Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (der am 12. Mai 1984 geborene, zu den Tatzeiten daher jugendliche) Helmut Heinz Peter M***** des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) sowie der Vergehen des Verstoßes gegen § 1 NotzG (II), des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB (III) und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 (IV 1 und 3) und Abs 2 (IV 2) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er, zusammengefasst wiedergegeben, in Salzburg (zu I) am 5. Jänner 2000 dadurch, dass er im Bereich des Bahnhofes Aigen gemeinsam mit einem Strafunmündigen als Mittäter feste Gegenstände auf die Gleisanlage der Westbahnstrecke legte, anders als durch eine der in §§ 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt;Mit dem angefochtenen Urteil wurde (der am 12. Mai 1984 geborene, zu den Tatzeiten daher jugendliche) Helmut Heinz Peter M***** des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) sowie der Vergehen des Verstoßes gegen Paragraph eins, NotzG (römisch zwei), des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB (römisch drei) und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, (römisch vier 1 und 3) und Absatz 2, (römisch vier 2) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er, zusammengefasst wiedergegeben, in Salzburg (zu römisch eins) am 5. Jänner 2000 dadurch, dass er im Bereich des Bahnhofes Aigen gemeinsam mit einem Strafunmündigen als Mittäter feste Gegenstände auf die Gleisanlage der Westbahnstrecke legte, anders als durch eine der in Paragraphen 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt;
(zu II) am 24. Dezember 1999 durch Einschlagen der Schutzscheibe eines Brandmelders, somit durch eine falsche Notmeldung, den Dienst der Feuerwehr in Anspruch genommen;(zu römisch zwei) am 24. Dezember 1999 durch Einschlagen der Schutzscheibe eines Brandmelders, somit durch eine falsche Notmeldung, den Dienst der Feuerwehr in Anspruch genommen;
(zu III) im Spruch näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht und (zu IV) in der Nacht zum 26. Oktober, am Nachmittag desselben Tages sowie am 11. und 25. November 2000 je ein Motorfahrrad, somit ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich in einem Fall die Gewalt über das Fahrzeug durch Aufbrechen eines Kettenschlosses verschaffte.(zu römisch drei) im Spruch näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht und (zu römisch vier) in der Nacht zum 26. Oktober, am Nachmittag desselben Tages sowie am 11. und 25. November 2000 je ein Motorfahrrad, somit ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich in einem Fall die Gewalt über das Fahrzeug durch Aufbrechen eines Kettenschlosses verschaffte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich bereits im ersten Anfechtungspunkt als berechtigt erweist.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich bereits im ersten Anfechtungspunkt als berechtigt erweist.