[3] Dagegen richten sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter. Dagegen richten sich die jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * M*:
[4] Indem sich die Mängelrüge darauf beschränkt, die (im Übrigen von den Tatrichtern mit eingehender, von der Beschwerde übergangener Begründung [vgl aber RIS-Justiz RS0119370] als unglaubwürdig verworfene [US 6 bis US 27]) leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als „wahrheitsgemäß“ und „nachvollziehbar“ zu bezeichnen, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO auf (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen, vgl eingehend 13 Os 35/20a). Indem sich die Mängelrüge darauf beschränkt, die (im Übrigen von den Tatrichtern mit eingehender, von der Beschwerde übergangener Begründung [vgl aber RIS-Justiz RS0119370] als unglaubwürdig verworfene [US 6 bis US 27]) leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als „wahrheitsgemäß“ und „nachvollziehbar“ zu bezeichnen, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Ziffer 5, nach sich ziehen, vergleiche eingehend 13 Os 35/20a).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der * H*:
[5] Mit der Kritik, das Erstgericht habe „die Frage, ob der Erstangeklagte tatsächlich € 800,00 für die angeblich bestellten Steroide bezahlt hat, geflissentlich übergangen“, richtet sich die Mängelrüge (Z 5) nicht gegen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (siehe aber RIS-Justiz RS0117499). Mit der Kritik, das Erstgericht habe „die Frage, ob der Erstangeklagte tatsächlich € 800,00 für die angeblich bestellten Steroide bezahlt hat, geflissentlich übergangen“, richtet sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht gegen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (siehe aber RIS-Justiz RS0117499).
[6] Gleiches gilt, soweit die Rüge die tatrichterlichen Erwägungen, wonach * M* nicht nur zu anabolen Stoffen, sondern auch zu Suchtgift, unter anderem Kokain, in beträchtlichen Mengen Kontakt hatte (US 9), bekämpft.
[7] Vielmehr wenden sich die Beschwerden jeweils mit eigenen Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO). Vielmehr wenden sich die Beschwerden jeweils mit eigenen Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.