Unbegründet ist die Mängelrüge (Z 5), worin die Tatsachenfeststellungen zum Wissen der Beschwerdeführerin um die Erbberechtigung des Walter R***** als undeutlich und unvollständig sowie unzureichend begründet moniert werden. Abgesehen davon, dass in der Beschwerde nicht dargetan wird, weshalb der Ausspruch des Gerichtes über diese entscheidungsrelevante Tatsache undeutlich sei, lässt die Beschwerdeführerin die beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes unbeachtet. Darnach aber stützten die Tatrichter ihre Überzeugung, die Angeklagte habe um die Existenz und Erbberechtigung des Walter R***** gewusst, keineswegs auf deren Abneigung gegenüber ihrem Halbneffen, sondern auf den Umstand, dass ihr im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem verstorbenen Bruder Franz R***** bekannt wurde, dass Walter R***** als Sohn ihres verstorbenen Halbbruders Michael neben ihr und ihrer Schwester Theresia erbberechtigt war. Dass ihr dieses Wissen auch zu den aktuellen Tatzeiten präsent war, wird aus ihrer eigenen Verantwortung deutlich, auf welche sich das Erstgericht ausdrücklich bezog (US 9 ff). Damit ist es im Übrigen unerheblich, dass die Angeklagte juristische Laiin ist. Nicht von Bedeutung ist auch, dass es sich beim Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Bruder Franz R***** naturgemäß um ein anderes Verfahren handelte, weil in beiden Verfahren die erbrechtliche Stellung des Walter R***** gegenüber den Erblassern die gleiche war. Schließlich versagt auch der Einwand einer "pleonastischen" Begründung. Denn abgesehen davon, dass eine demnach tautologische Begründung nur überflüssig wäre und keine Nichtigkeit bewirken würde, liegt ein solcher Pleonasmus gar nicht vor.Unbegründet ist die Mängelrüge (Ziffer 5,), worin die Tatsachenfeststellungen zum Wissen der Beschwerdeführerin um die Erbberechtigung des Walter R***** als undeutlich und unvollständig sowie unzureichend begründet moniert werden. Abgesehen davon, dass in der Beschwerde nicht dargetan wird, weshalb der Ausspruch des Gerichtes über diese entscheidungsrelevante Tatsache undeutlich sei, lässt die Beschwerdeführerin die beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes unbeachtet. Darnach aber stützten die Tatrichter ihre Überzeugung, die Angeklagte habe um die Existenz und Erbberechtigung des Walter R***** gewusst, keineswegs auf deren Abneigung gegenüber ihrem Halbneffen, sondern auf den Umstand, dass ihr im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem verstorbenen Bruder Franz R***** bekannt wurde, dass Walter R***** als Sohn ihres verstorbenen Halbbruders Michael neben ihr und ihrer Schwester Theresia erbberechtigt war. Dass ihr dieses Wissen auch zu den aktuellen Tatzeiten präsent war, wird aus ihrer eigenen Verantwortung deutlich, auf welche sich das Erstgericht ausdrücklich bezog (US 9 ff). Damit ist es im Übrigen unerheblich, dass die Angeklagte juristische Laiin ist. Nicht von Bedeutung ist auch, dass es sich beim Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Bruder Franz R***** naturgemäß um ein anderes Verfahren handelte, weil in beiden Verfahren die erbrechtliche Stellung des Walter R***** gegenüber den Erblassern die gleiche war. Schließlich versagt auch der Einwand einer "pleonastischen" Begründung. Denn abgesehen davon, dass eine demnach tautologische Begründung nur überflüssig wäre und keine Nichtigkeit bewirken würde, liegt ein solcher Pleonasmus gar nicht vor.
Der - explizit zum Faktum II erhobene - Vorwurf unzureichender, sich mit dem Hinweis auf die "Verwandten eigene Habsucht" begnügender Begründung des Bereicherungsvorsatzes lässt außer Acht, dass das Schöffengericht mit diesem Hinweis nur eine als entscheidende Tatsache irrelevante Motivation der Angeklagten akzentuierte, den Bereicherungsvorsatz selbst aber aus dem Verschweigen der Existenz des Halbneffen im Wissen um dessen ihre eigenen Erbansprüche schmälernde Erbberechtigung formell mängelfrei ableitete (US 10 f).Der - explizit zum Faktum römisch zwei erhobene - Vorwurf unzureichender, sich mit dem Hinweis auf die "Verwandten eigene Habsucht" begnügender Begründung des Bereicherungsvorsatzes lässt außer Acht, dass das Schöffengericht mit diesem Hinweis nur eine als entscheidende Tatsache irrelevante Motivation der Angeklagten akzentuierte, den Bereicherungsvorsatz selbst aber aus dem Verschweigen der Existenz des Halbneffen im Wissen um dessen ihre eigenen Erbansprüche schmälernde Erbberechtigung formell mängelfrei ableitete (US 10 f).
Aber auch die weiters relevierten Verfahrensergebnisse, nämlich die Aussage der Zeugin L*****-W*****, die nicht angeben konnte, wer die unter II angeführten Geldbehebungen vorgenommen hat, und das graphologische Gutachten, welches die Frage der Zuordnung der handschriftlichen Losungsworte in Bezug auf die Angeklagte als nicht entscheidbar beurteilte, waren nach Lage des Falles keinesweges so signifikant, dass sie - unter Bedachtnahme auf das Gebot einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - einer Erörterung bedurft hätten.Aber auch die weiters relevierten Verfahrensergebnisse, nämlich die Aussage der Zeugin L*****-W*****, die nicht angeben konnte, wer die unter römisch zwei angeführten Geldbehebungen vorgenommen hat, und das graphologische Gutachten, welches die Frage der Zuordnung der handschriftlichen Losungsworte in Bezug auf die Angeklagte als nicht entscheidbar beurteilte, waren nach Lage des Falles keinesweges so signifikant, dass sie - unter Bedachtnahme auf das Gebot einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - einer Erörterung bedurft hätten.
Die allein auf das Urteilsfaktum I Bezug nehmenden Rechtsrügen (Z 9 lit a und b, 10) sind nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie bei dem darnach gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem Gesetz nicht an den getroffenen Feststellungen festhalten, aber auch nicht von den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ausgehen.Die allein auf das Urteilsfaktum römisch eins Bezug nehmenden Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und b, 10) sind nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie bei dem darnach gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem Gesetz nicht an den getroffenen Feststellungen festhalten, aber auch nicht von den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ausgehen.
So hat nach § 146 StGB nicht das Opfer, sondern der vom Täter in Irrtum Geführte die ihn oder einen anderen am Vermögen schädigende Verfügung zu treffen. Soweit das Beschwerdevorbringen (Z 9 lit a) daher diese Gesetzeslage negiert, bringt es den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung.So hat nach Paragraph 146, StGB nicht das Opfer, sondern der vom Täter in Irrtum Geführte die ihn oder einen anderen am Vermögen schädigende Verfügung zu treffen. Soweit das Beschwerdevorbringen (Ziffer 9, Litera a,) daher diese Gesetzeslage negiert, bringt es den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung.
Der Beschwerde zuwider ist es für die rechtliche Beurteilung aber auch nicht relevant, ob die Angeklagte im Rahmen einer Todfallsaufnahme zur Wahrheit verpflichtet ist. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie nach den Konstatierungen des Schöffengerichtes durch die postive - wahrheitswidrige - Behauptung, dass sämtliche Geschwister der Erblasserin, sie selbst ausgenommen, kinderlos verstorben seien, den Gerichtskommissär und damit das Verlassenschaftsgericht über den Kreis der erbberechtigten Personen aktiv - und keinesfalls durch Unterlassung (der Angabe des Sohnes ihres verstorbenen Halbbruders) - täuschte und damit den Irrtum bewirkte, der zur Erlassung der Einantwortungsurkunde ohne Berücksichtigung des dadurch geschädigten Walter R***** führte.
Das nominell unter § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO erstattete Vorbringen, wonach "anhand der getroffenen Feststellungen zum Betrug nicht erkennbar ist, inwieweit die Angeklagte ihre Tat zur Vollendung bereits abgeschlossen" habe, ist unverständlich und entspricht dem Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (§ 285 Abs 1 StPO) nicht. Es wäre darüberhinaus Sache der Beschwerdeführerin gewesen, darzulegen, weshalb "hier erst ein Teilabschnitt eines Deliktes vollzogen ist, der eine straflos bildende Vorbereitshandlung darstellt".Das nominell unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO erstattete Vorbringen, wonach "anhand der getroffenen Feststellungen zum Betrug nicht erkennbar ist, inwieweit die Angeklagte ihre Tat zur Vollendung bereits abgeschlossen" habe, ist unverständlich und entspricht dem Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) nicht. Es wäre darüberhinaus Sache der Beschwerdeführerin gewesen, darzulegen, weshalb "hier erst ein Teilabschnitt eines Deliktes vollzogen ist, der eine straflos bildende Vorbereitshandlung darstellt".
Schließlich werden auch die Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Z 10) einer gesetzesgemäßen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie des Vergehens des Betruges und nicht jenes der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 StGB schuldig erkannt wurde, sodass die zum letztgenannten Tatbild reklamierten Feststellungsmängel jeglicher Relevanz entbehren.Schließlich werden auch die Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) einer gesetzesgemäßen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie des Vergehens des Betruges und nicht jenes der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, StGB schuldig erkannt wurde, sodass die zum letztgenannten Tatbild reklamierten Feststellungsmängel jeglicher Relevanz entbehren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.