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Entscheidung 11 Os 148/03×

Entscheidung 11 Os 148/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os148/03

Entscheidungsdatum

09.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Danek, Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 3 und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 2. Juli 2003, GZ 38 Hv 83/03w-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 15 StGB (A) sowie des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat Walter W*****

A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten

unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, teilweise auch unter Benützung gefälschter Urkunden nachgenannte Personen zu Handlungen verleitet, wodurch diese einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden erlitten haben, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist, und zwar

1. am 15. Juli 2000 in Anif Angestellte des Hotels F***** zur Vermietung eines Zimmers, wodurch Michael F***** einen Schaden von 57.705 S (= 4.193,59 EUR) erlitt,

2. Angestellte der Raiffeisenkasse A***** durch Vorlage zweier gefälschter Telekopien des Rechtsanwaltes Kai Wohlschläger, wonach dieser 15,423.641 DM und 42.469 DM am 10. Juli 2001 auf das Konto Nr 1211 bei der Raiffeisenkasse A***** anweisen werde, Angestellte dieser Raiffeisenkasse zu nachstehenden Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht:

a) am 28. Juni 2001 zur Auszahlung eines Betrages von 100.000 S (= 7.267,28 EUR),

b) am 3. Juli 2001 zur Auszahlung eines Betrages von 100.000 S (= 7.267,28 EUR),

c) am 6. Juli 2001 zur Auszahlung eines Betrages von 20.000 S (= 1.453,47 EUR),

d) am 12. Juli 2001 zur Ausstellung einer Visa-Kreditkarte, wobei die Raiffeisenkasse A***** zufolge Bezahlung mit dieser Karte bei B*****

und bei der Firma H***** einen Schaden von 3.854,71 S (= 280,13 EUR)

und 3.878,03 S (= 281,83 EUR) erlitt,

e) am 12. Juli 2001 zu insgesamt acht im Urteil näher angeführten Überweisungen über eine Summe von insgesamt 883.495,09 EUR zu verleiten versucht;

B) in der Zeit von November 1988 bis 1. Juli 2003, ausgenommen die Haftzeiten vom 18. Oktober 1998 bis 15. Juni 2000 und ab 3. Februar 2003, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber drei ehelichen Kindern gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet war bzw ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2003 vom Verteidiger gestellten Beweisanträge.

Die Zeugen Georg Q***** und Margret He***** wurden zum Beweis dafür beantragt, "dass (gemeint: die unter A) 2. e) genannten Überweisungen) erst durchgeführt wird (werden), wenn Geld da ist". Nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Beweisantrag maßgeblichen Beweislage hat der Angeklagte am 12. Juli 2001 in Anwesenheit der Zeugin He***** gegenüber dem zweiten Geschäftsführer der Raiffeisenkasse A*****, Andreas Q*****, (nachhaltig) versucht, die Überweisungen durchführen zu lassen. Der erste Geschäftsführer Georg Q***** war an diesem Tag in der Bank nicht anwesend, sondern auf Urlaub. Bei dieser Beweislage hätte es einer Angabe darüber bedurft, warum Andreas Q***** von der angeblichen Vereinbarung mit dem ersten Geschäftsführer hätte wissen sollen und warum diese für die Schuldfrage von Relevanz sei, zumal nicht behauptet wird, die Absprache habe konkret die gegenständlichen Überweisungen betroffen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).

Die Zeugen Horst S*****, Richard M*****, Ralf O***** und Veit B***** wurden zum Beweis dafür beantragt, dass "keine" (gemeint wohl: eine) Forderung in Millionenhöhe bestand.

Da bei diesem Beweisantrag weder angeführt ist, wem gegenüber der Angeklagte eine Forderung hatte, noch wann diese fällig, einbringlich oder eine Begleichung zu erwarten war, fehlt es auch in diesem Fall an der Angabe jener Gründe, aus welchen erwartet werden konnte, dass die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit das Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist. Die Beweisanträge wurden daher vom Erstgericht ohne Verletzung von Gesetzen oder Grundsätzen des Verfahrens abgewiesen und hiedurch keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt.

Die nur gegen den Schuldspruch A) 1. gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen, sondern versucht nur durch eigenständige Bewertung keineswegs unerörtert gebliebener Verfahrensergebnisse die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Eine solche Anfechtung ist aber im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unzulässig.

Obwohl sich die Beschwerde inhaltlich nur gegen Punkt A) des Schuldspruches richtet, stellt der Angeklagte den Antrag das gesamte Urteil aufzuheben. Soweit damit auch Faktum B) umfasst ist, fehlt es an einer konkreten und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass der Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E71748 11Os148.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00148.03.1209.000

Dokumentnummer

JJT_20031209_OGH0002_0110OS00148_0300000_000