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Entscheidung 11 Os 146/02×

Entscheidung 11 Os 146/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os146/02

Entscheidungsdatum

18.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtswärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred R***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9. Juli 2002, GZ 12 Hv 15/02f-41, sowie über die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) gegen den zugleich gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen (Teil-)Freispruch enthält, wurde Alfred R***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Punkt 1a des Urteilssatzes), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGBaF (2b), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (2) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (4) sowie des Vergehens des Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (3) schuldig erkannt, zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt und zur Bezahlung von Teilschmerzengeldbeträgen an die Tatopfer verpflichtet. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Alfred R***** (zu 1) von 1990 aus 1991, bis 24. 7. 1993

a) mit der am 25. 7. 1979 geborenen, sohin im Tatzeitraum unmündigen Kristina B***** in wiederholten Angriffen den Beischlaf unternommen,

b) die am 25. 7. 1979 geborene, sohin im Tatzeitraum unmündige Kristina B***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er sie in wiederholten Angriffen zur Durchführung eines Oralverkehrs veranlasste;

(zu 2) im Zeitraum von 1990 aus 1991, bis 1998 in Stadl-Paura und Kroatien außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Kristina B***** mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung dadurch genötigt, dass er in wiederholten Angriffen und ab 1993 durchschnittlich zwei- bis dreimal wöchentlich gegen ihren Willen und gegen ihre körperliche Gegenwehr den Beischlaft vollzog, indem er sie festhielt und ihre beiden Hände mit einer Hand über deren Kopf fixierte, sowie zum Oralverkehr genötigt, indem er ihren Kopf mit seiner Hand zu seinem Geschlechtsteil drückte und sie jeweils zwang, einen Oralverkehr an ihm durchzuführen;

(zu 3) in der Zeit von 1990 aus 1991, bis 1998 in Stadl-Paura und Kroatien seine minderjährige Stieftochter Daniela K*****, geborene B*****, geboren am 9. 6. 1975, zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs sowie zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, indem er einmal seinen Finger in ihre Scheide einführte und sie einmal zur Vornahme eines Oralverkehrs veranlasste, sowie unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der zum Tatzeitpunkt seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Kristina B***** diese durch Vornahme der oben zu 1) und 2) angeführten Tathandlungen jeweils zur Unzucht missbraucht;

(zu 4) ab einem unbekannten Zeitpunkt nach November 1992 bis Jänner 1995 in Stadl-Paura, Roitham und in der Steiermark Daniela B***** (geborene F*****) durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre, nämlich der Äußerung, er werde die bisher stattgefundenen sexuellen Handlungen dem Freund bzw späteren Ehegatten der Daniela B***** mitteilen, zu einer Handlung und Duldung, nämlich der wiederholten Vornahme eines Geschlechtsverkehrs sowie Oralverkehrs, genötigt, die besonders wichtige Interessen der Genötigten, nämlich deren sexuelle Selbstbestimmung, verletzte.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 3, 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beschwerdeführer zunächst mit Bezug auf die Beweistagsatzung vom 20. März 2002 (Vernehmung der Zeugin Kristina B***** gemäß Paragraph 162 a, StPO: ON 4) - an welcher er teilgenommen hat - monierten fehlenden Vorbereitungsmöglichkeiten und Mängel der Ladungszustellung stellen den relevierten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 3,) schon deshalb nicht her, weil die damit behauptete angebliche Verletzung nicht näher bezeichneter gesetzlicher Bestimmungen bereits nach dem Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht in der Hauptverhandlung unterlaufen ist. Das Unterbleiben der Vorführung der Videoaufzeichnung über die kontradiktorische Vernehmung wiederum begründet weder Nichtigkeit iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes noch kann dieser Umstand mangels eines darauf abzielenden Antrages unter dem Aspekt der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gerügt werden.

Dass eine Phimose, an welcher der Angeklagte gelitten habe und welche erst im Jänner 2000 operativ behoben worden sei, die von der Zeugin B***** beschriebenen sexuellen Kontakte ausgeschlossen hätten, wird von der Beschwerde gar nicht behauptet, die insoweit nur von schmerzintensiven Auswirkungen und einer dadurch deutlich eingeschränkten Triebhaftigkeit spricht. Die als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) kritisierte Ablehnung des zum Beweise des Bestehens der Phimose gestellten Antrages auf Beischaffung der Krankengeschichte des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Wels und Vernehmung des damaligen Hausarztes des Beschwerdeführers betrifft daher keinen für die Lösung der Tatfrage wesentlichen Umstand.

Das zur Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) undifferenziert erstattete, weitwendige Beschwerdevorbringen vermag weder formelle Begründungsmängel aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Denn die Urteilsannahmen können, was die Beschwerde verkennt, durchaus auf Wahrscheinlichkeitsschlüssen beruhen, und auch der Zweifelsgrundsatz kann nur dann unter dem Gesichtspunkt eines formellen Begründungsfehlers thematisiert werden, wenn, wovon hier keine Rede ist, das Gericht selbst Zweifel eingesteht, sich aber für die den Angeklagten ungünstigere Version entscheidet; auf die Sicht des Beschwerdeführers kommt es dabei nicht an.

Insgesamt erschöpft sich daher die Beschwerdeargumentation im Versuch, durch eigene Bewertung beweisrelevanter Umstände insbesondere die vom Schöffengericht attestierte Glaubwürdigkeit der Tatopfer in Frage zu stellen, womit aber lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert wird. Ergänzend klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Gericht mit der Erwägung, die Aussagen "dieser beiden Zeuginnen" (Daniela B***** und Kristina B*****) fänden jeweils eine Stütze in den Aussagen der "anderen" Zeugin, der Beschwerdeansicht zuwider keinesfalls auf die Angaben der Zeugin Daniela K*****, sondern der "jeweils anderen" Zeugin bezog (US 14).

Damit geht auch der Einwand, das Gericht habe sich ungeachtet eines Verwertungsverbotes auf die Aussage der Zeugin K***** berufen, ins Leere.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit aus den dargelegten Gründen schon in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E68785 11Os146.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00146.02.0318.000

Dokumentnummer

JJT_20030318_OGH0002_0110OS00146_0200000_000