Die Verfahrensrüge schlägt nicht durch.
Die (Rechts-) Frage, ob durch die im Faktum I in Rede stehende Heroinmenge von 2,6 Gramm (mit einer Wirkstoffkonzentration von 31 %) im Sinn des § 6 (jetzt § 12) Abs. 1 SuchtgiftG. eine Gefahr in größerer Ausdehnung für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, war für das Schöffengericht an Hand des bereits vorliegenden Gutachtens der Kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres (ON. 37) erschöpfend lösbar, die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens daher entbehrlich. Mängel des schon vorhandenen Gutachtens aber wurden nicht behauptet.Die (Rechts-) Frage, ob durch die im Faktum römisch eins in Rede stehende Heroinmenge von 2,6 Gramm (mit einer Wirkstoffkonzentration von 31 %) im Sinn des Paragraph 6, (jetzt Paragraph 12,) Absatz eins, SuchtgiftG. eine Gefahr in größerer Ausdehnung für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, war für das Schöffengericht an Hand des bereits vorliegenden Gutachtens der Kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres (ON. 37) erschöpfend lösbar, die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens daher entbehrlich. Mängel des schon vorhandenen Gutachtens aber wurden nicht behauptet.
Eine Vernehmung des erhebenden Gendarmeriebeamten B darüber, ob und warum der Zeuge Werner C - allenfalls erst auf Grund entsprechender Vorhalte - den Beschwerdeführer als denjenigen bezeichnete, von dem er das Heroin (Faktum II 2) erwarb, erübrigte sich schon deshalb, weil C auch in der Hauptverhandlung Hannes A als seinen damaligen Geschäftspartner bezeichnete und noch hinzufügte, der Beschwerdeführer habe ihm sogar vom Ankauf abgeraten (S. 276/Band I).Eine Vernehmung des erhebenden Gendarmeriebeamten B darüber, ob und warum der Zeuge Werner C - allenfalls erst auf Grund entsprechender Vorhalte - den Beschwerdeführer als denjenigen bezeichnete, von dem er das Heroin (Faktum römisch zwei 2) erwarb, erübrigte sich schon deshalb, weil C auch in der Hauptverhandlung Hannes A als seinen damaligen Geschäftspartner bezeichnete und noch hinzufügte, der Beschwerdeführer habe ihm sogar vom Ankauf abgeraten (S. 276/Band römisch eins).
Insoweit die unterbliebene Vernehmung des genannten Beamten über die Befragung des Zeugen Roland D nach der Wirkung des vom Angeklagten erhaltenen Heroins gleichfalls als Verfahrensmangel geltend gemacht wird, fehlt es der Rüge schon am prozessualen Erfordernis eines konformen, in der Hauptverhandlung nicht oder abschlägig erledigten Antrages.
Der Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z. 4Der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4
StPO. wurde sohin in keiner Richtung verwirklicht.
Auch die Mängelrüge versagt.
Die erstgerichtliche Annahme, daß der Beschwerdeführer stets 'gute Ware' - d.h. Heroin und auf keinen Fall Milchzucker - geliefert habe, ist im Gegensatz zum bezüglichen Beschwerdevorbringen mit der vom Erstgericht erwogenen Möglichkeit, daß der Zeuge D infolge seiner Süchtigkeit mit der ihm (vom Angeklagten) gelieferten geringen Heroinmenge im konkreten Fall nicht die erwartete Wirkung erzielen konnte, durchaus vereinbar. Der Vorwurf eines insoweit gegebenen inneren Widerspruchs der Urteilsgründe und einer dadurch bewirkten Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. ist sohin nicht berechtigt; das entsprechende Vorbringen stellt sich - inhaltlich - lediglich als eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.Die erstgerichtliche Annahme, daß der Beschwerdeführer stets 'gute Ware' - d.h. Heroin und auf keinen Fall Milchzucker - geliefert habe, ist im Gegensatz zum bezüglichen Beschwerdevorbringen mit der vom Erstgericht erwogenen Möglichkeit, daß der Zeuge D infolge seiner Süchtigkeit mit der ihm (vom Angeklagten) gelieferten geringen Heroinmenge im konkreten Fall nicht die erwartete Wirkung erzielen konnte, durchaus vereinbar. Der Vorwurf eines insoweit gegebenen inneren Widerspruchs der Urteilsgründe und einer dadurch bewirkten Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. ist sohin nicht berechtigt; das entsprechende Vorbringen stellt sich - inhaltlich - lediglich als eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.
In seiner auf die Z. 9 lit. a - der Sache nach Z. 10 - des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Rechtsrüge übersieht der Beschwerdeführer, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die sogenannte Grenzmenge, bei der eine Gefahr in größerer Ausdehnung für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen kann, im Fall von Heroin 0,5 Gramm beträgt (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/149).In seiner auf die Ziffer 9, Litera a, - der Sache nach Ziffer 10, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Rechtsrüge übersieht der Beschwerdeführer, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die sogenannte Grenzmenge, bei der eine Gefahr in größerer Ausdehnung für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen kann, im Fall von Heroin 0,5 Gramm beträgt vergleiche ÖJZ-LSK. 1977/149).
Die Suchtgiftmenge von 2,6 Gramm Heroin im Faktum I hatte einen Wirkstoffgehalt von 31 %; sie enthielt nach den auf das Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen des Schöffengerichtes 0,8 Gramm Diacetylmorphinbase (S. 296/Band I) und überschritt daher die angeführte Grenzmenge nicht unwesentlich. Mit diesem Quantum konnten, wie schon wiederholt vom Obersten Gerichtshof klargestellt wurde, mehr als 30 bis 50 Personen der Rauschgiftsucht zugeführt werden, zumal gerade bei Genuß von Morphinbase schon die einmalige Anwendung zu psychischer Abhängigkeit und in weiterer Folge zur Sucht führen kann (sh. Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, Nr. 24 zu § 6 SuchtgiftG.).Die Suchtgiftmenge von 2,6 Gramm Heroin im Faktum römisch eins hatte einen Wirkstoffgehalt von 31 %; sie enthielt nach den auf das Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen des Schöffengerichtes 0,8 Gramm Diacetylmorphinbase (S. 296/Band römisch eins) und überschritt daher die angeführte Grenzmenge nicht unwesentlich. Mit diesem Quantum konnten, wie schon wiederholt vom Obersten Gerichtshof klargestellt wurde, mehr als 30 bis 50 Personen der Rauschgiftsucht zugeführt werden, zumal gerade bei Genuß von Morphinbase schon die einmalige Anwendung zu psychischer Abhängigkeit und in weiterer Folge zur Sucht führen kann (sh. Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, Nr. 24 zu Paragraph 6, SuchtgiftG.).
Entgegen dem in der Rechtsrüge erhobenen Einwand ist darum der Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 (a.F.) SuchtgiftG. rechtsrichtig und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenfeststellungen ergangen.Entgegen dem in der Rechtsrüge erhobenen Einwand ist darum der Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, (a.F.) SuchtgiftG. rechtsrichtig und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenfeststellungen ergangen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Rechtsmittelwerber gemäß dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. unter Anwendung des § 28Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Rechtsmittelwerber gemäß dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. unter Anwendung des Paragraph 28
StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholung (der Tathandlungen nach dem § 9 Abs. 1 Z. 1 a.F.StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholung (der Tathandlungen nach dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, a.F.
SuchtgiftG.) sowie die einschlägige Vorstrafe, als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es demgegenüber, daß es im Verbrechensfaktum beim Versuch blieb.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an. Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die gegebenen Strafzumessungsgründe wurden vom Schöffengericht im wesentlichen richtig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Die zuerkannte Freiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen - insbesonders auch unter Bedachtnahme auf die besondere Gefährlichkeit der Art des verfahrensgegenständlichen Suchtgifts -, dem Verschuldensgrad des einschlägig vorbestraften, als Suchtgifthändler bekannten Angeklagten und nimmt auch auf die bei Delikten gegen die Volksgesundheit mit in Betracht zu ziehenden Belange der Generalprävention gebührend Bedacht. Für eine Herabsetzung dieser Strafe besteht kein Anlaß.
Da es an besonderen Gründen mangelt, die Gewähr dafür böten, daß der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, liegen auch die Voraussetzungen für die begehrte Gewährung einer bedingten Strafnachsicht gemäß dem § 43 (Abs. 2) StGB. nicht vor. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Da es an besonderen Gründen mangelt, die Gewähr dafür böten, daß der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, liegen auch die Voraussetzungen für die begehrte Gewährung einer bedingten Strafnachsicht gemäß dem Paragraph 43, (Absatz 2,) StGB. nicht vor. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.