Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 147/19f×

Entscheidung 11 Os 147/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os147/19f

Entscheidungsdatum

10.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Josef-Karl P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 17. September 2019, GZ 38 Hv 77/19v-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde die Unterbringung des Josef-Karl P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

Danach hat er am 1. April 2019 in I***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich eines manisch-psychotischen Zustandbilds im Rahmen einer schizoaffektiven Störung (F 25.0 ICD-10), beruht,

römisch eins./ S***** zu töten versucht, indem er ihr mit einem spitzen, insgesamt 25 cm langen Messer mit Wellenschliff und einer Klingenlänge von etwa 12 cm wuchtig gegen das Kinn stach, wodurch die Genannte zu Boden stürzte und eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine zumindest 5 cm lange Stichverletzung am linken Kinn entlang des Unterkiefers, weiters eine Halswirbelsäulenzerrung und eine Prellung der linken Schulter erlitt;

römisch zwei./ M***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er sich im Anschluss an die zu römisch eins./ geschilderte Tat mit dem selben Messer in der Hand auf sie zubewegte und versuchte, ihr eine Stichverletzung zuzufügen,

somit Taten begangen, die als das Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB [I./] und das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB [II./] jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Die Geschworenen hatten die Hauptfragen nach dem Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB ebenso bejaht wie die in Richtung Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) gestellte Zusatzfrage. Die Eventualfragen zur Hauptfrage 1./ in Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraph 85, Absatz 2, (Absatz eins, Ziffer 2,) StGB und „des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer eins, StGB“ (siehe aber RIS-Justiz RS0132358 [insbesondere T1]) sowie zur Hauptfrage 2./ in Richtung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB blieben demnach unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

Gegenstand der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in diesen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der im Gesetz genannten Belehrung (RIS-Justiz RS0125434). Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) verlangt daher den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0119549). Die Beschwerdebehauptung, es sei „ausschließlich zu … Paragraphen 15, 75, StGB … und Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB der relevante Strafrahmen, … hinsichtlich der anderen Delikte aber kein Strafrahmen angeführt“, wodurch „der Eindruck [entsteht], dass der Schwurgerichtshof wahrscheinlich von einer derartigen Subsumtion ausgeht … und den Geschworenen die Bejahung … indirekt nahelegt“, entspricht diesen Kriterien nicht vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0100949, RS0101085).

Soweit dieses Vorbringen der Sache nach eine Einflussnahme auf die Beweiswürdigung der Geschworenen im Rahmen der Rechtsbelehrung anspricht, ist dies unter dem Aspekt des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO unbeachtlich (RIS-Justiz RS0116640; Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 14).

Indem sich die Instruktionsrüge auf die unbeantwortet gebliebenen Eventualfragen 3./ und 4./ bezieht, verkennt sie, dass die Rechtsbelehrung nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich (also mit der Notwendigkeit aktueller Beantwortung) gestellt wurden (RIS-Justiz RS0101091 [T5, T6, T8], RS0110682, RS0111311; Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 19 f).

Aus welchem Grund die – offenkundig auf einem bloßen Schreibfehler beruhende – Passage zur Eventualfrage 3./, dass diese auf „das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer eins, StGB“ (S 9 der Rechtsbelehrung) gerichtet sei, Auswirkungen auf die Beantwortung der beiden Hauptfragen haben sollte (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63), wird mit dem Hinweis, dass auch die Belehrung zur Eventualfrage 4./ auf die Instruktion zur Eventualfrage 3./ verweist, nicht nachvollziehbar dargelegt.

Gleiches gilt für die Kritik an der Unterweisung der Geschworenen zu den Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage (S 14 f der Rechtsbelehrung). Inwiefern bloß durch die verfehlte Anführung des Paragraph 15, StGB bei der auf das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung gerichteten Eventualfrage 1./ die Folgen einer Verneinung der Hauptfrage 1./ unrichtig dargestellt sein sollten, erklärt die Beschwerde nicht.

Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) die Urteilsannahmen zum auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand des Betroffenen und dessen Einfluss auf die Anlasstat (US 3 f) übergeht, wird die Anordnung der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht verfahrenskonform (aus Ziffer 13, erster Fall) bekämpft (Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 9; RIS-Justiz RS0113980). Soweit die Beschwerde die Gefährlichkeitsprognose in Frage stellt und das Übergehen einer der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) behauptet (Ziffer 11, zweiter Fall), vernachlässigt sie die auf das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen gegründeten Feststellungen zum tataktuellen Zustand des Betroffenen (US 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Textnummer

E126900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00147.19F.1210.000

Im RIS seit

02.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20191210_OGH0002_0110OS00147_19F0000_000