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Entscheidung 11 Os 145/91×

Entscheidung 11 Os 145/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os145/91

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.November 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.Dezember 1990, GZ 8 E römisch fünf r 2899/90-13,14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. Dezember 1990, GZ 8 E römisch fünf r 2899/90-13,14, vom Widerruf der im Verfahren AZ 13 E römisch fünf r 621/87 des Kreisgerichtes Leoben gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, verletzt das Gesetz in dem im römisch zwanzig. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft. Gemäß dem Paragraph 292, letzter Satz StPO werden dieser Beschluß aufgehoben und der ihm zugrundeliegende Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rudolf S***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Leoben vom 22.Oktober 1987, GZ 13 E römisch fünf r 621/87-8, wegen Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 20.November 1990 (ON 18) sprach das Kreisgericht Leoben im Sinn des Paragraph 43, Absatz 2, StGB aus, daß die Strafe endgültig nachgesehen ist.

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.Dezember 1990, GZ 8 E römisch fünf r 2899/90-13, wurde Rudolf S***** wegen des zwischen 3. und 22.Jänner 1990 (richtig: 1988), sohin innerhalb der vorerwähnten Probezeit begangenen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig erging der gleichfalls in Rechtskraft erwachsene Beschluß, daß gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch gemäß dem Paragraph 494, a Absatz 7, StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde (S 55 und ON 14).

Der vorbezeichnete Beschluß über das Absehen vom Widerruf und die Verlängerung der Probezeit steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Zum Zeitpunkt der Beschlußfassung war die Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht bereits in Rechtskraft erwachsen. Es durften daher weder das erkennende Gericht noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene Kassation des Beschlusses über die endgültige Strafnachsicht hierüber neuerlich absprechen. Der unter Mißachtung dieser Rechtskraftwirkung dennoch gefaßte Beschluß war daher ersatzlos zu beseitigen (EvBl. 1989/64 und die dort zitierte Judikatur, zuletzt 13 Os 94/91).

Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war sohin stattzugeben und gemäß dem Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E26946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00145.91.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19911126_OGH0002_0110OS00145_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung