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Entscheidung 11 Os 145/25w×

Entscheidung 11 Os 145/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os145/25w

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Smole, LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. Oktober 2025, GZ 17 Hv 67/25w-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von dem Vorwurf freigesprochen, er habe am 12. April 2025 in G* * D* absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen versucht, indem er ihn zu Boden riss und mehrfach gegen den Kopf und den Hals des am Boden Liegenden trat, wodurch dieser Abschürfungen am rechten Daumen sowie eine blutende Wunde und eine Rötung im Bereich des linken Auges erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

[3]         Das Schöffengericht ging davon aus, dass der Angeklagte D* – jeweils in Abwehr eines erwarteten rechtswidrigen Angriffs desselben auf seine körperliche Unversehrheit – zwei Stöße gegen den Oberkörper und einen Schlag mit der flachen Hand gegen die linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch D* die eingangs erwähnten Verletzungen erlitt. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte mehrfach gegen den Kopf und den Hals des am Boden liegenden D* getreten und diesem dadurch „absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen versucht“ habe (US 3 f).

[4]         Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die (dem referierten Feststellungssubstrat teils entgegenstehenden) Aussagen der Zeugen D* und * P* gar wohl erwogen (US 4 f). In Befolgung des Gebots zu (bestimmter, aber) gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Gericht dabei nicht verhalten, auf jedes Aussagedetail im Einzelnen einzugehen (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).

[5]         Entgegen dem weiteren Beschwerdevorwurf (Ziffer 5, vierter Fall) blieb die erwähnte Negativfeststellung (US 4) keineswegs unbegründet. Sie wurde vielmehr – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – vor allem aus der Verantwortung des Angeklagten, den Angaben der Zeugin * B* und den (durch Lichtbilder dokumentierten) Verletzungen des D* abgeleitet (US 4 f).

[6]         Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Fehlens einer „nachvollziehbare[n] Begründung“, „wodurch“ der Genannte die „blutige Abschürfung“ im Bereich des linken Auges erlitten habe, bezieht sich schon nicht deutlich und bestimmt auf die Feststellung einer entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) – Tatsache (siehe aber RIS-Justiz RS0117499).

[7]         Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) will missliebige Feststellungen bloß beweiswürdigend durch ihrem Standpunkt günstigere Konstatierungen ersetzt wissen. Indem sie damit vom Urteilssachverhalt abweicht, verfehlt sie die gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810 und RS0118580 [T14]).

[8]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die – angemeldete (ON 14 S 5) – Berufung (Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 13), der es in Ermangelung eines Strafausspruchs am Bezugspunkt fehlt.

Textnummer

E146701

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00145.25W.0210.000

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260210_OGH0002_0110OS00145_25W0000_000