber hinreichend deutlich zu verstehen, dass es deren Angaben zur Häufigkeit der von der Anklage inkriminierten Vorfälle und deren Folgen ohnehin berücksichtigte und mit entsprechender Sicherheit bloß vom Vorliegen eines einzigen tätlichen Angriffs mit Verletzungsfolgen und einer einzigen Drohung überzeugt war, welche von der Zeugin in der Hauptverhandlung näher konkretisiert wurden vergleiche ON 35 S 6 ff). Mit dagegen erhobenen Einwänden bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung (Paragraph 283, Absatz eins, StGB) wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[10] Gleiches gilt für die eigenständigen Beweiswerterwägungen, die sich gegen die Überzeugung der Tatrichter von der höheren Glaubwürdigkeit der vom Zeugen H* im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben richten.
[11] Der kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung ist auch einer Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO entzogen (RIS-Justiz RS0099419). Mit neuerlichem Hinweis auf die aus Sicht des Beschwerdeführers widersprüchlichen Aussagen der erwähnten Belastungszeugen gelingt es der Beschwerde nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (zum Anfechtungsrahmen vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). [11] Der kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung ist auch einer Anfechtung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO entzogen (RIS-Justiz RS0099419). Mit neuerlichem Hinweis auf die aus Sicht des Beschwerdeführers widersprüchlichen Aussagen der erwähnten Belastungszeugen gelingt es der Beschwerde nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (zum Anfechtungsrahmen vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[12] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zu I/2/, die von § 83 Abs 1 StGB geforderte Erheblichkeitsschwelle (vgl RIS-Justiz RS0092811) sei durch die Zufügung „eines Hämatoms am Kopf“ (vgl dagegen US 2, 4: „Hämatome“) nicht erreicht. Weshalb aber (selbst) ein (einziges) Hämatom (als notorisches Zeichen für ein Blutungsereignis im Körpergewebe) keine „zumindest pathologische Veränderung am Körper“ darstellen sollte (vgl dazu schon 12 Os 140/87; 11 Os 61/04; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari StGB14 § 83 Rz 2; Leukauf/Steininger/Nimmervoll StGB4 § 83 Rz 6; Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 83 Rz 6), lässt die Beschwerde offen (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569). Ebenso wenig legt sie dar, weshalb es zur rechtlichen Beurteilung als ein Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (US 3) darauf ankommen sollte, ob die nach den Feststellungen (US 4, 7) im Zuge eines einzigen zusammenhängenden Angriffs im Februar 2024 (Würgen und Schlagen) zugefügten Hämatome auch durch das Würgen oder bloß durch den Schlag hervorgerufen wurden (vgl 14 Os 184/13k [14 Os 16/14f] mwN; Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 83 Rz 52). Im Übrigen wäre angesichts des festgestellten Verletzungsvorsatzes (US 4, 10) selbst im Fall des Ausbleibens von (jeglichen) Verletzungsfolgen die Strafbarkeit wegen Versuchs gegeben (§ 15 Abs 2 StGB). [12] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet zu I/2/, die von Paragraph 83, Absatz eins, StGB geforderte Erheblichkeitsschwelle vergleiche RIS-Justiz RS0092811) sei durch die Zufügung „eines Hämatoms am Kopf“ vergleiche dagegen US 2, 4: „Hämatome“) nicht erreicht. Weshalb aber (selbst) ein (einziges) Hämatom (als notorisches Zeichen für ein Blutungsereignis im Körpergewebe) keine „zumindest pathologische Veränderung am Körper“ darstellen sollte vergleiche dazu schon 12 Os 140/87; 11 Os 61/04; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari StGB14 Paragraph 83, Rz 2; Leukauf/Steininger/Nimmervoll StGB4 Paragraph 83, Rz 6; Burgstaller/Schütz in WK² StGB Paragraph 83, Rz 6), lässt die Beschwerde offen (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569). Ebenso wenig legt sie dar, weshalb es zur rechtlichen Beurteilung als ein Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (US 3) darauf ankommen sollte, ob die nach den Feststellungen (US 4, 7) im Zuge eines einzigen zusammenhängenden Angriffs im Februar 2024 (Würgen und Schlagen) zugefügten Hämatome auch durch das Würgen oder bloß durch den Schlag hervorgerufen wurden vergleiche 14 Os 184/13k [14 Os 16/14f] mwN; Burgstaller/Schütz in WK² StGB Paragraph 83, Rz 52). Im Übrigen wäre angesichts des festgestellten Verletzungsvorsatzes (US 4, 10) selbst im Fall des Ausbleibens von (jeglichen) Verletzungsfolgen die Strafbarkeit wegen Versuchs gegeben (Paragraph 15, Absatz 2, StGB).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Ebenso war mit der vom Angeklagten angemeldeten (ON 49 S 8) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren (§§ 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO), weil eine solche – wie bereits dargelegt – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung des Angeklagten sowie jene der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO). [13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Ebenso war mit der vom Angeklagten angemeldeten (ON 49 S 8) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren (Paragraphen 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO), weil eine solche – wie bereits dargelegt – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung des Angeklagten sowie jene der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.