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Entscheidung 11 Os 147/80×

Entscheidung 11 Os 147/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os147/80

Entscheidungsdatum

29.10.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hannes A und andere wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit - in der Erscheinungsform des Versuches - nach dem Paragraph 15, StGB. und dem Paragraph 6, Absatz eins, (a.F.) SuchtgiftG. und eines anderen Deliktes über die von dem Angeklagten Hannes A gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 13.Juni 1980, GZ. 35 römisch fünf r 322/80- 47, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Santer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten Hannes A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 13.November 1953 geborene Hannes A des Verbrechens wider die Volksgesundheit - in der Erscheinungsform des Versuchs - nach dem Paragraph 15, StGB. und dem Paragraph 6, Absatz eins, (a.F.) SuchtgiftG. (Faktum römisch eins) sowie des Vergehens nach dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (a.F.) SuchtgiftG. (Fakten römisch zwei) schuldig erkannt. Diese Schuldsprüche bekämpft Hannes A mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als Verfahrensmangel im Sinn des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes rügt er die Abweisung von Beweisanträgen.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge schlägt nicht durch.

Die (Rechts-) Frage, ob durch die im Faktum römisch eins in Rede stehende Heroinmenge von 2,6 Gramm (mit einer Wirkstoffkonzentration von 31 %) im Sinn des Paragraph 6, (jetzt Paragraph 12,) Absatz eins, SuchtgiftG. eine Gefahr in größerer Ausdehnung für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, war für das Schöffengericht an Hand des bereits vorliegenden Gutachtens der Kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres (ON. 37) erschöpfend lösbar, die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens daher entbehrlich. Mängel des schon vorhandenen Gutachtens aber wurden nicht behauptet.

Eine Vernehmung des erhebenden Gendarmeriebeamten B darüber, ob und warum der Zeuge Werner C - allenfalls erst auf Grund entsprechender Vorhalte - den Beschwerdeführer als denjenigen bezeichnete, von dem er das Heroin (Faktum römisch zwei 2) erwarb, erübrigte sich schon deshalb, weil C auch in der Hauptverhandlung Hannes A als seinen damaligen Geschäftspartner bezeichnete und noch hinzufügte, der Beschwerdeführer habe ihm sogar vom Ankauf abgeraten (S. 276/Band römisch eins).

Insoweit die unterbliebene Vernehmung des genannten Beamten über die Befragung des Zeugen Roland D nach der Wirkung des vom Angeklagten erhaltenen Heroins gleichfalls als Verfahrensmangel geltend gemacht wird, fehlt es der Rüge schon am prozessualen Erfordernis eines konformen, in der Hauptverhandlung nicht oder abschlägig erledigten Antrages.

Der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4

StPO. wurde sohin in keiner Richtung verwirklicht.

Auch die Mängelrüge versagt.

Die erstgerichtliche Annahme, daß der Beschwerdeführer stets 'gute Ware' - d.h. Heroin und auf keinen Fall Milchzucker - geliefert habe, ist im Gegensatz zum bezüglichen Beschwerdevorbringen mit der vom Erstgericht erwogenen Möglichkeit, daß der Zeuge D infolge seiner Süchtigkeit mit der ihm (vom Angeklagten) gelieferten geringen Heroinmenge im konkreten Fall nicht die erwartete Wirkung erzielen konnte, durchaus vereinbar. Der Vorwurf eines insoweit gegebenen inneren Widerspruchs der Urteilsgründe und einer dadurch bewirkten Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. ist sohin nicht berechtigt; das entsprechende Vorbringen stellt sich - inhaltlich - lediglich als eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.

In seiner auf die Ziffer 9, Litera a, - der Sache nach Ziffer 10, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Rechtsrüge übersieht der Beschwerdeführer, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die sogenannte Grenzmenge, bei der eine Gefahr in größerer Ausdehnung für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen kann, im Fall von Heroin 0,5 Gramm beträgt vergleiche ÖJZ-LSK. 1977/149).

Die Suchtgiftmenge von 2,6 Gramm Heroin im Faktum römisch eins hatte einen Wirkstoffgehalt von 31 %; sie enthielt nach den auf das Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen des Schöffengerichtes 0,8 Gramm Diacetylmorphinbase (S. 296/Band römisch eins) und überschritt daher die angeführte Grenzmenge nicht unwesentlich. Mit diesem Quantum konnten, wie schon wiederholt vom Obersten Gerichtshof klargestellt wurde, mehr als 30 bis 50 Personen der Rauschgiftsucht zugeführt werden, zumal gerade bei Genuß von Morphinbase schon die einmalige Anwendung zu psychischer Abhängigkeit und in weiterer Folge zur Sucht führen kann (sh. Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, Nr. 24 zu Paragraph 6, SuchtgiftG.).

Entgegen dem in der Rechtsrüge erhobenen Einwand ist darum der Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, (a.F.) SuchtgiftG. rechtsrichtig und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenfeststellungen ergangen.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Rechtsmittelwerber gemäß dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. unter Anwendung des Paragraph 28

StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholung (der Tathandlungen nach dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, a.F.

SuchtgiftG.) sowie die einschlägige Vorstrafe, als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es demgegenüber, daß es im Verbrechensfaktum beim Versuch blieb.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an. Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die gegebenen Strafzumessungsgründe wurden vom Schöffengericht im wesentlichen richtig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Die zuerkannte Freiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen - insbesonders auch unter Bedachtnahme auf die besondere Gefährlichkeit der Art des verfahrensgegenständlichen Suchtgifts -, dem Verschuldensgrad des einschlägig vorbestraften, als Suchtgifthändler bekannten Angeklagten und nimmt auch auf die bei Delikten gegen die Volksgesundheit mit in Betracht zu ziehenden Belange der Generalprävention gebührend Bedacht. Für eine Herabsetzung dieser Strafe besteht kein Anlaß.

Da es an besonderen Gründen mangelt, die Gewähr dafür böten, daß der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, liegen auch die Voraussetzungen für die begehrte Gewährung einer bedingten Strafnachsicht gemäß dem Paragraph 43, (Absatz 2,) StGB. nicht vor. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00147.8.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19801029_OGH0002_0110OS00147_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung