Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde (soweit hier relevant) * G* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/A/), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (I/B/1/), der Verbrechen der (schweren) Körperverletzung nach § 84 Abs 4, § 15 StGB (II/A/1/), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II/A/2/) und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II/B/1/ und 2/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde (soweit hier relevant) * G* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I/A/), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (I/B/1/), der Verbrechen der (schweren) Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4,, Paragraph 15, StGB (II/A/1/), des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (II/A/2/) und der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (II/B/1/ und 2/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er (soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung)
I/ von Sommer 2023 bis 19. März 2024 in S* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
A/ in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar 10.000 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 0,96 % Delta-9-THC und 12,63 % THCA), „1.008 Gramm Kokain“ (enthaltend 78,88 % Cocain) und zwölf Ecstasy-Tabletten (enthaltend 28,33 % MDMA), im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * L* sukzessive (US 7 f) an im Urteil angeführte Abnehmer überlassen,A/ in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar 10.000 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 0,96 % Delta-9-THC und 12,63 % THCA), „1.008 Gramm Kokain“ (enthaltend 78,88 % Cocain) und zwölf Ecstasy-Tabletten (enthaltend 28,33 % MDMA), im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * L* sukzessive (US 7 f) an im Urteil angeführte Abnehmer überlassen,
II/
A/ in B* L*
1/ am Körper verletzt und dadurch eine schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung herbeigeführt oder herbeizuführen versucht (§ 15 StGB), und zwar1/ am Körper verletzt und dadurch eine schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung herbeigeführt oder herbeizuführen versucht (Paragraph 15, StGB), und zwar
a/ Ende Februar oder Anfang März 2024, indem er ihn zu Boden stieß und ihm mehrere Fußtritte gegen den Körper und den Kopfbereich versetzte, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Lippe sowie eine Prellung der Rippen erlitt;
b/ im März 2024, indem er ihn mehrmals am Hals erfasste und würgte, wodurch dieser mehrmals das Bewusstsein verlor und Schmerzen im Hals- und Kehlkopfbereich erlitt;
c/ am 17. März 2024, indem er ihm mehrere Schläge mit einem Stock versetzte, ihn mit einem Feuerzeug an den Handflächen beider Hände sowie am rechten Hoden verbrannte und ihm mit Zigaretten Brandwunden am Handrücken, im Brustbereich, am Oberarm und im Nackenbereich zufügte, wodurch dieser eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung erlitt (Verbrennungen an den angeführten Stellen sowie Prellungen im Bereich der Augenhöhle, der Halswirbelsäule, des linken Brustkorbes, des Gesäßes und der Oberschenkel).