Gegen den Freispruch zu I./B./, und I./C./ betreffend den Angeklagten Wa***** sowie zu I./C./4./ und III./B./ betreffend die Angeklagte W***** richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.Gegen den Freispruch zu römisch eins./B./, und römisch eins./C./ betreffend den Angeklagten Wa***** sowie zu römisch eins./C./4./ und römisch drei./B./ betreffend die Angeklagte W***** richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurden – aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ersichtlich (RIS-Justiz RS0119370) – Beweisergebnisse zu Aufwendungen und Einkünften des Angeklagten Wa***** nicht übergangen, sondern die Aufwendungen nach Ansicht der Tatrichter weitgehend für den Geschäftsaufbau benötigt (US 10 f, 16, 22, 31, 33 f). Die von der Beschwerde dazu isoliert hervorgehobenen Details aus Urkunden (ON 42, 45) und Angaben der Zeugen Waltraud P*****, Dr. Alexander S***** und Morten Se***** waren zu I./B./ im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Zahlungswilligkeit und zum Schädigungsvorsatz des Ferdinand Wa***** im (allein entscheidenden) Tatzeitpunkt daher nicht im Detail erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0098778, RS0106295).Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurden – aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ersichtlich (RIS-Justiz RS0119370) – Beweisergebnisse zu Aufwendungen und Einkünften des Angeklagten Wa***** nicht übergangen, sondern die Aufwendungen nach Ansicht der Tatrichter weitgehend für den Geschäftsaufbau benötigt (US 10 f, 16, 22, 31, 33 f). Die von der Beschwerde dazu isoliert hervorgehobenen Details aus Urkunden (ON 42, 45) und Angaben der Zeugen Waltraud P*****, Dr. Alexander S***** und Morten Se***** waren zu römisch eins./B./ im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Zahlungswilligkeit und zum Schädigungsvorsatz des Ferdinand Wa***** im (allein entscheidenden) Tatzeitpunkt daher nicht im Detail erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0098778, RS0106295).
Unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) sind die Schlussfolgerungen des Erstgerichts zur Zahlungswilligkeit des Angeklagten Wa*****, der im Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu I./B./ seine finanzielle Lage gegenüber Waltraud P***** offengelegt und auf Geschäftsabschlüsse, die letztlich großteils auch zu Stande kamen, sowie auf die Unterstützung seines Freundes Dr. S***** (US 22 ff, insbesondere US 25) vertraut habe, nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführerin die Argumente des Erstgerichts nicht überzeugend erscheinen und aus einer später allenfalls vorgelegenen Zahlungsfähigkeit in Verbindung mit der tatsächlich nur unzureichend vorgenommenen Schuldentilgung auch andere Schlüsse denkbar gewesen wären, vermag weder eine unzureichende Begründung (RIS-Justiz RS0099535) noch einen unauflösbaren Widerspruch der bekämpften Feststellungen „mit sich selbst und den Angaben der Zeugin Waltraud P*****“ (Z 5 dritter Fall) herzustellen (RIS-Justiz RS0117402).Unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) sind die Schlussfolgerungen des Erstgerichts zur Zahlungswilligkeit des Angeklagten Wa*****, der im Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu römisch eins./B./ seine finanzielle Lage gegenüber Waltraud P***** offengelegt und auf Geschäftsabschlüsse, die letztlich großteils auch zu Stande kamen, sowie auf die Unterstützung seines Freundes Dr. S***** (US 22 ff, insbesondere US 25) vertraut habe, nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführerin die Argumente des Erstgerichts nicht überzeugend erscheinen und aus einer später allenfalls vorgelegenen Zahlungsfähigkeit in Verbindung mit der tatsächlich nur unzureichend vorgenommenen Schuldentilgung auch andere Schlüsse denkbar gewesen wären, vermag weder eine unzureichende Begründung (RIS-Justiz RS0099535) noch einen unauflösbaren Widerspruch der bekämpften Feststellungen „mit sich selbst und den Angaben der Zeugin Waltraud P*****“ (Ziffer 5, dritter Fall) herzustellen (RIS-Justiz RS0117402).
Entgegen dem Einwand der Mängelrüge zu I./C./1./ bis 4./ (Z 5 vierter Fall, nominell auch zweiter und dritter Fall) haben die Tatrichter ihre Annahme der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit Ferdinand Wa*****s bei Abschluss der Mietverträge nicht unbegründet gelassen, sondern aus dessen für glaubwürdig erachteten Depositionen (US 25 ff) und den diese hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs bestätigenden Schilderungen der Zeugen Eveline G***** (US 26), Dr. Valentina und Dr. Monika Sp***** (US 27), Dr. Alexander S***** (US 28 f, 31) und Claudia B***** (US 29 f) abgeleitet. Die unter eigenständiger Interpretation des Zahlungsverhaltens des Angeklagten angestellten Überlegungen der Staatsanwaltschaft zu einem „Muster“ in seiner Vorgangsweise kritisieren bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die – einen solchen Tatplan mit Blick auf diverse, jeweils nach der Vertragsunterzeichnung aufgetretene Faktoren verwerfende – gerichtliche Beweiswürdigung (vgl US 27 ff). Soweit die Beschwerde die Ausführungen zur Hinterlegung einer Kaution bei Anmietung der Wohnungen beanstandet, legt sie ihnen den aus dem Urteil (US 30 f) nicht ableitbaren Bedeutungsinhalt zu Grunde, eine Kaution würde nach Ansicht der Tatrichter primär zur Abgeltung offener Mietzinsansprüche hinterlegt. Im Übrigen handelt es sich dabei bloß um die Bejahung eines einzelnen als erheblich bewerteten Umstands, der erkennbar keine notwendige Bedingung für die Verneinung des entsprechenden Tatvorsatzes war und solcherart aus Z 5 nicht bekämpft werden kann (vgl RIS-Justiz RS0116737).Entgegen dem Einwand der Mängelrüge zu römisch eins./C./1./ bis 4./ (Ziffer 5, vierter Fall, nominell auch zweiter und dritter Fall) haben die Tatrichter ihre Annahme der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit Ferdinand Wa*****s bei Abschluss der Mietverträge nicht unbegründet gelassen, sondern aus dessen für glaubwürdig erachteten Depositionen (US 25 ff) und den diese hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs bestätigenden Schilderungen der Zeugen Eveline G***** (US 26), Dr. Valentina und Dr. Monika Sp***** (US 27), Dr. Alexander S***** (US 28 f, 31) und Claudia B***** (US 29 f) abgeleitet. Die unter eigenständiger Interpretation des Zahlungsverhaltens des Angeklagten angestellten Überlegungen der Staatsanwaltschaft zu einem „Muster“ in seiner Vorgangsweise kritisieren bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die – einen solchen Tatplan mit Blick auf diverse, jeweils nach der Vertragsunterzeichnung aufgetretene Faktoren verwerfende – gerichtliche Beweiswürdigung vergleiche US 27 ff). Soweit die Beschwerde die Ausführungen zur Hinterlegung einer Kaution bei Anmietung der Wohnungen beanstandet, legt sie ihnen den aus dem Urteil (US 30 f) nicht ableitbaren Bedeutungsinhalt zu Grunde, eine Kaution würde nach Ansicht der Tatrichter primär zur Abgeltung offener Mietzinsansprüche hinterlegt. Im Übrigen handelt es sich dabei bloß um die Bejahung eines einzelnen als erheblich bewerteten Umstands, der erkennbar keine notwendige Bedingung für die Verneinung des entsprechenden Tatvorsatzes war und solcherart aus Ziffer 5, nicht bekämpft werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0116737).
Nach den Feststellungen des Schöffengerichts erwiesen sich die zu III./B./ inkriminierten Eingänge auf das Privatkonto der Caroline W***** als zweckgewidmete Zahlungen von „Familienangehörigen“ für die beiden Kinder und gemeinsame „Familienurlaube“, jedoch nicht als „Geschenke direkt für die Zweitangeklagte persönlich“ (US 16 f, 34 ff). Auf dieser Grundlage beruht schließlich auch die der zum Anklagevorwurf betrügerischer Krida leugnenden Einlassung der Angeklagten folgende Überzeugung der Tatrichter, wonach sie „auch nicht mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Schädigungsvorsatz handelte“ (US 17, 37). Dieser Konstatierung steht deren im Schuldenregulierungsverfahren erfolgte Belehrung über die ihr nach § 210 IO im Insolvenzverfahren zukommenden Obliegenheiten – wonach ein Schuldner auch hinsichtlich Vermögen, das er (selbst) durch unentgeltliche Zuwendung erworben hat, herausgabepflichtig ist – nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegen (RIS-Justiz RS0098646).Nach den Feststellungen des Schöffengerichts erwiesen sich die zu römisch drei./B./ inkriminierten Eingänge auf das Privatkonto der Caroline W***** als zweckgewidmete Zahlungen von „Familienangehörigen“ für die beiden Kinder und gemeinsame „Familienurlaube“, jedoch nicht als „Geschenke direkt für die Zweitangeklagte persönlich“ (US 16 f, 34 ff). Auf dieser Grundlage beruht schließlich auch die der zum Anklagevorwurf betrügerischer Krida leugnenden Einlassung der Angeklagten folgende Überzeugung der Tatrichter, wonach sie „auch nicht mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Schädigungsvorsatz handelte“ (US 17, 37). Dieser Konstatierung steht deren im Schuldenregulierungsverfahren erfolgte Belehrung über die ihr nach Paragraph 210, IO im Insolvenzverfahren zukommenden Obliegenheiten – wonach ein Schuldner auch hinsichtlich Vermögen, das er (selbst) durch unentgeltliche Zuwendung erworben hat, herausgabepflichtig ist – nicht erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall) entgegen (RIS-Justiz RS0098646).
Indem die Beschwerdeführerin im Anschluss an ihr Vorbringen zur Mängelrüge jeweils unter Berufung auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gegenteilige Feststellungen zu tatsächlich getroffenen einfordert, vermag sie weder einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (RIS-Justiz RS0119884) noch einen Feststellungsmangel (RIS-Justiz RS0118580) aufzuzeigen. Sie legt auch nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, aus welchem Grund auf Basis des im Urteil festgestellten Sachverhalts rechtsrichtig ein Schuldspruch zu fällen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0099810).Indem die Beschwerdeführerin im Anschluss an ihr Vorbringen zur Mängelrüge jeweils unter Berufung auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gegenteilige Feststellungen zu tatsächlich getroffenen einfordert, vermag sie weder einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (RIS-Justiz RS0119884) noch einen Feststellungsmangel (RIS-Justiz RS0118580) aufzuzeigen. Sie legt auch nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, aus welchem Grund auf Basis des im Urteil festgestellten Sachverhalts rechtsrichtig ein Schuldspruch zu fällen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher in Übereinstimmung mit dem Croquis in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Da dem Ankläger die Berufung gegen die Verweisung der Ansprüche der Privatbeteiligten Waltraud P***** auf dem Zivilrechtsweg (§ 366 Abs 1 StPO) nicht offensteht (§ 283 Abs 4 StPO) und das – gänzlich freisprechende Urteil – keinen Strafausspruch enthält (§ 283 Abs 1, Abs 2 StPO) enthält, war auch die (bloß angemeldete, aber nicht zurückgezogene) Berufung der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher in Übereinstimmung mit dem Croquis in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Da dem Ankläger die Berufung gegen die Verweisung der Ansprüche der Privatbeteiligten Waltraud P***** auf dem Zivilrechtsweg (Paragraph 366, Absatz eins, StPO) nicht offensteht (Paragraph 283, Absatz 4, StPO) und das – gänzlich freisprechende Urteil – keinen Strafausspruch enthält (Paragraph 283, Absatz eins,, Absatz 2, StPO) enthält, war auch die (bloß angemeldete, aber nicht zurückgezogene) Berufung der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.