Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche wegen Hehlerei und Veruntreuung mit einer nominell allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche wegen Hehlerei und Veruntreuung mit einer nominell allein auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO (der Sache nach aber auch auf den der Z 9 lit. b der vorzitierten Gesetzesstelle) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.StPO (der Sache nach aber auch auf den der Ziffer 9, Litera b, der vorzitierten Gesetzesstelle) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, daß das Ersturteil der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider auch jene Tatsachenfeststellungen enthält, die in rechtlicher Beziehung zur Annahme einer Unterstützung beim Verheimlichen (eines Teils des von Brunhilde C veruntreuten Geldes) erforderlich sind. Darunter fällt nämlich jede Hilfestellung, die es dem Vortäter erleichert, das Auffinden der widerrechtlich (durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen) erlangten Sache durch den Berechtigten oder durch Organe der Strafverfolgung zu vereiteln oder zu erschweren. Dem entspricht die - im Ersturteil u.a. festgestellte - Übernahme (eines Teiles) der von Brunhilde C unrechtmäßig entnommenen Geldbeträge durch den Beschwerdeführer (hier: in der Höhe von insgesamt etwa 15.000 S) und die Weitergabe des Geldes an Ursula C, aber auch die Anlegung eines von Brunhilde C veruntreuten Betrages von 40.000 S auf einem vom Beschwerdeführer für sie eröffneten Sparkonto (vgl. S 378 d.A), hatte doch der Beschwerdeführer solcherart Brunhilde C bei der Sicherung und somit beim Verheimlichen des veruntreuten Geldes in wirksamer Weise gefördert.Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, daß das Ersturteil der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider auch jene Tatsachenfeststellungen enthält, die in rechtlicher Beziehung zur Annahme einer Unterstützung beim Verheimlichen (eines Teils des von Brunhilde C veruntreuten Geldes) erforderlich sind. Darunter fällt nämlich jede Hilfestellung, die es dem Vortäter erleichert, das Auffinden der widerrechtlich (durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen) erlangten Sache durch den Berechtigten oder durch Organe der Strafverfolgung zu vereiteln oder zu erschweren. Dem entspricht die - im Ersturteil u.a. festgestellte - Übernahme (eines Teiles) der von Brunhilde C unrechtmäßig entnommenen Geldbeträge durch den Beschwerdeführer (hier: in der Höhe von insgesamt etwa 15.000 S) und die Weitergabe des Geldes an Ursula C, aber auch die Anlegung eines von Brunhilde C veruntreuten Betrages von 40.000 S auf einem vom Beschwerdeführer für sie eröffneten Sparkonto vergleiche S 378 d.A), hatte doch der Beschwerdeführer solcherart Brunhilde C bei der Sicherung und somit beim Verheimlichen des veruntreuten Geldes in wirksamer Weise gefördert.
Mit dem weiteren, die Frage der Rechtmäßigkeit der (fortlaufenden) Geldentnahmen durch Brunhilde C und seines insoweit (behaupteten) guten Glaubens sowie eines ihm in diesem Belang allenfalls zuzubilligenden (nicht vorwerfbaren) Rechtsirrtums relevierenden Beschwerdevorbringen vermag hingegen der Angeklagte weder eine materiellrechtliche Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit. a bzw. lit. b des § 281 Abs. 1 StPO noch einen sonstigen der im § 281 Abs. 1 und § 281 a StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe aufzuzeigen. Soweit die Beschwerde nämlich hiebei in Ausführung der Rechtsrüge davon ausgeht, daß Brunhilde C bei der Zueignung der Geldbeträge kein rechtswidriges, mit Strafe bedrohtes Verhalten gegen fremdes Vermögen (hier: gegen jenes ihres Lebensgefährten Franz B) unterstellt und ihr somit das hier in Betracht kommende (und nur sie als Vortäterin, nicht aber auch den Beschwerdeführer als Hehler privilegierende) Privatanklagedelikt nach dem § 166 StGB und im Zusammenhang damit auch dem Beschwerdeführer ein zur Verwirklichung des Tatbestandes der Hehlerei in subjektiver Beziehung erforderlicher, die Herkunft des Geldes aus einer mit Strafe bedrohten Handlung der Brunhilde C gegen fremdes Vermögen umfassender (zumindest bedingter) Vorsatz vorgeworfen werden könne, setzt sie sich über die entgegenstehenden Urteilsfeststellungen hinweg. Damit entbehrt die Rechtsrüge, weil sie nicht den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht, einer gesetzmäßigen Ausführung. Die ausdrückliche Konstatierung im Ersturteil, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß sich Brunhilde C (laufend) unrechtmäßig Geld aus den Betrieben ihres Lebensgefährten Franz B aneignete (S 378, 382, 383 und 385 d. A), steht aber denknotwendig der in der Rechtsrüge angestrebten Annahme eines (schuldausschließenden) Rechtsirrtums entgegen, weil dadurch ein Handeln des Beschwerdeführers mit Unrechtsbewußtsein zum Ausdruck gebracht wurde.Mit dem weiteren, die Frage der Rechtmäßigkeit der (fortlaufenden) Geldentnahmen durch Brunhilde C und seines insoweit (behaupteten) guten Glaubens sowie eines ihm in diesem Belang allenfalls zuzubilligenden (nicht vorwerfbaren) Rechtsirrtums relevierenden Beschwerdevorbringen vermag hingegen der Angeklagte weder eine materiellrechtliche Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a, bzw. Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO noch einen sonstigen der im Paragraph 281, Absatz eins und Paragraph 281, a StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe aufzuzeigen. Soweit die Beschwerde nämlich hiebei in Ausführung der Rechtsrüge davon ausgeht, daß Brunhilde C bei der Zueignung der Geldbeträge kein rechtswidriges, mit Strafe bedrohtes Verhalten gegen fremdes Vermögen (hier: gegen jenes ihres Lebensgefährten Franz B) unterstellt und ihr somit das hier in Betracht kommende (und nur sie als Vortäterin, nicht aber auch den Beschwerdeführer als Hehler privilegierende) Privatanklagedelikt nach dem Paragraph 166, StGB und im Zusammenhang damit auch dem Beschwerdeführer ein zur Verwirklichung des Tatbestandes der Hehlerei in subjektiver Beziehung erforderlicher, die Herkunft des Geldes aus einer mit Strafe bedrohten Handlung der Brunhilde C gegen fremdes Vermögen umfassender (zumindest bedingter) Vorsatz vorgeworfen werden könne, setzt sie sich über die entgegenstehenden Urteilsfeststellungen hinweg. Damit entbehrt die Rechtsrüge, weil sie nicht den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht, einer gesetzmäßigen Ausführung. Die ausdrückliche Konstatierung im Ersturteil, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß sich Brunhilde C (laufend) unrechtmäßig Geld aus den Betrieben ihres Lebensgefährten Franz B aneignete (S 378, 382, 383 und 385 d. A), steht aber denknotwendig der in der Rechtsrüge angestrebten Annahme eines (schuldausschließenden) Rechtsirrtums entgegen, weil dadurch ein Handeln des Beschwerdeführers mit Unrechtsbewußtsein zum Ausdruck gebracht wurde.
Das weitere Beschwerdevorbringen, demzufolge dem Angeklagten die - ihm bekannte - eigenmächtige und heimliche (vgl. S 272 d.A) Entnahme der Geldbeträge durch Brunhilde C im Hinblick auf ihre Stellung als Lebensgefährtin des Betriebsinhabers Franz B nicht von vorneherein verdächtig erscheinen und für ihn noch kein ausreichendes Indiz für das Vorliegen eines mit Strafe bedrohten Verhaltens bedeuten mußte, erweist sich nach Inhalt und Zielsetzung als ein im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger und demnach unbeachtlicher Angriff auf die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes.Das weitere Beschwerdevorbringen, demzufolge dem Angeklagten die - ihm bekannte - eigenmächtige und heimliche vergleiche S 272 d.A) Entnahme der Geldbeträge durch Brunhilde C im Hinblick auf ihre Stellung als Lebensgefährtin des Betriebsinhabers Franz B nicht von vorneherein verdächtig erscheinen und für ihn noch kein ausreichendes Indiz für das Vorliegen eines mit Strafe bedrohten Verhaltens bedeuten mußte, erweist sich nach Inhalt und Zielsetzung als ein im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger und demnach unbeachtlicher Angriff auf die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
Will doch der Beschwerdeführer damit aus den - im Ersturteil ohnedies ausreichend erörterten - Verfahrensergebnissen andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen. Solcherart wird aber auch ein (formaler) Begründungsmangel in der Bedeutung des (im übrigen seiner Bezeichnung nach gar nicht geltend gemachten) Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht behauptet. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen, daß der Schuldspruch wegen Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 StGB deshalb zum Nachteil des Angeklagten mit dem - von ihm ungerügt gebliebenen - materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist, weil das Erstgericht die in diesem Urteilsfaktum bereits eingetretene Verjährung der Tat unberücksichtigt ließ.Will doch der Beschwerdeführer damit aus den - im Ersturteil ohnedies ausreichend erörterten - Verfahrensergebnissen andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen. Solcherart wird aber auch ein (formaler) Begründungsmangel in der Bedeutung des (im übrigen seiner Bezeichnung nach gar nicht geltend gemachten) Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht behauptet. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen, daß der Schuldspruch wegen Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins, StGB deshalb zum Nachteil des Angeklagten mit dem - von ihm ungerügt gebliebenen - materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, weil das Erstgericht die in diesem Urteilsfaktum bereits eingetretene Verjährung der Tat unberücksichtigt ließ.
Nach den bezüglichen Urteilsannahmen kam es zu den unter Punkt b) des Schuldspruchs bezeichneten Veruntreuungen des Beschwerdeführers während eines Krankenhausaufenthaltes der Brunhilde C im Jahr 1974 oder in der ersten Hälfte des Jahres 1975. Zu einer näheren zeitlichen Fixierung dieses Krankenhausaufenthaltes und somit der während dieser Zeit vom Beschwerdeführer verübten und im Ersturteil als Veruntreuung beurteilten Straftaten sah sich das Erstgericht auf Grund der Verfahrensergebnisse nicht in der Lage (vgl. S 384 d.A). Da das vorliegende Verfahren gegen Anton A erst im November 1977 bei Gericht anhängig wurde (vgl. S 1 und 2 des Antragsund Verfügungsbogens, ON 1 d.A), konnte für das vom Angeklagten nach den Urteilsannahmen spätestens in der ersten Hälfte des Jahres 1975 verübte Delikt der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 StGB angesichts der hiefür geltenden Verjährungsfrist von (bloß) einem Jahr (§ 57 Abs. 3 StGB) der im § 58 Abs. 3 Z 2 StGB angeführte, dem Fortlauf der Verjährung dieses Delikts entgegenstehende Hemmungsgrund nicht Platz greifen, weil die einjährige Verjährungsfrist schon vor der Gerichtsanhängigkeit des gegenständlichen Strafverfahrens wegen der hier in Rede stehenden Veruntreuung abgelaufen war. Im Hinblick darauf, daß nach den Urteilsfeststellungen als Tatzeit für die unter Punkt b) des Schuldspruchs angeführten Veruntreuungen das späte Frühjahr oder der Sommer des Jahres 1975 nicht ausgeschlossen werden kann und die Verübung der dem Angeklagten zu Punkt a) des Schuldspruchs zur Last gelegten Taten erst in einem Zeitpunkt, als der Lauf der Verjährungsfrist für das Delikt der Veruntreuung bereits eingesetzt hatte, somit die Begehung einer weiteren, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat während dieser Verjährungsfrist keinesfalls feststeht, fehlt es auch an den im § 58 Abs. 2 StGB beschriebenen, den Ablauf der Verjährungsfrist hemmenden Voraussetzungen.Nach den bezüglichen Urteilsannahmen kam es zu den unter Punkt b) des Schuldspruchs bezeichneten Veruntreuungen des Beschwerdeführers während eines Krankenhausaufenthaltes der Brunhilde C im Jahr 1974 oder in der ersten Hälfte des Jahres 1975. Zu einer näheren zeitlichen Fixierung dieses Krankenhausaufenthaltes und somit der während dieser Zeit vom Beschwerdeführer verübten und im Ersturteil als Veruntreuung beurteilten Straftaten sah sich das Erstgericht auf Grund der Verfahrensergebnisse nicht in der Lage vergleiche S 384 d.A). Da das vorliegende Verfahren gegen Anton A erst im November 1977 bei Gericht anhängig wurde vergleiche S 1 und 2 des Antragsund Verfügungsbogens, ON 1 d.A), konnte für das vom Angeklagten nach den Urteilsannahmen spätestens in der ersten Hälfte des Jahres 1975 verübte Delikt der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins, StGB angesichts der hiefür geltenden Verjährungsfrist von (bloß) einem Jahr (Paragraph 57, Absatz 3, StGB) der im Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB angeführte, dem Fortlauf der Verjährung dieses Delikts entgegenstehende Hemmungsgrund nicht Platz greifen, weil die einjährige Verjährungsfrist schon vor der Gerichtsanhängigkeit des gegenständlichen Strafverfahrens wegen der hier in Rede stehenden Veruntreuung abgelaufen war. Im Hinblick darauf, daß nach den Urteilsfeststellungen als Tatzeit für die unter Punkt b) des Schuldspruchs angeführten Veruntreuungen das späte Frühjahr oder der Sommer des Jahres 1975 nicht ausgeschlossen werden kann und die Verübung der dem Angeklagten zu Punkt a) des Schuldspruchs zur Last gelegten Taten erst in einem Zeitpunkt, als der Lauf der Verjährungsfrist für das Delikt der Veruntreuung bereits eingesetzt hatte, somit die Begehung einer weiteren, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat während dieser Verjährungsfrist keinesfalls feststeht, fehlt es auch an den im Paragraph 58, Absatz 2, StGB beschriebenen, den Ablauf der Verjährungsfrist hemmenden Voraussetzungen.
Demnach war Anton A (auch) von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. Bei der zufolge Teilaufhebung des angefochtenen Urteiles erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Wiederholung der Hehlerei und den Treuebruch gegenüber dem Dienstgeber; als mildernd die teilweise objektive Schadensgutmachung, den zuvor ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, seine Verleitung durch andere und den Umstand, daß die Tat bereits längere Zeit zurückliegt und er sich seither wohlverhielt.
Eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten erscheint daher schuldangemessen. Ihre bedingte Nachsicht war schon wegen des Verschlimmerungsverbotes (§ 290 Abs. 2 StPO) auszusprechen.Eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten erscheint daher schuldangemessen. Ihre bedingte Nachsicht war schon wegen des Verschlimmerungsverbotes (Paragraph 290, Absatz 2, StPO) auszusprechen.
Die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg war aus
dem Ersturteil zu übernehmen.
Die Kostenaussprüche beruhen auf den zitierten Gesetzesstellen. Mit seiner durch die Neubemessung der Strafe gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Somit war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.