[2] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
[3] Das Schöffengericht ging davon aus, dass der Angeklagte D* – jeweils in Abwehr eines erwarteten rechtswidrigen Angriffs desselben auf seine körperliche Unversehrheit – zwei Stöße gegen den Oberkörper und einen Schlag mit der flachen Hand gegen die linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch D* die eingangs erwähnten Verletzungen erlitt. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte mehrfach gegen den Kopf und den Hals des am Boden liegenden D* getreten und diesem dadurch „absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht“ habe (US 3 f). Das Schöffengericht ging davon aus, dass der Angeklagte D* – jeweils in Abwehr eines erwarteten rechtswidrigen Angriffs desselben auf seine körperliche Unversehrheit – zwei Stöße gegen den Oberkörper und einen Schlag mit der flachen Hand gegen die linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch D* die eingangs erwähnten Verletzungen erlitt. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte mehrfach gegen den Kopf und den Hals des am Boden liegenden D* getreten und diesem dadurch „absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen versucht“ habe (US 3 f).
[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die (dem referierten Feststellungssubstrat teils entgegenstehenden) Aussagen der Zeugen D* und * P* gar wohl erwogen (US 4 f). In Befolgung des Gebots zu (bestimmter, aber) gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Gericht dabei nicht verhalten, auf jedes Aussagedetail im Einzelnen einzugehen (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295). Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die (dem referierten Feststellungssubstrat teils entgegenstehenden) Aussagen der Zeugen D* und * P* gar wohl erwogen (US 4 f). In Befolgung des Gebots zu (bestimmter, aber) gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Gericht dabei nicht verhalten, auf jedes Aussagedetail im Einzelnen einzugehen (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).
[5] Entgegen dem weiteren Beschwerdevorwurf (Z 5 vierter Fall) blieb die erwähnte Negativfeststellung (US 4) keineswegs unbegründet. Sie wurde vielmehr – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – vor allem aus der Verantwortung des Angeklagten, den Angaben der Zeugin * B* und den (durch Lichtbilder dokumentierten) Verletzungen des D* abgeleitet (US 4 f). Entgegen dem weiteren Beschwerdevorwurf (Ziffer 5, vierter Fall) blieb die erwähnte Negativfeststellung (US 4) keineswegs unbegründet. Sie wurde vielmehr – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – vor allem aus der Verantwortung des Angeklagten, den Angaben der Zeugin * B* und den (durch Lichtbilder dokumentierten) Verletzungen des D* abgeleitet (US 4 f).
[6] Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Fehlens einer „nachvollziehbare[n] Begründung“, „wodurch“ der Genannte die „blutige Abschürfung“ im Bereich des linken Auges erlitten habe, bezieht sich schon nicht deutlich und bestimmt auf die Feststellung einer entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399) – Tatsache (siehe aber RIS-Justiz RS0117499). Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Fehlens einer „nachvollziehbare[n] Begründung“, „wodurch“ der Genannte die „blutige Abschürfung“ im Bereich des linken Auges erlitten habe, bezieht sich schon nicht deutlich und bestimmt auf die Feststellung einer entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) – Tatsache (siehe aber RIS-Justiz RS0117499).
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) will missliebige Feststellungen bloß beweiswürdigend durch ihrem Standpunkt günstigere Konstatierungen ersetzt wissen. Indem sie damit vom Urteilssachverhalt abweicht, verfehlt sie die gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810 und RS0118580 [T14]). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) will missliebige Feststellungen bloß beweiswürdigend durch ihrem Standpunkt günstigere Konstatierungen ersetzt wissen. Indem sie damit vom Urteilssachverhalt abweicht, verfehlt sie die gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810 und RS0118580 [T14]).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die – angemeldete (ON 14 S 5) – Berufung (Ratz, WK-StPO § 294 Rz 13), der es in Ermangelung eines Strafausspruchs am Bezugspunkt fehlt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die – angemeldete (ON 14 S 5) – Berufung (Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 13), der es in Ermangelung eines Strafausspruchs am Bezugspunkt fehlt.