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Entscheidung 11 Os 147/01×

Entscheidung 11 Os 147/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os147/01

Entscheidungsdatum

14.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut Heinz Peter M***** wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24. Juli 2001, GZ 41 römisch fünf r 2722/99-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (der am 12. Mai 1984 geborene, zu den Tatzeiten daher jugendliche) Helmut Heinz Peter M***** des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) sowie der Vergehen des Verstoßes gegen Paragraph eins, NotzG (römisch zwei), des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB (römisch drei) und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, (römisch vier 1 und 3) und Absatz 2, (römisch vier 2) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er, zusammengefasst wiedergegeben, in Salzburg (zu römisch eins) am 5. Jänner 2000 dadurch, dass er im Bereich des Bahnhofes Aigen gemeinsam mit einem Strafunmündigen als Mittäter feste Gegenstände auf die Gleisanlage der Westbahnstrecke legte, anders als durch eine der in Paragraphen 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt;

(zu römisch zwei) am 24. Dezember 1999 durch Einschlagen der Schutzscheibe eines Brandmelders, somit durch eine falsche Notmeldung, den Dienst der Feuerwehr in Anspruch genommen;

(zu römisch drei) im Spruch näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht und (zu römisch vier) in der Nacht zum 26. Oktober, am Nachmittag desselben Tages sowie am 11. und 25. November 2000 je ein Motorfahrrad, somit ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich in einem Fall die Gewalt über das Fahrzeug durch Aufbrechen eines Kettenschlosses verschaffte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich bereits im ersten Anfechtungspunkt als berechtigt erweist.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beschwerdeführer reklamierte Verletzung der Bestimmung des Paragraph 240 a, StPO, derzufolge Schöffen, welche in demselben Jahr noch nicht beeidigt worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen sind, liegt, wie sich aus den Akten ergibt (Antrags- und Verfügungsbogen, AV vom 25. Juli 2001; S 1 k, Bericht des Vorsitzenden vom 19. November 2001), in Ansehung des Schöffen Mag. Wolf K***** vor. Weil für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Unterlassung der Eidesleistung dieses Schöffen die Wahrheitsfindung des erkennenden Gerichtes beeinflussen konnte, dem Obersten Gerichtshof keinerlei Grundlagen zur Verfügung stehen, ist jedenfals nicht unzweifelhaft erkennbar (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), dass die unterlaufene Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 240 a, E 8a). Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung Folge zu geben und die Neudurchführung des Verfahrens anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO), ohne dass es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.

Anmerkung

E64404 11Os147.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00147.01.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20011214_OGH0002_0110OS00147_0100000_000