Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen (Teil-)Freispruch enthält, wurde Alfred R***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (Punkt 1a des Urteilssatzes), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGBaF (2b), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (2) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (4) sowie des Vergehens des Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt, zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt und zur Bezahlung von Teilschmerzengeldbeträgen an die Tatopfer verpflichtet. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Alfred R***** (zu 1) von 1990/1991 bis 24. 7. 1993Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen (Teil-)Freispruch enthält, wurde Alfred R***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Punkt 1a des Urteilssatzes), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGBaF (2b), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (2) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (4) sowie des Vergehens des Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (3) schuldig erkannt, zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt und zur Bezahlung von Teilschmerzengeldbeträgen an die Tatopfer verpflichtet. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Alfred R***** (zu 1) von 1990 aus 1991, bis 24. 7. 1993
a) mit der am 25. 7. 1979 geborenen, sohin im Tatzeitraum unmündigen Kristina B***** in wiederholten Angriffen den Beischlaf unternommen,
b) die am 25. 7. 1979 geborene, sohin im Tatzeitraum unmündige Kristina B***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er sie in wiederholten Angriffen zur Durchführung eines Oralverkehrs veranlasste;
(zu 2) im Zeitraum von 1990/1991 bis 1998 in Stadl-Paura und Kroatien außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Kristina B***** mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung dadurch genötigt, dass er in wiederholten Angriffen und ab 1993 durchschnittlich zwei- bis dreimal wöchentlich gegen ihren Willen und gegen ihre körperliche Gegenwehr den Beischlaft vollzog, indem er sie festhielt und ihre beiden Hände mit einer Hand über deren Kopf fixierte, sowie zum Oralverkehr genötigt, indem er ihren Kopf mit seiner Hand zu seinem Geschlechtsteil drückte und sie jeweils zwang, einen Oralverkehr an ihm durchzuführen;(zu 2) im Zeitraum von 1990 aus 1991, bis 1998 in Stadl-Paura und Kroatien außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Kristina B***** mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung dadurch genötigt, dass er in wiederholten Angriffen und ab 1993 durchschnittlich zwei- bis dreimal wöchentlich gegen ihren Willen und gegen ihre körperliche Gegenwehr den Beischlaft vollzog, indem er sie festhielt und ihre beiden Hände mit einer Hand über deren Kopf fixierte, sowie zum Oralverkehr genötigt, indem er ihren Kopf mit seiner Hand zu seinem Geschlechtsteil drückte und sie jeweils zwang, einen Oralverkehr an ihm durchzuführen;
(zu 3) in der Zeit von 1990/1991 bis 1998 in Stadl-Paura und Kroatien seine minderjährige Stieftochter Daniela K*****, geborene B*****, geboren am 9. 6. 1975, zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs sowie zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, indem er einmal seinen Finger in ihre Scheide einführte und sie einmal zur Vornahme eines Oralverkehrs veranlasste, sowie unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der zum Tatzeitpunkt seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Kristina B***** diese durch Vornahme der oben zu 1) und 2) angeführten Tathandlungen jeweils zur Unzucht missbraucht;(zu 3) in der Zeit von 1990 aus 1991, bis 1998 in Stadl-Paura und Kroatien seine minderjährige Stieftochter Daniela K*****, geborene B*****, geboren am 9. 6. 1975, zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs sowie zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, indem er einmal seinen Finger in ihre Scheide einführte und sie einmal zur Vornahme eines Oralverkehrs veranlasste, sowie unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der zum Tatzeitpunkt seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Kristina B***** diese durch Vornahme der oben zu 1) und 2) angeführten Tathandlungen jeweils zur Unzucht missbraucht;
(zu 4) ab einem unbekannten Zeitpunkt nach November 1992 bis Jänner 1995 in Stadl-Paura, Roitham und in der Steiermark Daniela B***** (geborene F*****) durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre, nämlich der Äußerung, er werde die bisher stattgefundenen sexuellen Handlungen dem Freund bzw späteren Ehegatten der Daniela B***** mitteilen, zu einer Handlung und Duldung, nämlich der wiederholten Vornahme eines Geschlechtsverkehrs sowie Oralverkehrs, genötigt, die besonders wichtige Interessen der Genötigten, nämlich deren sexuelle Selbstbestimmung, verletzte.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 3, 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis ficht er mit Berufung an.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 3, 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis ficht er mit Berufung an.