Gründe:
Rudolf S***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Leoben vom 22.Oktober 1987, GZ 13 E Vr 621/87-8, wegen Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Rudolf S***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Leoben vom 22.Oktober 1987, GZ 13 E römisch fünf r 621/87-8, wegen Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 20.November 1990 (ON 18) sprach das Kreisgericht Leoben im Sinn des § 43 Abs. 2 StGB aus, daß die Strafe endgültig nachgesehen ist.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 20.November 1990 (ON 18) sprach das Kreisgericht Leoben im Sinn des Paragraph 43, Absatz 2, StGB aus, daß die Strafe endgültig nachgesehen ist.
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.Dezember 1990, GZ 8 E Vr 2899/90-13, wurde Rudolf S***** wegen des zwischen 3. und 22.Jänner 1990 (richtig: 1988), sohin innerhalb der vorerwähnten Probezeit begangenen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig erging der gleichfalls in Rechtskraft erwachsene Beschluß, daß gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch gemäß dem § 494 a Abs. 7 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde (S 55 und ON 14).Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.Dezember 1990, GZ 8 E römisch fünf r 2899/90-13, wurde Rudolf S***** wegen des zwischen 3. und 22.Jänner 1990 (richtig: 1988), sohin innerhalb der vorerwähnten Probezeit begangenen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig erging der gleichfalls in Rechtskraft erwachsene Beschluß, daß gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch gemäß dem Paragraph 494, a Absatz 7, StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde (S 55 und ON 14).
Der vorbezeichnete Beschluß über das Absehen vom Widerruf und die Verlängerung der Probezeit steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.