Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 147/08i×

Entscheidung 11 Os 147/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os147/08i

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Emanuel T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten T***** und V***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 20. Mai 2008, GZ 36 Hv 21/08z-91, sowie die Beschwerde des Angeklagten T***** gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten T***** und V***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurden Emanuel T*****, Harald V***** und Daniel E***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (römisch eins.), Emanuel T***** überdies des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall WaffG (römisch zwei./) schuldig erkannt. Danach haben sie - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - am 21. Dezember 2007 in Mödling im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, dass vorerst Emanuel T***** den Erich K***** mit einem nicht mehr näher bestimmbaren Gegenstand niederschlug, Harald V***** dem Joshua L***** mit einem Pfefferspray ins Gesicht sprühte, alle drei gemeinsam sodann dem Erich K***** und dem Joshua L***** unter den Forderungen, „Geld her" bzw „Gebt alles her, was ihr habt", Faustschläge und Fußtritte versetzten und Emanuel T***** überdies mit einer Pistole „Walther P22" einen Schuss abfeuerte, mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) dem Erich K***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich einige Gramm Suchtgift mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung von Waffen verübten

(römisch eins.).

Die Geschworenen hatten die anklagekonform nach schwerem Raub an sie gestellten Hauptfragen (fortlaufend römisch eins., römisch acht. und römisch vierzehn.), jeweils bejaht, sodass die Eventualfragen nach Hausfriedensbruch (römisch drei., römisch neun. und römisch fünfzehn.), versuchter Nötigung (römisch vier., römisch zehn. und römisch sechzehn.), gefährlicher Drohung (römisch fünf., römisch elf. und römisch siebzehn.), schwerer Körperverletzung (römisch sechs., römisch zwölf. und römisch achtzehn.) und schwerem Diebstahl (römisch sieben., römisch dreizehn. und römisch neunzehn.) zutreffend unbeantwortet blieben (S 117 ff in ON 90).

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen Punkt römisch eins. dieses Urteils richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten T***** (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) und V*****.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V*****:

Dieser zog die gleich nach Urteilsverkündung angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (S 55 in ON 90) mit Schriftsatz vom 29. Mai 2008 (ON 92) zurück, um sie am 28. August 2008 (ON 109) zwar wieder anzumelden, letztlich aber inhaltlich unausgeführt zu lassen (ON 111, 118).

Dieses Rechtsmittel war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz 2, Ziffer eins, 285 a, Ziffer eins, 344

StPO zurückzuweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T*****:

Hinsichtlich der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) ist vorweg festzuhalten, dass die unter dem Aspekt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes erforderliche Prüfung des Antrags und dessen Berechtigung ohne Bedachtnahme auf nachträgliches und ergänzendes Vorbringen, vielmehr lediglich aufgrund der in der Hauptverhandlung dafür gebotenen Begründung vorzunehmen ist.

Vorliegend lässt der Antrag des Verteidigers des Angeklagten Harald V*****, dem sich die beiden Mitangeklagten angeschlossen haben, auf „kriminaltechnische Untersuchung der Jacke des Herrn V***** auf Speichelspuren des Hundes zum Beweis dafür, dass die Angeklagten in Bezug auf den Hund die Wahrheit gesagt haben", weil „im Raum" stehe, „dass der Hund nicht gebissen hat, er aber Auslöser für den Schuss und die weitere Eskalation war" (S 41 f in ON 90), nicht erkennen, welche erheblichen Tatsachen (dazu zB Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 37) aus Hundespeichelspuren auf der Jacke des Angeklagten Harald V*****, die nach der Aktenlage im Übrigen nicht die geringste Beschädigung aufweist (ON 87, S 3 und Lichtbild S 5), abzuleiten seien. Selbst die in der Beschwerde angestellten - sohin jedenfalls verspäteten - Mutmaßungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hundebisses mit der Folge der Glaubwürdigkeit entweder der Angeklagten oder der Opfer vermögen schon angesichts der Aussagen der Zeugen Erich K***** und Joshua L*****, die beide einen Hundebiss keineswegs ausschlossen, sondern nur nicht wahrgenommen hatten, die Berechtigung des Beweisantrags nicht zu begründen. Seine Abweisung (S 43 in ON 90) erfolgte somit nichtigkeitsfrei.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO) - in weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen und die Beschwerde hat somit das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89718 11Os147.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00147.08I.1216.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20081216_OGH0002_0110OS00147_08I0000_000