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Entscheidung 11 Os 147/02×

Entscheidung 11 Os 147/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os147/02

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Reinaldo Ramon M***** wegen bedingter Entlassung, AZ 820 BE 32/02s des Landesgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Juni 2002, AZ 17 Bs 139/02, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E67480 11Os147.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00147.02.1112.000

Dokumentnummer

JJT_20021112_OGH0002_0110OS00147_0200000_000

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