Dagegen richtet sich die aus § 345 Abs 1 Z 8 und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Gegenstand der Instruktionsrüge (Z 8) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in diesen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der im Gesetz genannten Belehrung (RIS-Justiz RS0125434). Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) verlangt daher den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0119549). Die Beschwerdebehauptung, es sei „ausschließlich zu … §§ 15, 75 StGB … und § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB der relevante Strafrahmen, … hinsichtlich der anderen Delikte aber kein Strafrahmen angeführt“, wodurch „der Eindruck [entsteht], dass der Schwurgerichtshof wahrscheinlich von einer derartigen Subsumtion ausgeht … und den Geschworenen die Bejahung … indirekt nahelegt“, entspricht diesen Kriterien nicht (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0100949, RS0101085).Gegenstand der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in diesen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der im Gesetz genannten Belehrung (RIS-Justiz RS0125434). Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) verlangt daher den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0119549). Die Beschwerdebehauptung, es sei „ausschließlich zu … Paragraphen 15, 75, StGB … und Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB der relevante Strafrahmen, … hinsichtlich der anderen Delikte aber kein Strafrahmen angeführt“, wodurch „der Eindruck [entsteht], dass der Schwurgerichtshof wahrscheinlich von einer derartigen Subsumtion ausgeht … und den Geschworenen die Bejahung … indirekt nahelegt“, entspricht diesen Kriterien nicht vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0100949, RS0101085).
Soweit dieses Vorbringen der Sache nach eine Einflussnahme auf die Beweiswürdigung der Geschworenen im Rahmen der Rechtsbelehrung anspricht, ist dies unter dem Aspekt des § 345 Abs 1 Z 8 StPO unbeachtlich (RIS-Justiz RS0116640; Philipp, WK-StPO § 321 Rz 14).Soweit dieses Vorbringen der Sache nach eine Einflussnahme auf die Beweiswürdigung der Geschworenen im Rahmen der Rechtsbelehrung anspricht, ist dies unter dem Aspekt des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO unbeachtlich (RIS-Justiz RS0116640; Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 14).
Indem sich die Instruktionsrüge auf die unbeantwortet gebliebenen Eventualfragen 3./ und 4./ bezieht, verkennt sie, dass die Rechtsbelehrung nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich (also mit der Notwendigkeit aktueller Beantwortung) gestellt wurden (RIS-Justiz RS0101091 [T5, T6, T8], RS0110682, RS0111311; Philipp, WK-StPO § 321 Rz 19 f).Indem sich die Instruktionsrüge auf die unbeantwortet gebliebenen Eventualfragen 3./ und 4./ bezieht, verkennt sie, dass die Rechtsbelehrung nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich (also mit der Notwendigkeit aktueller Beantwortung) gestellt wurden (RIS-Justiz RS0101091 [T5, T6, T8], RS0110682, RS0111311; Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 19 f).
Aus welchem Grund die – offenkundig auf einem bloßen Schreibfehler beruhende – Passage zur Eventualfrage 3./, dass diese auf „das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 und Abs 5 Z 1 StGB“ (S 9 der Rechtsbelehrung) gerichtet sei, Auswirkungen auf die Beantwortung der beiden Hauptfragen haben sollte (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63), wird mit dem Hinweis, dass auch die Belehrung zur Eventualfrage 4./ auf die Instruktion zur Eventualfrage 3./ verweist, nicht nachvollziehbar dargelegt.Aus welchem Grund die – offenkundig auf einem bloßen Schreibfehler beruhende – Passage zur Eventualfrage 3./, dass diese auf „das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer eins, StGB“ (S 9 der Rechtsbelehrung) gerichtet sei, Auswirkungen auf die Beantwortung der beiden Hauptfragen haben sollte (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63), wird mit dem Hinweis, dass auch die Belehrung zur Eventualfrage 4./ auf die Instruktion zur Eventualfrage 3./ verweist, nicht nachvollziehbar dargelegt.
Gleiches gilt für die Kritik an der Unterweisung der Geschworenen zu den Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage (S 14 f der Rechtsbelehrung). Inwiefern bloß durch die verfehlte Anführung des § 15 StGB bei der auf das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung gerichteten Eventualfrage 1./ die Folgen einer Verneinung der Hauptfrage 1./ unrichtig dargestellt sein sollten, erklärt die Beschwerde nicht. Gleiches gilt für die Kritik an der Unterweisung der Geschworenen zu den Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage (S 14 f der Rechtsbelehrung). Inwiefern bloß durch die verfehlte Anführung des Paragraph 15, StGB bei der auf das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung gerichteten Eventualfrage 1./ die Folgen einer Verneinung der Hauptfrage 1./ unrichtig dargestellt sein sollten, erklärt die Beschwerde nicht.
Indem die Sanktionsrüge (Z 13) die Urteilsannahmen zum auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand des Betroffenen und dessen Einfluss auf die Anlasstat (US 3 f) übergeht, wird die Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB nicht verfahrenskonform (aus Z 13 erster Fall) bekämpft (Ratz in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 9; RIS-Justiz RS0113980). Soweit die Beschwerde die Gefährlichkeitsprognose in Frage stellt und das Übergehen einer der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) behauptet (Z 11 zweiter Fall), vernachlässigt sie die auf das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen gegründeten Feststellungen zum tataktuellen Zustand des Betroffenen (US 4).Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) die Urteilsannahmen zum auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand des Betroffenen und dessen Einfluss auf die Anlasstat (US 3 f) übergeht, wird die Anordnung der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht verfahrenskonform (aus Ziffer 13, erster Fall) bekämpft (Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 9; RIS-Justiz RS0113980). Soweit die Beschwerde die Gefährlichkeitsprognose in Frage stellt und das Übergehen einer der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) behauptet (Ziffer 11, zweiter Fall), vernachlässigt sie die auf das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen gegründeten Feststellungen zum tataktuellen Zustand des Betroffenen (US 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).