Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayerhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Tschugguel als Schriftführer, in der Einweisungssache betreffend Egon W***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 17. Mai 1995, GZ 15 Vr 589/94-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayerhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Tschugguel als Schriftführer, in der Einweisungssache betreffend Egon W***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 17. Mai 1995, GZ 15 römisch fünf r 589/94-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Egon W***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 17. Mai 1995, GZ 15 Vr 589/94-62, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Egon W***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 17. Mai 1995, GZ 15 römisch fünf r 589/94-62, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Unmittelbar nach Verkündung des Urteiles hat der Betroffene Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (476/I); diese wurde jedoch - nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger (S 1 i verso) - nicht ausgeführt.
Da Nichtigkeitsgründe auch in der Anmeldung nicht einzeln und bestimmt bezeichnet wurden (§§ 285 Abs 1, 344 StPO), hätte die Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Landesgericht Eisenstadt gemäß §§ 285 a Z 2, 285 b Abs 1, 344 StPO zurückgewiesen werden sollen. Da dies nicht geschehen ist, war vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2, 344 StPO vorzugehen.Da Nichtigkeitsgründe auch in der Anmeldung nicht einzeln und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraphen 285, Absatz eins, 344, StPO), hätte die Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Landesgericht Eisenstadt gemäß Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins, 344, StPO zurückgewiesen werden sollen. Da dies nicht geschehen ist, war vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, 344, StPO vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00146.95.1003.000
Dokumentnummer
JJT_19951003_OGH0002_0110OS00146_9500000_000