Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Mit der Verantwortung des Angeklagten, er selbst sei von R***** angegriffen worden und nicht umgekehrt, hat sich das Schöffengericht auseinandergesetzt (US 5), diese Version mit Blick auf die Aussagen des Opfers und weiterer Zeugen aber als unglaubwürdig verworfen (US 5–9). Dabei war es – dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider – nicht verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen in extenso zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Es musste sich auch nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen.Mit der Verantwortung des Angeklagten, er selbst sei von R***** angegriffen worden und nicht umgekehrt, hat sich das Schöffengericht auseinandergesetzt (US 5), diese Version mit Blick auf die Aussagen des Opfers und weiterer Zeugen aber als unglaubwürdig verworfen (US 5–9). Dabei war es – dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider – nicht verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen in extenso zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Es musste sich auch nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen.
Dass aufgrund der Angaben des Angeklagten
– etwa zu einem möglichen Motiv des R*****, ihn anzugreifen – auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, begründet keinen Urteilsmangel. Ein allfälliges Tatmotiv war hier zudem weder schuld- noch subsumtionsrelevant, sodass sich die Tatrichter damit nicht auseinandersetzen mussten (RIS-Justiz RS0088761).Dass aufgrund der Angaben des Angeklagten, – etwa zu einem möglichen Motiv des R*****, ihn anzugreifen – auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, begründet keinen Urteilsmangel. Ein allfälliges Tatmotiv war hier zudem weder schuld- noch subsumtionsrelevant, sodass sich die Tatrichter damit nicht auseinandersetzen mussten (RIS-Justiz RS0088761).
Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit aufgezeigt (RIS-Justiz RS0117561, RS0102162, RS0099756).
Insgesamt übt die Mängelrüge (Z 5) – nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung – bloß Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts.Insgesamt übt die Mängelrüge (Ziffer 5,) – nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung – bloß Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Die Feststellung eines Motivs im Urteil ist nur dann geboten, wenn es für die Erfüllung der subjektiven Tatseite erforderlich ist (RIS-Justiz RS0088761 [T1]). Weshalb dies bei einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB der Fall sein sollte, erklärt die einen darauf bezogenen Feststellungsmangel behauptende Rechtsrüge nicht.Die Feststellung eines Motivs im Urteil ist nur dann geboten, wenn es für die Erfüllung der subjektiven Tatseite erforderlich ist (RIS-Justiz RS0088761 [T1]). Weshalb dies bei einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB der Fall sein sollte, erklärt die einen darauf bezogenen Feststellungsmangel behauptende Rechtsrüge nicht.
Da die Tatrichter – unter Berücksichtigung der von der Beschwerde ins Treffen geführten Angaben der Zeugen P*****, J*****, Mujo R*****, K*****, Po***** sowie Adel und Jasminka C***** – der Version des Angeklagten keinen Glauben schenkten (US 5 ff) und von einem überraschenden Angriff des Angeklagten auf Ervin R***** (und nicht umgekehrt) ausgingen (US 3), wird auch mit der Berufung auf diese Aussagen ein Feststellungsmangel in Richtung Notwehr (Z 9 lit b) nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0118580). Vielmehr strebt die Rechtsrüge an, die Urteilskonstatierungen auf Basis eigenständiger Beweiswerterwägungen durch gegenteilige zu ersetzen. Dies ist meritorischer Erwiderung nicht zugänglich.Da die Tatrichter – unter Berücksichtigung der von der Beschwerde ins Treffen geführten Angaben der Zeugen P*****, J*****, Mujo R*****, K*****, Po***** sowie Adel und Jasminka C***** – der Version des Angeklagten keinen Glauben schenkten (US 5 ff) und von einem überraschenden Angriff des Angeklagten auf Ervin R***** (und nicht umgekehrt) ausgingen (US 3), wird auch mit der Berufung auf diese Aussagen ein Feststellungsmangel in Richtung Notwehr (Ziffer 9, Litera b,) nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0118580). Vielmehr strebt die Rechtsrüge an, die Urteilskonstatierungen auf Basis eigenständiger Beweiswerterwägungen durch gegenteilige zu ersetzen. Dies ist meritorischer Erwiderung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.