Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 1 StPO, welcher nach Auffassung der Beschwerde unter Zugrundelegung eines - vom Schöffengericht allerdings nicht angenommenen - Alters des Angeklagten unter 19 Jahren in der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtshofes gelegen ist, ist der Angeklagte mangels sofortiger Rüge, zu der schon im Hinblick auf die Altersbehauptung am Beginn der Hauptverhandlung (S 275/II) Anlass bestand (zweiter Halbsatz leg cit), nicht legitimiert.Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, welcher nach Auffassung der Beschwerde unter Zugrundelegung eines - vom Schöffengericht allerdings nicht angenommenen - Alters des Angeklagten unter 19 Jahren in der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtshofes gelegen ist, ist der Angeklagte mangels sofortiger Rüge, zu der schon im Hinblick auf die Altersbehauptung am Beginn der Hauptverhandlung (S 275/II) Anlass bestand (zweiter Halbsatz leg cit), nicht legitimiert.
In der Verfahrensrüge (Z 3) wird mit inhaltlicher Bezugnahme auf § 250 Abs 3 StPO keine Vorschrift releviert, deren Verletzung Nichtigkeit bewirken könnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass nach § 250 (Abs 2) StPO nur die Unterlassung der Information des Angeklagten über das während seiner vorübergehenden Abwesenheit Geschehene unter Nichtigkeitsdrohung gestellt ist. Sämtlichen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Absonderung des Angeklagten, aber auch gegen die Anonymisierung der Zeugen gehen deshalb ins Leere.In der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) wird mit inhaltlicher Bezugnahme auf Paragraph 250, Absatz 3, StPO keine Vorschrift releviert, deren Verletzung Nichtigkeit bewirken könnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass nach Paragraph 250, (Absatz 2,) StPO nur die Unterlassung der Information des Angeklagten über das während seiner vorübergehenden Abwesenheit Geschehene unter Nichtigkeitsdrohung gestellt ist. Sämtlichen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Absonderung des Angeklagten, aber auch gegen die Anonymisierung der Zeugen gehen deshalb ins Leere.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider handelt es sich bei dem im Rahmen der Beweiswürdigung gegebenen Hinweis des Erstgerichtes darauf, dass der anonymisierte Zeuge AZ 1 "in gerichtsbekannter Weise bereits in nahezu zahlreichen Vernehmungen und Aussagen als besonders glaubwürdiger wie auch um die Wahrheit bemühter Zeuge aufgefallen war" (US 11), nicht um eine formelhafte Scheinbegründung, sondern, wie die ausführlichen in der Beschwerde übergangenen fallbezogenen Erörterungen der Tatrichter verdeutlichen, um einen illustrativen Hinweis auf andere, hier nicht entscheidungswesentliche Aussagen des Genannten in anderen Verfahren. Ohne Relevanz für die konkreten Tatvorwürfe gegen den Angeklagten waren auch im Urteil erwähnte Angaben des Zeugen über allgemeine Beobachtungen in jenem Gesellenheim, in dem unter anderem der Angeklagte wohnte (US 11).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider handelt es sich bei dem im Rahmen der Beweiswürdigung gegebenen Hinweis des Erstgerichtes darauf, dass der anonymisierte Zeuge AZ 1 "in gerichtsbekannter Weise bereits in nahezu zahlreichen Vernehmungen und Aussagen als besonders glaubwürdiger wie auch um die Wahrheit bemühter Zeuge aufgefallen war" (US 11), nicht um eine formelhafte Scheinbegründung, sondern, wie die ausführlichen in der Beschwerde übergangenen fallbezogenen Erörterungen der Tatrichter verdeutlichen, um einen illustrativen Hinweis auf andere, hier nicht entscheidungswesentliche Aussagen des Genannten in anderen Verfahren. Ohne Relevanz für die konkreten Tatvorwürfe gegen den Angeklagten waren auch im Urteil erwähnte Angaben des Zeugen über allgemeine Beobachtungen in jenem Gesellenheim, in dem unter anderem der Angeklagte wohnte (US 11).
Den gegen die Begründung der Glaubwürdigkeit der anonymisierten Zeugen AZ 2 und AZ 4 erhobenen Beschwerdeeinwänden, welche die Bewertung ihrer Aussagen in anderen Strafverfahren thematisieren, steht schon das Neuerungsverbot im Nichtigkeitsverfahren entgegen, weshalb sie sich einer sachlichen Erörterung entziehen.
Das Vorbringen, das Erstgericht habe den im Urteil angeführten Eindruck von den Zeugen nicht verlässlich gewinnen können, weil diese vermummt gewesen seien, lässt die Entscheidungsgründe außer Acht, aus welchen hervorgeht, dass nicht - worauf der Beschwerdeführer abstellt - das Mienenspiel der Vernommenen, sondern der Inhalt ihrer Aussagen im Mittelpunkt der Erwägungen stand (US 11 ff).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) lässt durchwegs eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil der Beschwerdeführer teils nicht den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem angewendeten Strafgesetz anstellt, sondern die Urteilsfeststellungen bezweifelt, teils seine Argumentation nicht denkrichtig aus dem Gesetz ableitet.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) lässt durchwegs eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil der Beschwerdeführer teils nicht den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem angewendeten Strafgesetz anstellt, sondern die Urteilsfeststellungen bezweifelt, teils seine Argumentation nicht denkrichtig aus dem Gesetz ableitet.
Ersteres gilt für die Kritik an den Urteilsannahmen über die Qualität des Heroin und Kokain (von zumindest durchschnittlicher "Straßenqualität": US 9) sowie die Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes (US 7 f) und die Tätigkeit des Angeklagten als Mitglied einer Bande (US 5 ff). Nicht nachvollziehbar ist die rechtliche Argumentation, dass die Verurteilung (auch) nach § 28 Abs 3 SMG rechtswidrig sei, weil der Angeklagte Drogen nur an Endverbraucher und zwar in kleinen Teilmengen ("Tagesrationen") verkauft hat, zumal sie hiebei den festgestellten, auch den Additionseffekt erfassenden Tatvorsatz (US 17) unbeachtet lässt. Wie der Beschwerdeführer mit dem Argument, hinsichtlich Gefährlichkeit sei wohl zu unterscheiden zwischen "Straßendealern", die in Kleinstmengen an Endverbraucher verkaufen, und Drogenhändlern, die in jeweils großen Mengen verkaufen, ausgehend vom Gesetz zu einer Anwendung des § 27 Abs 2 Z 2 SMG an Stelle der zuvor erwähnten Qualifikationsbestimmung gelangen will, ist aus seinem Vorbringen nicht zu erkennen.Ersteres gilt für die Kritik an den Urteilsannahmen über die Qualität des Heroin und Kokain (von zumindest durchschnittlicher "Straßenqualität": US 9) sowie die Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes (US 7 f) und die Tätigkeit des Angeklagten als Mitglied einer Bande (US 5 ff). Nicht nachvollziehbar ist die rechtliche Argumentation, dass die Verurteilung (auch) nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG rechtswidrig sei, weil der Angeklagte Drogen nur an Endverbraucher und zwar in kleinen Teilmengen ("Tagesrationen") verkauft hat, zumal sie hiebei den festgestellten, auch den Additionseffekt erfassenden Tatvorsatz (US 17) unbeachtet lässt. Wie der Beschwerdeführer mit dem Argument, hinsichtlich Gefährlichkeit sei wohl zu unterscheiden zwischen "Straßendealern", die in Kleinstmengen an Endverbraucher verkaufen, und Drogenhändlern, die in jeweils großen Mengen verkaufen, ausgehend vom Gesetz zu einer Anwendung des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG an Stelle der zuvor erwähnten Qualifikationsbestimmung gelangen will, ist aus seinem Vorbringen nicht zu erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.