[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 (lit) a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 9 (lit) a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Nach den – hier wesentlichen – tatrichterlichen Konstatierungen beschloss * F* im Jahr 2016 den Verein „U*“ zu gründen, „vorgeblich“ mit dem Zweck, Klein- und Mittelunternehmer in Not zu unterstützen. * F* fungierte als Obmann und entschied „ganz alleine über sämtliche Tätigkeiten, insbesondere auch Zahlungen des Vereins“.
[5] Finanziert wurde der Verein durch Einhebung von einem „Förderbeitrag“ in Höhe von zumindest 1.990 Euro jährlich (790 Euro an Einschreibegebühr und 1.200 Euro Jahresgebühr, entspricht 100 Euro pro Monat Mitgliedsbeitrag). Zusätzlich wurden auch noch Spender und Investoren gesucht, die Geld dem Verein zuführten. Die Vereinsgründung durch * F* erfolgte von Beginn an nur zu einem Zweck, nämlich sich durch die von den Mitgliedern, Spendern und Investoren lukrierten Gelder seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und erhebliche Zahlungen der vorgeblich von seinem Sohn L* F* geführten F* GmbH, deren De-facto-Geschäftsführer er war, zukommen zu lassen. Der Angeklagte erbrachte tatsächlich Leistungen für den Verein. Obwohl sich der Verein gemeinnützig nannte, entnahm der Angeklagte als Obmann des Vereins 2017 eine „pauschale Aufwandsentschädigung“ in Höhe von 4.300 Euro und im Jahr 2018 eine solche in Höhe von 30.300 Euro (US 2 f). „* F* wollte bewusst durch die Gründung des Vereins 'U*' die Mitglieder, Spender und Investoren über den tatsächlichen Zweck des Vereins täuschen und sie dadurch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bzw Überweisung von Spenden und Investitionen verleiten und diese damit in einem 5.000 Euro nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Betrag von zumindest 102.170,89 Euro am Vermögen schädigen sowie sich selbst bzw seinen Sohn L* F* (die GmbH) dadurch unrechtmäßig bereichern.
[6] Der Schadensbetrag setzt sich folgendermaßen zusammen: 77.133,48 Euro für die erfolgte Kapitalüberlassung [des Vereins] an die F* GmbH, die restliche Zahlung [des Vereins] in Höhe von 4.760 Euro betreffend die Anzahlung der sechs Kachelöfen und 20.277,41 Euro betreffend die sonstigen Aufwendungen der F* GmbH für den Verein 'U*' (Buchhaltungs-, Kfz-, Miet- und sonstige Aufwände)“ (US 6 f).
[7] Betrug (§ 146 StGB) liegt vor, wenn der Täter durch Täuschung über Tatsachen auf den Willen eines anderen einwirkt und diesen durch Irrtum veranlasst, selbst eine (diesen oder einen Dritten) schädigende Vermögensverfügung vorzunehmen (Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 1; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 146 Rz 1). Zwischen diesen Tatbestandselementen muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Kert, SbgK § 146 Rz 37). [7] Betrug (Paragraph 146, StGB) liegt vor, wenn der Täter durch Täuschung über Tatsachen auf den Willen eines anderen einwirkt und diesen durch Irrtum veranlasst, selbst eine (diesen oder einen Dritten) schädigende Vermögensverfügung vorzunehmen (Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB Paragraph 146, Rz 1; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 Paragraph 146, Rz 1). Zwischen diesen Tatbestandselementen muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 37).
[8] Unter „Täuschung“ ist ein Verhalten zu verstehen, welches in der Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen besteht, einen Irrtum – demnach eine unrichtige Vorstellung von der Wirklichkeit – hervorrufen oder bestärken soll und für die Vermögensverfügung des Getäuschten zumindest mitbestimmend wird (Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 17, 43 f und 55; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 146 Rz 6, 28, 34; Kert, SbgK § 146 Rz 38, 146, 159; RIS-Justiz RS0117721). [8] Unter „Täuschung“ ist ein Verhalten zu verstehen, welches in der Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen besteht, einen Irrtum – demnach eine unrichtige Vorstellung von der Wirklichkeit – hervorrufen oder bestärken soll und für die Vermögensverfügung des Getäuschten zumindest mitbestimmend wird (Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB Paragraph 146, Rz 17, 43 f und 55; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 Paragraph 146, Rz 6, 28, 34; Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 38, 146, 159; RIS-Justiz RS0117721).
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt zutreffend auf, dass dem Urteil Feststellungen zu konkreten Täuschungshandlungen des Angeklagten gegenüber bestimmten Personen, die für deren selbstschädigende Vermögensverfügung (im Urteil betragsmäßig nicht bezifferte „lukrierte Gelder“ von namentlich nicht benannten [und in der Hauptverhandlung auch nicht befragten] „Mitgliedern, Spendern und Investoren“ – US 3) kausal gewesen sein sollen, nicht zu entnehmen sind. [9] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zeigt zutreffend auf, dass dem Urteil Feststellungen zu konkreten Täuschungshandlungen des Angeklagten gegenüber bestimmten Personen, die für deren selbstschädigende Vermögensverfügung (im Urteil betragsmäßig nicht bezifferte „lukrierte Gelder“ von namentlich nicht benannten [und in der Hauptverhandlung auch nicht befragten] „Mitgliedern, Spendern und Investoren“ – US 3) kausal gewesen sein sollen, nicht zu entnehmen sind.
[10] Insbesondere bleibt unklar, inwiefern die bloße Gründung des Vereins „U*“ für die Vermögensverfügung konkret getäuschter Personen zumindest mitbestimmend war und in welcher konkreten Höhe diesen Personen dadurch ein Schaden entstanden sein soll.
[11] Die Urteilskonstatierungen zum Schadensbetrag betreffen lediglich die Verwendung für den Verein „lukrierter Gelder“ durch den Angeklagten, geben aber keinen Aufschluss zur täuschungsbedingt bei konkreten Personen eingetretenen Schadenshöhe durch kausale selbstschädigende Vermögensverfügung (zu einseitigen Vermögensopfern vgl im Übrigen Kienapfel/Schmoller, BT II2 § 146 Rz 185 ff; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 51, 68; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 146 Rz 49; Kert, SbgK § 146 Rz 291 ff; RIS-Justiz RS0109555). [11] Die Urteilskonstatierungen zum Schadensbetrag betreffen lediglich die Verwendung für den Verein „lukrierter Gelder“ durch den Angeklagten, geben aber keinen Aufschluss zur täuschungsbedingt bei konkreten Personen eingetretenen Schadenshöhe durch kausale selbstschädigende Vermögensverfügung (zu einseitigen Vermögensopfern vergleiche im Übrigen Kienapfel/Schmoller, BT II2 Paragraph 146, Rz 185 ff; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 51, 68; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 Paragraph 146, Rz 49; Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 291 ff; RIS-Justiz RS0109555).
[12] Schon der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen führte zur Aufhebung des Urteils bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO), ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedarf. [12] Schon der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen führte zur Aufhebung des Urteils bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO), ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedarf.