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Entscheidung 11 Os 146/23i×

Entscheidung 11 Os 146/23i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os146/23i

Entscheidungsdatum

16.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Drach als Schriftführerin im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der C* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Oktober 2023, GZ 91 Hv 32/23a-48.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde C* nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht, weil sie in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer gemischt-schizoaffektiven Störung (F 23.1), derentwegen sie im Zeitpunkt der Taten zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) war, in der Klinik F* beschäftigte Pflegekräfte, somit Personen, die in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf tätig sind, während und wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit am Körper zu verletzen versuchte, und zwar

I/ am 24. Mai 2023 M*, indem sie mehrfach auf dessen rechten Unterarm einschlug und ihm einen Tritt gegen den rechten Unterschenkel versetzte;

II/ am 4. Juni 2023 R* und J*, indem sie diese jeweils gezielt mit der flachen Hand auf den linken Gesichtsbereich bzw auf den Hinterkopf schlug,

und somit Taten begangen hat, die als die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall StGB jeweils mit einer ein Jahr, nicht jedoch drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.

[3] Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO setzt voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinn dieses Antrags mit Zwischenerkenntnis entschieden worden ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302; RIS-Justiz RS0099250). Bereits daran scheitert die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), die kritisiert, dass das Gericht „die Bitten“ der (durch eine Verteidigerin vertretenen) Betroffenen „Ich möchte nach Hause!“ (ON 48.1 S 5) und „Ich wohne seit meinem 14. Lebensjahr allein!“ (ON 48.1 S 6) nicht erledigt habe, weil ihr insoweit kein (in diesem Zusammenhang beachtlicher) Antrag an das Schöffengericht zu Grunde liegt.

[4] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die aus den Angaben der Zeugen M* (ON 48.1 S 7 f) und R* (ON 48.1 S 9 f) ableitet, dass die Betroffene zu den Tatzeitpunkten fixiert war, weshalb aufgrund der Verhältnisse ein absolut untauglicher Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) vorliege, nimmt nicht am festgestellten Sachverhalt Maß vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810), wonach die Betroffene erst nach den Tathandlungen fixiert wurde (US 4 f [I/]) bzw ihren linken Arm aus der Fixierung lösen konnte (US 5 [II/]).

[5] Dass die Tatbestandsverwirklichung des Paragraph 83, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, StGB aufgrund der psychischen Störung, somit mangels persönlicher Eigenschaften der Betroffenen geradezu denkunmöglich sein und daher absolute Versuchsuntauglichkeit vorliegen sollte, leitet die weitere Rechtsrüge prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz ab vergleiche dazu Bauer/Plöchl in WK2 StGB Paragraph 16, Rz 71; RIS-Justiz RS0116565; s auch US 5).

[6] Nichtigkeit in Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose (Ziffer 11, zweiter Fall) liegt vor, wenn eine der in Paragraph 21, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt wird oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff). Mit der Behauptung, es fehlten Annahmen dahingehend, ob und wie die Betroffene aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und körperlichen Konstitution in der Lage wäre, eine als Prognosetat umschriebene strafbare Handlung zu begehen, und die davon betroffenen Personen sich bedroht fühlen würden, ihr könne es nicht ansatzweise gelingen, jemanden schwer zu verletzen, zieht die Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera b,) im Ergebnis die Wahrscheinlichkeit einer Prognosetat in Zweifel und erstattet damit bloß ein Berufungsvorbringen.

[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über deren Berufung.

Textnummer

E140323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00146.23I.0116.000

Im RIS seit

25.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20240116_OGH0002_0110OS00146_23I0000_000