Nur gegen Punkt I. dieses Urteils richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten T***** (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) und V*****.Nur gegen Punkt römisch eins. dieses Urteils richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten T***** (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) und V*****.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V*****:
Dieser zog die gleich nach Urteilsverkündung angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (S 55 in ON 90) mit Schriftsatz vom 29. Mai 2008 (ON 92) zurück, um sie am 28. August 2008 (ON 109) zwar wieder anzumelden, letztlich aber inhaltlich unausgeführt zu lassen (ON 111, 118).
Dieses Rechtsmittel war daher gemäß §§ 285d Abs 2 Z 1, 285a Z 1, 344Dieses Rechtsmittel war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz 2, Ziffer eins, 285 a, Ziffer eins, 344
StPO zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T*****:
Hinsichtlich der Verfahrensrüge (Z 5) ist vorweg festzuhalten, dass die unter dem Aspekt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes erforderliche Prüfung des Antrags und dessen Berechtigung ohne Bedachtnahme auf nachträgliches und ergänzendes Vorbringen, vielmehr lediglich aufgrund der in der Hauptverhandlung dafür gebotenen Begründung vorzunehmen ist.Hinsichtlich der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) ist vorweg festzuhalten, dass die unter dem Aspekt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes erforderliche Prüfung des Antrags und dessen Berechtigung ohne Bedachtnahme auf nachträgliches und ergänzendes Vorbringen, vielmehr lediglich aufgrund der in der Hauptverhandlung dafür gebotenen Begründung vorzunehmen ist.
Vorliegend lässt der Antrag des Verteidigers des Angeklagten Harald V*****, dem sich die beiden Mitangeklagten angeschlossen haben, auf „kriminaltechnische Untersuchung der Jacke des Herrn V***** auf Speichelspuren des Hundes zum Beweis dafür, dass die Angeklagten in Bezug auf den Hund die Wahrheit gesagt haben", weil „im Raum" stehe, „dass der Hund nicht gebissen hat, er aber Auslöser für den Schuss und die weitere Eskalation war" (S 41 f in ON 90), nicht erkennen, welche erheblichen Tatsachen (dazu zB Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 37) aus Hundespeichelspuren auf der Jacke des Angeklagten Harald V*****, die nach der Aktenlage im Übrigen nicht die geringste Beschädigung aufweist (ON 87, S 3 und Lichtbild S 5), abzuleiten seien. Selbst die in der Beschwerde angestellten - sohin jedenfalls verspäteten - Mutmaßungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hundebisses mit der Folge der Glaubwürdigkeit entweder der Angeklagten oder der Opfer vermögen schon angesichts der Aussagen der Zeugen Erich K***** und Joshua L*****, die beide einen Hundebiss keineswegs ausschlossen, sondern nur nicht wahrgenommen hatten, die Berechtigung des Beweisantrags nicht zu begründen. Seine Abweisung (S 43 in ON 90) erfolgte somit nichtigkeitsfrei.Vorliegend lässt der Antrag des Verteidigers des Angeklagten Harald V*****, dem sich die beiden Mitangeklagten angeschlossen haben, auf „kriminaltechnische Untersuchung der Jacke des Herrn V***** auf Speichelspuren des Hundes zum Beweis dafür, dass die Angeklagten in Bezug auf den Hund die Wahrheit gesagt haben", weil „im Raum" stehe, „dass der Hund nicht gebissen hat, er aber Auslöser für den Schuss und die weitere Eskalation war" (S 41 f in ON 90), nicht erkennen, welche erheblichen Tatsachen (dazu zB Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 37) aus Hundespeichelspuren auf der Jacke des Angeklagten Harald V*****, die nach der Aktenlage im Übrigen nicht die geringste Beschädigung aufweist (ON 87, S 3 und Lichtbild S 5), abzuleiten seien. Selbst die in der Beschwerde angestellten - sohin jedenfalls verspäteten - Mutmaßungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hundebisses mit der Folge der Glaubwürdigkeit entweder der Angeklagten oder der Opfer vermögen schon angesichts der Aussagen der Zeugen Erich K***** und Joshua L*****, die beide einen Hundebiss keineswegs ausschlossen, sondern nur nicht wahrgenommen hatten, die Berechtigung des Beweisantrags nicht zu begründen. Seine Abweisung (S 43 in ON 90) erfolgte somit nichtigkeitsfrei.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung (§§ 285d Abs 1, 344 StPO) - in weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO) - in weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen und die Beschwerde hat somit das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz, 344 StPO).Über die Berufungen und die Beschwerde hat somit das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.