Dem genügt es jedoch zu entgegnen, daß die Beschwerdeführerin nach den durch den gesamten Akteninhalt einschließlich ihrer eigenen Verantwortung gedeckten Feststellungen des Erstgerichtes von Gabriele B in unmittelbarer Nähe des Ortes, an welchem diese mehrere Päckchen Präservative gestohlen hatte, eines dieser Päckchen, das ihr angeboten wurde, annahm, wobei sie auch wußte, daß es durch Einbruch (Eintreten der Sichtfenster des Schutzgummiautomaten) gestohlen worden war. Das 'Ansichbringen' (die Gewahrsamsbegründung, vgl. Leukauf-Steinninger, Komm. S. 809) im Sinne des § 164 Abs. 1 Z 2 StGB erschöpft sich aber im Vorgang der wissentlichen und willentlichen Entgegennahme einer Sache und damit in der Begründung der Möglichkeit, über diese tatsächlich zu verfügen. Eines Handelns mit dem (weitergehenden) Vorsatz, sein eigenes Vermögen um den Wirtschaftswert der Sache zu vermehren, bedarf es nicht. Es ist daher auch belanglos, welchen Grad von Interesse der übernehmer an dieser Gewahrsamsbegründung hat, weshalb entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen vor der Polizei, sie wisse selbst nicht, warum sie das Päckchen angenommen habe, da sie dies 'eigentlich gar nicht wollte' (S. 32, 33), keinerlei rechtliche Relevanz zukommt.Dem genügt es jedoch zu entgegnen, daß die Beschwerdeführerin nach den durch den gesamten Akteninhalt einschließlich ihrer eigenen Verantwortung gedeckten Feststellungen des Erstgerichtes von Gabriele B in unmittelbarer Nähe des Ortes, an welchem diese mehrere Päckchen Präservative gestohlen hatte, eines dieser Päckchen, das ihr angeboten wurde, annahm, wobei sie auch wußte, daß es durch Einbruch (Eintreten der Sichtfenster des Schutzgummiautomaten) gestohlen worden war. Das 'Ansichbringen' (die Gewahrsamsbegründung, vergleiche Leukauf-Steinninger, Komm. S. 809) im Sinne des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erschöpft sich aber im Vorgang der wissentlichen und willentlichen Entgegennahme einer Sache und damit in der Begründung der Möglichkeit, über diese tatsächlich zu verfügen. Eines Handelns mit dem (weitergehenden) Vorsatz, sein eigenes Vermögen um den Wirtschaftswert der Sache zu vermehren, bedarf es nicht. Es ist daher auch belanglos, welchen Grad von Interesse der übernehmer an dieser Gewahrsamsbegründung hat, weshalb entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen vor der Polizei, sie wisse selbst nicht, warum sie das Päckchen angenommen habe, da sie dies 'eigentlich gar nicht wollte' (S. 32, 33), keinerlei rechtliche Relevanz zukommt.
Soweit der Beschwerdeführerin als Gegenstand ihrer eine Urteilsnichtigkeit nach der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO behauptenden Rechtsrüge die Auffassung vertritt, das 'bloße In-die-Hand-nehmen' von Diebsgut und anschließende Wegwerfen desselben, 'ganz gleich, ob zwischen Annehmen und Wegwerfen ein Zeitraum von einem Sekundenbruchteil oder auch mehreren Sekunden vergangen' ist, sei noch nicht als Ansichbringen im Sinne des § 164 Abs. 2 Z 2 StGB zu beurteilen, erübrigt sich hiezu schon deshalb jede weitere Erörterung, weil das Erstgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung ausdrücklich die in der Hauptverhandlung vorgebrachte Verantwortung der Angeklagten, sie habe das Diebsgut sogleich nach der übernahme - als sich Gabriele B umdrehte - auch schon wieder weggeworfen (S. 57), für unglaubwürdig befand und ihren Angaben vor der Polizei (S. 32) folgte, wonach sich die Angeklagte erst zu einem späteren Zeitpunkt der Sache entledigte, als nämlich die Mädchen vor einer sich nähernden Polizeifunkstreife auf der Flucht waren (S. 67, 68).Soweit der Beschwerdeführerin als Gegenstand ihrer eine Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptenden Rechtsrüge die Auffassung vertritt, das 'bloße In-die-Hand-nehmen' von Diebsgut und anschließende Wegwerfen desselben, 'ganz gleich, ob zwischen Annehmen und Wegwerfen ein Zeitraum von einem Sekundenbruchteil oder auch mehreren Sekunden vergangen' ist, sei noch nicht als Ansichbringen im Sinne des Paragraph 164, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu beurteilen, erübrigt sich hiezu schon deshalb jede weitere Erörterung, weil das Erstgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung ausdrücklich die in der Hauptverhandlung vorgebrachte Verantwortung der Angeklagten, sie habe das Diebsgut sogleich nach der übernahme - als sich Gabriele B umdrehte - auch schon wieder weggeworfen (S. 57), für unglaubwürdig befand und ihren Angaben vor der Polizei (S. 32) folgte, wonach sich die Angeklagte erst zu einem späteren Zeitpunkt der Sache entledigte, als nämlich die Mädchen vor einer sich nähernden Polizeifunkstreife auf der Flucht waren (S. 67, 68).
Die Beschwerdeführerin geht daher, soweit sie von einer Innehabung des gestohlenen Gutes in der Dauer von maximal mehreren Sekunden spricht, nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern von einem urteilsfremden Sachverhalt aus, weswegen sich das Rechtsmittel insoweit als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist.
Wenn sich die Beschwerdeführerin abschließend noch darauf beruft, daß bei der gegebenen Situation vom Erstgericht 'im Zweifel ein lediglich passives Verhalten der Angeklagten angenommen hätte werden müssen,' stellt dieses Vorbringen im Kern eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige - und damit unbeachtliche - Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar. Das Erstgericht hat das Verhalten der Angeklagten ohne Rechtsirrtum dem § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 StGB unterstellt.Wenn sich die Beschwerdeführerin abschließend noch darauf beruft, daß bei der gegebenen Situation vom Erstgericht 'im Zweifel ein lediglich passives Verhalten der Angeklagten angenommen hätte werden müssen,' stellt dieses Vorbringen im Kern eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige - und damit unbeachtliche - Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar. Das Erstgericht hat das Verhalten der Angeklagten ohne Rechtsirrtum dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB unterstellt.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Andrea A war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über die Angeklagte nach dem § 164 Abs. 3 StGB unter Bedachtnahme auf den § 11 JGG und unter Anwendung des § 37 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 180 (einhundertachtzig) Tagessätzen zu je S 100,-- und nahm bei der Strafbemessung eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis der Angeklagten an.Das Erstgericht verhängte über die Angeklagte nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 11, JGG und unter Anwendung des Paragraph 37, StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 180 (einhundertachtzig) Tagessätzen zu je S 100,-- und nahm bei der Strafbemessung eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis der Angeklagten an.
Die Berufung, mit welcher die Angeklagte Strafermäßigung und bedingte Nachsicht der Geldstrafe begehrt, ist teilweise berechtigt. Wenn man nämlich, von den vom Erstgericht bereits zutreffend festgestellten und richtig gewürdigten Strafzumessungsgründen ausgehend, noch den überaus geringen Wert der verhehlten Sache (ca. S 10,--) berücksichtigt und die Tatsache, daß die Angeklagte die Tat offenkundig nur aus Unbesonnenheit begangen hat, erscheint die vom Erstgericht verhängte Strafe überhöht. Sie war daher auf das im Spruch angeführte Ausmaß zu reduzieren und entspricht in dieser Höhe dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters. Die Anwendung des § 43 StGB kommt jedoch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Die Angeklagte weist bereits zwei Vorstrafen (eine davon ist einschlägig) auf, wobei bei der ersten Verurteilung der Strafausspruch für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben und bei der zweiten Verurteilung eine bedingte Freiheitsstrafe - unter gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe -Die Berufung, mit welcher die Angeklagte Strafermäßigung und bedingte Nachsicht der Geldstrafe begehrt, ist teilweise berechtigt. Wenn man nämlich, von den vom Erstgericht bereits zutreffend festgestellten und richtig gewürdigten Strafzumessungsgründen ausgehend, noch den überaus geringen Wert der verhehlten Sache (ca. S 10,--) berücksichtigt und die Tatsache, daß die Angeklagte die Tat offenkundig nur aus Unbesonnenheit begangen hat, erscheint die vom Erstgericht verhängte Strafe überhöht. Sie war daher auf das im Spruch angeführte Ausmaß zu reduzieren und entspricht in dieser Höhe dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters. Die Anwendung des Paragraph 43, StGB kommt jedoch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Die Angeklagte weist bereits zwei Vorstrafen (eine davon ist einschlägig) auf, wobei bei der ersten Verurteilung der Strafausspruch für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben und bei der zweiten Verurteilung eine bedingte Freiheitsstrafe - unter gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe -
verhängt und eine Probezeit von drei Jahren bestimmt wurde. Die gegenständliche Straftat wurde innerhalb beider Probezeiten begangen. Unter Berücksichtigung dieses Vorlebens und der Tatsache, daß die bisherigen Verurteilungen ohne Strafvollzug wirkungslos geblieben sind, bedarf es im vorliegenden Fall der Vollstreckung der verhängten Strafe, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.