Entscheidung 11 Os 147/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.01.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 2. November 1999, GZ 6 Bs 526/99-1, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 2. November 1999, GZ 6 Bs 526/99-1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem bezeichneten Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO bis längstens 3. Jänner 2000.Mit dem bezeichneten Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO bis längstens 3. Jänner 2000.
Dagegen richtet sich eine vom Beschuldigten selbst verfasste Beschwerde, weil der Gerichtshof zweiter Instanz bei seiner Entscheidung nicht alle Aktenteile, insbesondere nicht seine Eingaben, berücksichtigt habe. Er "fordert" daher das Oberlandesgericht auf, den Beschluss aufzuheben, "neu zu überprüfen oder zu ergänzen".
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist unzulässig, weil nach der Strafprozessordnung - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel eingeräumt ist.
Eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit wird nicht einmal behauptet (§ 3 Abs 1 GRBG). Das Rechtsmittel des Beschuldigten war daher auch unter diesem Gesichtspunkt sofort zurückzuweisen, womit auch ein Verbesserungsverfahren für weitere formelle Mängel unterbleiben konnte.Eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit wird nicht einmal behauptet (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG). Das Rechtsmittel des Beschuldigten war daher auch unter diesem Gesichtspunkt sofort zurückzuweisen, womit auch ein Verbesserungsverfahren für weitere formelle Mängel unterbleiben konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00147.99.0118.000
Dokumentnummer
JJT_20000118_OGH0002_0110OS00147_9900000_000