Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 146/25t×

Entscheidung 11 Os 146/25t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

11Os146/25t

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Smole, LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * M* und * H* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. September 2025, GZ 48 Hv 79/25t-134.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurden * M* und * H* jeweils des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Ersterer in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Letztere in Verbindung mit Paragraphen 12, dritter Fall, 12 zweiter Fall StGB, schuldig erkannt.

[2]                 Danach haben

römisch eins) * M* Anfang bis Mitte Mai 2025 in T*/Ungarn unbekannte Täter durch Bestellung im Internet unter Angabe der Daten der * H* dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 993,94 Gramm 3-CMC-Kristalle (Clophedron, 3-Chlormethcathinon) enthaltend 786,81 Gramm 3-CMC, auf dem Postweg von Polen nach Österreich einzuführen,

römisch zwei) * H* Anfang bis Mitte Mai 2025 in T*/Ungarn zu der unter römisch eins beschriebenen Bestimmungshandlung des * M* beigetragen, indem sie der Verwendung ihrer Daten für den Postversand zustimmte und zusagte, das Paket mit ihm gemeinsam aus Österreich abzuholen.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richten sich die jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * M*:

[4]         Indem sich die Mängelrüge darauf beschränkt, die (im Übrigen von den Tatrichtern mit eingehender, von der Beschwerde übergangener Begründung [vgl aber RIS-Justiz RS0119370] als unglaubwürdig verworfene [US 6 bis US 27]) leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als „wahrheitsgemäß“ und „nachvollziehbar“ zu bezeichnen, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Ziffer 5, nach sich ziehen, vergleiche eingehend 13 Os 35/20a).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der * H*:

[5]         Mit der Kritik, das Erstgericht habe „die Frage, ob der Erstangeklagte tatsächlich € 800,00 für die angeblich bestellten Steroide bezahlt hat, geflissentlich übergangen“, richtet sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht gegen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (siehe aber RIS-Justiz RS0117499).

[6]              Gleiches gilt, soweit die Rüge die tatrichterlichen Erwägungen, wonach * M* nicht nur zu anabolen Stoffen, sondern auch zu Suchtgift, unter anderem Kokain, in beträchtlichen Mengen Kontakt hatte (US 9), bekämpft.

[7]         Vielmehr wenden sich die Beschwerden jeweils mit eigenen Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[8]         Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[9]         Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[10]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00146.25T.0210.000

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260210_OGH0002_0110OS00146_25T0000_000