Gegen dieses Urteil richten sich gemeinsam ausgeführte, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richten sich gemeinsam ausgeführte, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.
Als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) bemängeln die Beschwerdeführer die Feststellungen des Erstgerichts zur Gewerbsmäßigkeit. Aus dem Erlös der Beute hätten sie lediglich „eine Reise nach Italien finanzieren", nicht aber zur Erlangung einer Einnahmsquelle solche Taten wiederholen wollen.Als unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) bemängeln die Beschwerdeführer die Feststellungen des Erstgerichts zur Gewerbsmäßigkeit. Aus dem Erlös der Beute hätten sie lediglich „eine Reise nach Italien finanzieren", nicht aber zur Erlangung einer Einnahmsquelle solche Taten wiederholen wollen.
Damit orientieren sich die Nichtigkeitsbeschwerden aber nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504). Denn die Tatrichter haben die auf gewerbsmäßige Begehung gerichtete Absicht der Angeklagten aus deren professioneller Vorgangsweise und ebensolchen Ausrüstung, ihrer Einkommenslosigkeit und dem Rückfall bereits etwa drei Monate nach einer Haftentlassung erschlossen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mangels gebotenen Festhaltens am (gesamten) festgestellten Urteilssachverhalt nicht gesetzmäßig ausgeführt.Damit orientieren sich die Nichtigkeitsbeschwerden aber nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504). Denn die Tatrichter haben die auf gewerbsmäßige Begehung gerichtete Absicht der Angeklagten aus deren professioneller Vorgangsweise und ebensolchen Ausrüstung, ihrer Einkommenslosigkeit und dem Rückfall bereits etwa drei Monate nach einer Haftentlassung erschlossen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist mangels gebotenen Festhaltens am (gesamten) festgestellten Urteilssachverhalt nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Sie bekämpft mit der erneut die Verantwortung der Angeklagten hervorkehrenden Behauptung einer unzureichenden Beweislage lediglich die entsprechenden (bereits im Zuge der Erörterung der Mängelrüge dargestellten) Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite, wobei der Einwand eines aus der bloßen Verwendung der verba legalia resultierenden Mangels an Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (neben dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe insbesonders) die bereits erörterten expliziten Urteilsannahmen hiezu (US 4 und 6) übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.