Die Berufung wegen Schuld war sofort zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist.
Soweit er darin vorbringt, das Verfahren vor dem Erstgericht sei mangelhaft geblieben, weil von insgesamt 19 vorgesehenen Zeugen nur zwei vernommen worden seien, obwohl er auf die Vernehmung der übrigen nicht verzichtet habe, übersieht er, dass nach dem unbekämpft gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll auf die Einvernahme von weiteren Zeugen einvernehmlich (also auch vom Angeklagten) verzichtet wurde (S 551). Im Hinblick auf das durch die Gendarmerieerhebungen und die Aussage der vernommenen Zeugen überprüfte volle Geständnis des Beschwerdeführers war das Schöffengericht auch nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Zeugen zu vernehmen (Z 5a).Soweit er darin vorbringt, das Verfahren vor dem Erstgericht sei mangelhaft geblieben, weil von insgesamt 19 vorgesehenen Zeugen nur zwei vernommen worden seien, obwohl er auf die Vernehmung der übrigen nicht verzichtet habe, übersieht er, dass nach dem unbekämpft gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll auf die Einvernahme von weiteren Zeugen einvernehmlich (also auch vom Angeklagten) verzichtet wurde (S 551). Im Hinblick auf das durch die Gendarmerieerhebungen und die Aussage der vernommenen Zeugen überprüfte volle Geständnis des Beschwerdeführers war das Schöffengericht auch nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Zeugen zu vernehmen (Ziffer 5 a,).
Darüber hinaus hat Frank Raynaldo G***** auch bei der Anmeldung der Rechtsmittel keine Umstände bestimmt bezeichnet, welche Nichtigkeitsgründe bilden könnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Das Erstgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass sich die gewerbsmäßige Begehung der Tat auf eine jeweils große Menge Suchtgift bezogen hat, was zur Verwirklichung der Qualifikation des ersten Falles von § 28 Abs 3 SMG erforderlich wäre (vgl insbesondere 11 Os 91/00). Aus der Urteilsbegründung in ihrer Gesamtheit ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte eine vom Vorsatz umfasste insgesamt große Menge Suchtgift in Verkehr gesetzt hat und der Vorsatz auch darauf gerichtet war, weitere derartige Mengen anderen in der Absicht zu überlassen, sich aus der wiederkehrenden Begehung solcher Verkäufe eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Damit ist die Gewerbsmäßigkeit noch ausreichend festgestellt, sodass zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO kein Anlass besteht.Das Erstgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass sich die gewerbsmäßige Begehung der Tat auf eine jeweils große Menge Suchtgift bezogen hat, was zur Verwirklichung der Qualifikation des ersten Falles von Paragraph 28, Absatz 3, SMG erforderlich wäre vergleiche insbesondere 11 Os 91/00). Aus der Urteilsbegründung in ihrer Gesamtheit ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte eine vom Vorsatz umfasste insgesamt große Menge Suchtgift in Verkehr gesetzt hat und der Vorsatz auch darauf gerichtet war, weitere derartige Mengen anderen in der Absicht zu überlassen, sich aus der wiederkehrenden Begehung solcher Verkäufe eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Damit ist die Gewerbsmäßigkeit noch ausreichend festgestellt, sodass zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 390 a, StPO.