In ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht die Generalprokuratur hinsichtlich der angeführten Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.Juli und 4.August 1992, ON 4 und 13, sowie des Beschwerdeerkenntnisses des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.August 1992, ON 14, Verletzungen der Bestimmung des § 40 Abs. 1 MedienG geltend. Dazu führt sie wörtlich aus:In ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht die Generalprokuratur hinsichtlich der angeführten Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.Juli und 4.August 1992, ON 4 und 13, sowie des Beschwerdeerkenntnisses des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.August 1992, ON 14, Verletzungen der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, MedienG geltend. Dazu führt sie wörtlich aus:
"Nach dieser Gesetzesstelle gilt für Medieninhaltsdelikte, die in einem Medienwerk begangen werden, als Tatort der Verlagsort, liegt dieser aber im Ausland, dann der Ort, von dem aus das Medienwerk im Inland zuerst verbreitet worden ist. Ist dieser Ort oder der Verlagsort unbekannt, so gilt der Herstellungsort als Tatort. Ist auch dieser unbekannt oder liegt er im Ausland, ist aber das Medienwerk im Inland verbreitet worden, so gilt als Tatort jeder Ort, an dem es im Inland verbreitet worden ist. Mit der Regelung im ersten Halbsatz wird somit - anders als seinerzeit in § 36 PressG - auf die Organisation des Inverkehrbringens des Medienwerkes, auf den Verlag, von dem aus das Erscheinen verwirklicht wird, abgestellt (und nicht etwa auf das Erscheinen der Medienstücke). Über den Verlagsort gibt grundsätzlich das Impressum Auskunft (vgl. Hartmann-Rieder, Komm. S 232). Der Verlagsort ist in der Regel der Sitz des Medienunternehmens (Leukauf-Steininger, Nebengesetze2 Anm. B zu § 24 und zu § 40 MedienG, Hartmann-Rieder aaO S 153). Wie sich aus der unterschiedlichen Regelung für in- und ausländische Verlagsorte ergibt, ist dieser nicht ident mit dem Ort der ersten Verbreitung."Nach dieser Gesetzesstelle gilt für Medieninhaltsdelikte, die in einem Medienwerk begangen werden, als Tatort der Verlagsort, liegt dieser aber im Ausland, dann der Ort, von dem aus das Medienwerk im Inland zuerst verbreitet worden ist. Ist dieser Ort oder der Verlagsort unbekannt, so gilt der Herstellungsort als Tatort. Ist auch dieser unbekannt oder liegt er im Ausland, ist aber das Medienwerk im Inland verbreitet worden, so gilt als Tatort jeder Ort, an dem es im Inland verbreitet worden ist. Mit der Regelung im ersten Halbsatz wird somit - anders als seinerzeit in Paragraph 36, PressG - auf die Organisation des Inverkehrbringens des Medienwerkes, auf den Verlag, von dem aus das Erscheinen verwirklicht wird, abgestellt (und nicht etwa auf das Erscheinen der Medienstücke). Über den Verlagsort gibt grundsätzlich das Impressum Auskunft vergleiche Hartmann-Rieder, Komm. S 232). Der Verlagsort ist in der Regel der Sitz des Medienunternehmens (Leukauf-Steininger, Nebengesetze2 Anmerkung B zu Paragraph 24 und zu Paragraph 40, MedienG, Hartmann-Rieder aaO S 153). Wie sich aus der unterschiedlichen Regelung für in- und ausländische Verlagsorte ergibt, ist dieser nicht ident mit dem Ort der ersten Verbreitung.
Vorliegend enthält das Impressum (S 178 der Belegexemplare) tatsächlich entgegen § 24 Abs. 1 MedienG nicht die ausdrückliche Angabe des Verlagsortes. Gleichwohl kann es keinem Zweifel unterliegen, daß dieser mit dem in Klosterneuburg (also in Niederösterreich und gemäß § 41 MedienG im Sprengel des Landesgerichtes St.Pölten liegenden) Sitz des Medieninhabers ident ist. Daß im § 24 Abs. 1 MedienG die Angabe des Verlagsortes verlangt wird, erklärt sich wohl nur daraus, daß in dem darin geregelten "kleinen Impressum" die Anschrift von Medieninhaber (Verleger) und Hersteller nicht erforderlich ist. Hingegen ist in jedem periodischen Druckwerk (wie dem "W*****") auch diese Anschrift zu nennen, sodaß schon daraus der Verlagsort ersichtlich ist. Zwar müssen Verleger und (der im gegenständlichen Impressum genannte) Medieninhaber nicht ident sein, sie sind es aber in der Regel, sodaß die Angabe eines Verlegers nur erforderlich ist, wenn er nicht mit dem Medieninhaber ident ist (siehe § 1 Z 8 MedienG, Hartmann-Rieder aaO S 32 f). Das Beschwerdegericht unterlag daher einem Mißverständnis, wenn es ungeachtet dieser Angabe meinte, auf den Sitz des die Vertreibung organisierenden Unternehmens abstellen zu müssen. Eine Person (oder Firma), deren Aufgabe sich in der Veranlassung oder Besorgung der Verbreitung eines Medienwerkes erschöpft (wie gerichtsbekannter Weise die Firma M***** als Vertriebsfirma zahlreicher Periodika) ist nicht Verleger (Hartmann-Rieder aaO S 33 mw Nachweisen), ihr Sitz daher auch nicht Verlagsort. Als solcher ist bei dem vorliegenden Impressum vielmehr der Sitz des Medieninhabers anzusehen."Vorliegend enthält das Impressum (S 178 der Belegexemplare) tatsächlich entgegen Paragraph 24, Absatz eins, MedienG nicht die ausdrückliche Angabe des Verlagsortes. Gleichwohl kann es keinem Zweifel unterliegen, daß dieser mit dem in Klosterneuburg (also in Niederösterreich und gemäß Paragraph 41, MedienG im Sprengel des Landesgerichtes St.Pölten liegenden) Sitz des Medieninhabers ident ist. Daß im Paragraph 24, Absatz eins, MedienG die Angabe des Verlagsortes verlangt wird, erklärt sich wohl nur daraus, daß in dem darin geregelten "kleinen Impressum" die Anschrift von Medieninhaber (Verleger) und Hersteller nicht erforderlich ist. Hingegen ist in jedem periodischen Druckwerk (wie dem "W*****") auch diese Anschrift zu nennen, sodaß schon daraus der Verlagsort ersichtlich ist. Zwar müssen Verleger und (der im gegenständlichen Impressum genannte) Medieninhaber nicht ident sein, sie sind es aber in der Regel, sodaß die Angabe eines Verlegers nur erforderlich ist, wenn er nicht mit dem Medieninhaber ident ist (siehe Paragraph eins, Ziffer 8, MedienG, Hartmann-Rieder aaO S 32 f). Das Beschwerdegericht unterlag daher einem Mißverständnis, wenn es ungeachtet dieser Angabe meinte, auf den Sitz des die Vertreibung organisierenden Unternehmens abstellen zu müssen. Eine Person (oder Firma), deren Aufgabe sich in der Veranlassung oder Besorgung der Verbreitung eines Medienwerkes erschöpft (wie gerichtsbekannter Weise die Firma M***** als Vertriebsfirma zahlreicher Periodika) ist nicht Verleger (Hartmann-Rieder aaO S 33 mw Nachweisen), ihr Sitz daher auch nicht Verlagsort. Als solcher ist bei dem vorliegenden Impressum vielmehr der Sitz des Medieninhabers anzusehen."
Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet.
Unbestritten blieb zunächst, daß gemäß § 41 Abs. 2 MedienG in der hier maßgebenden Fassung vor BGBl. 91/93 für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig ist, in dem die Tat begangen wurde. Unbestritten ist ferner, daß gemäß § 40 Abs. 1 MedienG für Medieninhaltsdelikte primär der Verlagsort als Tatort gilt und die Tatortfrage jeweils nach dem Wortlaut des Impressums zu prüfen ist. Der Beschwerde ist zudem darin zu folgen, daß mit dem ersten Halbsatz des § 40 Abs. 1 MedienG - anders als im § 36 des früheren PresseG - auf die Organisation des Inverkehrbringens des Medienwerkes, auf den Verlag, von dem aus sein Erscheinen verwirklicht wird, abgestellt ist. Verlagsort ist demnach derjenige Ort, von dem aus das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt wird, kurz jener Ort, an dem das Verlagsunternehmen (in der Regel das Medienunternehmen) seinen Sitz hat. Demnach knüpft der Begriff des Verlagsortes in erster Linie an die Organisation des Erscheinens und erst in zweiter Linie an den tatsächlichen Beginn der Verbreitung (bisher: Erscheinungsort) an. Nicht der Ort, an dem das Medienwerk erstmals zugänglich ist, sondern jener, von dem aus die Verbreitung organisiert wird, ist danach der Verlagsort (Hartmann-Rieder 103). Es ist der Beschwerde daher auch beizupflichten, wenn sie die Auffassung des Beschwerdegerichtes als unzutreffend kritisiert, es käme als Verlagsort der Sitz des den Vertrieb organisierenden Unternehmens in Betracht. Tatsächlich ist nämlich eine Person (oder Firma), deren Aufgabe sich in der Veranlassung oder Besorgung der Verbreitung eines Medienwerkes erschöpft (wie gerichtsbekannter Weise die Firma M***** als Vertriebsfirma zahlreicher Periodika), nicht Verleger (Hartmann-Rieder Komm. zum Mediengesetz 33 mwN), ihr Sitz daher auch nicht Verlagsort.Unbestritten blieb zunächst, daß gemäß Paragraph 41, Absatz 2, MedienG in der hier maßgebenden Fassung vor BGBl. 91/93 für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig ist, in dem die Tat begangen wurde. Unbestritten ist ferner, daß gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MedienG für Medieninhaltsdelikte primär der Verlagsort als Tatort gilt und die Tatortfrage jeweils nach dem Wortlaut des Impressums zu prüfen ist. Der Beschwerde ist zudem darin zu folgen, daß mit dem ersten Halbsatz des Paragraph 40, Absatz eins, MedienG - anders als im Paragraph 36, des früheren PresseG - auf die Organisation des Inverkehrbringens des Medienwerkes, auf den Verlag, von dem aus sein Erscheinen verwirklicht wird, abgestellt ist. Verlagsort ist demnach derjenige Ort, von dem aus das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt wird, kurz jener Ort, an dem das Verlagsunternehmen (in der Regel das Medienunternehmen) seinen Sitz hat. Demnach knüpft der Begriff des Verlagsortes in erster Linie an die Organisation des Erscheinens und erst in zweiter Linie an den tatsächlichen Beginn der Verbreitung (bisher: Erscheinungsort) an. Nicht der Ort, an dem das Medienwerk erstmals zugänglich ist, sondern jener, von dem aus die Verbreitung organisiert wird, ist danach der Verlagsort (Hartmann-Rieder 103). Es ist der Beschwerde daher auch beizupflichten, wenn sie die Auffassung des Beschwerdegerichtes als unzutreffend kritisiert, es käme als Verlagsort der Sitz des den Vertrieb organisierenden Unternehmens in Betracht. Tatsächlich ist nämlich eine Person (oder Firma), deren Aufgabe sich in der Veranlassung oder Besorgung der Verbreitung eines Medienwerkes erschöpft (wie gerichtsbekannter Weise die Firma M***** als Vertriebsfirma zahlreicher Periodika), nicht Verleger (Hartmann-Rieder Komm. zum Mediengesetz 33 mwN), ihr Sitz daher auch nicht Verlagsort.
Die von der Beschwerde aus diesen Prämissen abgeleitete Schlußfolgerung ist allerdings auf Grund der tasächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles unzutreffend:
Das Impressum des im Akt erliegenden Belegexemplars (S 178 der Beilagen zu ON 2 und ON 6) enthält nämlich - jeweils unter Anführung der Namen der Funktionsträger - eine Fülle in der zitierten Gesetzesvorschrift nicht geforderter Angaben, wie beispielsweise Chefredaktion, Chef vom Dienst, Redaktion, Reporter, ständige Mitarbeiter, Artdirektor, Bildredaktion, Fotografen, Redaktionssekretariat, Produktionsleitung, EDV, Graphik, Litho, Verlagsassistent, Vertriebsleitung, Vertrieb, Anzeigenleitung, Sekretariat, Anzeigenverwaltung, Anzeigen, Verwaltung und Marketingorganisation, nicht aber ausdrücklich die Anschriften der Redaktion des Medienunternehmens und des Herausgebers und expressis verbis den Verlagsort. Wenngleich der Verlagsort in der Regel der Sitz (organisatorischer Schwerpunkt) des Medienunternehmens ist, sodaß durch die (gesetzlich vorgeschriebene) Angabe der Anschrift des Medieninhabers in der Regel - wenn nicht Umstände für eine Differenzierung zwischen Medieninhaber und Verleger sprechen - auch der Verlagsort ersichtlich gemacht und determiniert ist, sprechen - der Beschwerdeauffassung zuwider - gerade die in das Impressum aufgenommenen Worte "Verlag: Geschäftsführer: Gerd L*****, Alexander L*****" im konkreten Fall gegen die Identität von Medieninhaber und Verleger, weil es andernfalls der gesonderten Anführung des Verlages nicht bedurft hätte. Die Gestaltung des vorliegenden Impressums führt weiters zur Annahme, daß Ursprungsangaben adressenmäßig partiell in Gruppen zusammengefaßt werden, sofern die Anschriften nicht (wie hier nur im Fall des Medieninhabers und der Druckerei) jeweils unmittelbar nach Anführung der Firma angegeben sind. So legt der Wortlaut der Ursprungsangaben von "Herausgeber:" bis "Litho:" eine anschriftsmäßige Zuordnung zu 1120 Wien und jener von "Verlag:" bis "Vertrieb:" eine solche zu 1140 Wien nahe; dem Umstand, daß für die Impressumgruppe "Anzeigenleitung:" bis "Marketing-Organisation:" keine Ortsbezeichnung ausgewiesen ist, ist dabei mit Rücksicht auf den - wie erwähnt - nur unvollständig an den Bestimmungen des § 24 MedienG orientierten Inhalt des Impressums keine entscheidende Bedeutung zuzumessen.Das Impressum des im Akt erliegenden Belegexemplars (S 178 der Beilagen zu ON 2 und ON 6) enthält nämlich - jeweils unter Anführung der Namen der Funktionsträger - eine Fülle in der zitierten Gesetzesvorschrift nicht geforderter Angaben, wie beispielsweise Chefredaktion, Chef vom Dienst, Redaktion, Reporter, ständige Mitarbeiter, Artdirektor, Bildredaktion, Fotografen, Redaktionssekretariat, Produktionsleitung, EDV, Graphik, Litho, Verlagsassistent, Vertriebsleitung, Vertrieb, Anzeigenleitung, Sekretariat, Anzeigenverwaltung, Anzeigen, Verwaltung und Marketingorganisation, nicht aber ausdrücklich die Anschriften der Redaktion des Medienunternehmens und des Herausgebers und expressis verbis den Verlagsort. Wenngleich der Verlagsort in der Regel der Sitz (organisatorischer Schwerpunkt) des Medienunternehmens ist, sodaß durch die (gesetzlich vorgeschriebene) Angabe der Anschrift des Medieninhabers in der Regel - wenn nicht Umstände für eine Differenzierung zwischen Medieninhaber und Verleger sprechen - auch der Verlagsort ersichtlich gemacht und determiniert ist, sprechen - der Beschwerdeauffassung zuwider - gerade die in das Impressum aufgenommenen Worte "Verlag: Geschäftsführer: Gerd L*****, Alexander L*****" im konkreten Fall gegen die Identität von Medieninhaber und Verleger, weil es andernfalls der gesonderten Anführung des Verlages nicht bedurft hätte. Die Gestaltung des vorliegenden Impressums führt weiters zur Annahme, daß Ursprungsangaben adressenmäßig partiell in Gruppen zusammengefaßt werden, sofern die Anschriften nicht (wie hier nur im Fall des Medieninhabers und der Druckerei) jeweils unmittelbar nach Anführung der Firma angegeben sind. So legt der Wortlaut der Ursprungsangaben von "Herausgeber:" bis "Litho:" eine anschriftsmäßige Zuordnung zu 1120 Wien und jener von "Verlag:" bis "Vertrieb:" eine solche zu 1140 Wien nahe; dem Umstand, daß für die Impressumgruppe "Anzeigenleitung:" bis "Marketing-Organisation:" keine Ortsbezeichnung ausgewiesen ist, ist dabei mit Rücksicht auf den - wie erwähnt - nur unvollständig an den Bestimmungen des Paragraph 24, MedienG orientierten Inhalt des Impressums keine entscheidende Bedeutung zuzumessen.
Der nicht gesetzeskonforme Inhalt des Impressums, an dem sich die - solcherart zwangsläufig ausgelösten - Überlegungen des Privatanklägers und Antragstellers zum Verlagsort als entscheidendem Zuständigkeitskriterium im Interesse einer formell und materiell effektiven Rechtswahrung allein orientiert hatten, indiziert demnach die Deckung für die Annahme der - somit auch vom Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend bejahten - örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Wenn dies nicht den Vorstellungen des Impressumverfassers entspricht, muß er diese Konsequenz seines Verstoßes gegen das Gebot der Impressumklarheit gegen sich gelten lassen, ohne daraus prozessuale und materielle Rechtsnachteile des Verfahrensgegners ableiten zu können.
Da somit die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Juli und 4.August 1992, GZ 9 b E Vr 8892/92-4 und 13 sowie (im Ergebnis) der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 4.August 1992, AZ 21 Bs 245/92 (= ON 14 des Vr-Aktes) das Gesetz in der Zuständigkeitsbestimmung des § 40 Abs. 1 MedienG nicht verletzen, mußte der Wahrungsbeschwerde ein Erfolg versagtbleiben.Da somit die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Juli und 4.August 1992, GZ 9 b E römisch fünf r 8892/92-4 und 13 sowie (im Ergebnis) der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 4.August 1992, AZ 21 Bs 245/92 (= ON 14 des Vr-Aktes) das Gesetz in der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, MedienG nicht verletzen, mußte der Wahrungsbeschwerde ein Erfolg versagtbleiben.