[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen. [2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.
[3] Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO setzt voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinn dieses Antrags mit Zwischenerkenntnis entschieden worden ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302; RIS-Justiz RS0099250). Bereits daran scheitert die Verfahrensrüge (Z 4), die kritisiert, dass das Gericht „die Bitten“ der (durch eine Verteidigerin vertretenen) Betroffenen „Ich möchte nach Hause!“ (ON 48.1 S 5) und „Ich wohne seit meinem 14. Lebensjahr allein!“ (ON 48.1 S 6) nicht erledigt habe, weil ihr insoweit kein (in diesem Zusammenhang beachtlicher) Antrag an das Schöffengericht zu Grunde liegt. [3] Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO setzt voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinn dieses Antrags mit Zwischenerkenntnis entschieden worden ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302; RIS-Justiz RS0099250). Bereits daran scheitert die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), die kritisiert, dass das Gericht „die Bitten“ der (durch eine Verteidigerin vertretenen) Betroffenen „Ich möchte nach Hause!“ (ON 48.1 S 5) und „Ich wohne seit meinem 14. Lebensjahr allein!“ (ON 48.1 S 6) nicht erledigt habe, weil ihr insoweit kein (in diesem Zusammenhang beachtlicher) Antrag an das Schöffengericht zu Grunde liegt.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die aus den Angaben der Zeugen M* (ON 48.1 S 7 f) und R* (ON 48.1 S 9 f) ableitet, dass die Betroffene zu den Tatzeitpunkten fixiert war, weshalb aufgrund der Verhältnisse ein absolut untauglicher Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) vorliege, nimmt nicht am festgestellten Sachverhalt Maß (vgl aber RIS-Justiz RS0099810), wonach die Betroffene erst nach den Tathandlungen fixiert wurde (US 4 f [I/]) bzw ihren linken Arm aus der Fixierung lösen konnte (US 5 [II/]). [4] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die aus den Angaben der Zeugen M* (ON 48.1 S 7 f) und R* (ON 48.1 S 9 f) ableitet, dass die Betroffene zu den Tatzeitpunkten fixiert war, weshalb aufgrund der Verhältnisse ein absolut untauglicher Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) vorliege, nimmt nicht am festgestellten Sachverhalt Maß vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810), wonach die Betroffene erst nach den Tathandlungen fixiert wurde (US 4 f [I/]) bzw ihren linken Arm aus der Fixierung lösen konnte (US 5 [II/]).
[5] Dass die Tatbestandsverwirklichung des § 83 Abs 1, Abs 3 Z 2 StGB aufgrund der psychischen Störung, somit mangels persönlicher Eigenschaften der Betroffenen geradezu denkunmöglich sein und daher absolute Versuchsuntauglichkeit vorliegen sollte, leitet die weitere Rechtsrüge prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz ab (vgl dazu Bauer/Plöchl in WK2 StGB § 16 Rz 71; RIS-Justiz RS0116565; s auch US 5). [5] Dass die Tatbestandsverwirklichung des Paragraph 83, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, StGB aufgrund der psychischen Störung, somit mangels persönlicher Eigenschaften der Betroffenen geradezu denkunmöglich sein und daher absolute Versuchsuntauglichkeit vorliegen sollte, leitet die weitere Rechtsrüge prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz ab vergleiche dazu Bauer/Plöchl in WK2 StGB Paragraph 16, Rz 71; RIS-Justiz RS0116565; s auch US 5).
[6] Nichtigkeit in Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose (Z 11 zweiter Fall) liegt vor, wenn eine der in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt wird oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff). Mit der Behauptung, es fehlten Annahmen dahingehend, ob und wie die Betroffene aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und körperlichen Konstitution in der Lage wäre, eine als Prognosetat umschriebene strafbare Handlung zu begehen, und die davon betroffenen Personen sich bedroht fühlen würden, ihr könne es nicht ansatzweise gelingen, jemanden schwer zu verletzen, zieht die Beschwerde (nominell Z 9 lit b) im Ergebnis die Wahrscheinlichkeit einer Prognosetat in Zweifel und erstattet damit bloß ein Berufungsvorbringen. [6] Nichtigkeit in Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose (Ziffer 11, zweiter Fall) liegt vor, wenn eine der in Paragraph 21, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt wird oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff). Mit der Behauptung, es fehlten Annahmen dahingehend, ob und wie die Betroffene aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und körperlichen Konstitution in der Lage wäre, eine als Prognosetat umschriebene strafbare Handlung zu begehen, und die davon betroffenen Personen sich bedroht fühlen würden, ihr könne es nicht ansatzweise gelingen, jemanden schwer zu verletzen, zieht die Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera b,) im Ergebnis die Wahrscheinlichkeit einer Prognosetat in Zweifel und erstattet damit bloß ein Berufungsvorbringen.
[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über deren Berufung. [7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über deren Berufung.