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Entscheidung 11 Os 148/08m×

Entscheidung 11 Os 148/08m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os148/08m

Entscheidungsdatum

21.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Parmen K***** und Barnab E***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 23. Juli 2008, GZ 142 Hv 75/08b-21, sowie über deren Beschwerden gegen die Beschlüsse auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - dessen Spruch im Hauptverhandlungsprotokoll zu dokumentieren wäre (Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO) - wurden die Angeklagten jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 15. Mai 2008 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) der Marion B***** „gewerbsmäßig" fremde bewegliche Sachen im Wert von ca 3.000 Euro, nämlich eine Pelzjacke, einen Koffer Marke DN, eine Reisetasche, zwei I-Pods samt Ladegeräten sowie einen Lautsprecher, eine Digitalkamera Marke Sony DSC-T30, ein Mobiltelefon Marke Motorola, ein Mobiltelefon Marke LG-Prada, zahlreiche Schmuckstücke, drei Paar Sportschuhe, zwei Sonnenbrillen und diverse Kosmetika durch Einbruch in deren Wohnung mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung der Sachen unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie die Wohnungstüre gewaltsam aufbrachen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich gemeinsam ausgeführte, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.

Als unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) bemängeln die Beschwerdeführer die Feststellungen des Erstgerichts zur Gewerbsmäßigkeit. Aus dem Erlös der Beute hätten sie lediglich „eine Reise nach Italien finanzieren", nicht aber zur Erlangung einer Einnahmsquelle solche Taten wiederholen wollen.

Damit orientieren sich die Nichtigkeitsbeschwerden aber nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504). Denn die Tatrichter haben die auf gewerbsmäßige Begehung gerichtete Absicht der Angeklagten aus deren professioneller Vorgangsweise und ebensolchen Ausrüstung, ihrer Einkommenslosigkeit und dem Rückfall bereits etwa drei Monate nach einer Haftentlassung erschlossen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist mangels gebotenen Festhaltens am (gesamten) festgestellten Urteilssachverhalt nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Sie bekämpft mit der erneut die Verantwortung der Angeklagten hervorkehrenden Behauptung einer unzureichenden Beweislage lediglich die entsprechenden (bereits im Zuge der Erörterung der Mängelrüge dargestellten) Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite, wobei der Einwand eines aus der bloßen Verwendung der verba legalia resultierenden Mangels an Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (neben dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe insbesonders) die bereits erörterten expliziten Urteilsannahmen hiezu (US 4 und 6) übergeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88979 11Os148.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00148.08M.1021.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081021_OGH0002_0110OS00148_08M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung