[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, „5 iVm 5a“ und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, „5 in Verbindung mit 5a“ und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 17 S 23) „auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise aus dem Fach der Kinderpsychiatrie oder vorzugsweise durch Er[Be]stellung einer [namentlich genannten] Gerichtspsychiaterin zum Beweis dafür, dass belastende Aussagen der * S* gegenständlich unglaubwürdig sind“ Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
[5] Denn zum einen hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass das Tatopfer sowie dessen gesetzliche Vertreter die notwendige Zustimmung zu einer Untersuchung erteilt hätten oder eine solche erteilen würden (RIS-Justiz RS0097584, RS0108614 [T3]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350). Zum anderen handelt es sich bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben einer Zeugin um eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung, die in der Regel der Hilfestellung durch einen Sachverständigenbeweis nicht bedarf. Ein aussagepsychologisches Gutachten ist nur dann geboten, wenn durch Beweisergebnisse aktenmäßig belegte Ansatzpunkte für eine nicht realitätsorientierte Aussage, etwa für eine Beeinflussung des Aussageverhaltens von unmündigen oder psychisch kranken Personen vorliegen (RIS-Justiz RS0097733, RS0097576). Solch qualifizierte Anhaltspunkte werden aber mit der bloßen Behauptung von „Ungereimtheiten und Widersprüchen“ in den Aussagen der Zeugin sowie deren „selbstverletzendes Verhalten“ nicht dargelegt. [5] Denn zum einen hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass das Tatopfer sowie dessen gesetzliche Vertreter die notwendige Zustimmung zu einer Untersuchung erteilt hätten oder eine solche erteilen würden (RIS-Justiz RS0097584, RS0108614 [T3]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350). Zum anderen handelt es sich bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben einer Zeugin um eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung, die in der Regel der Hilfestellung durch einen Sachverständigenbeweis nicht bedarf. Ein aussagepsychologisches Gutachten ist nur dann geboten, wenn durch Beweisergebnisse aktenmäßig belegte Ansatzpunkte für eine nicht realitätsorientierte Aussage, etwa für eine Beeinflussung des Aussageverhaltens von unmündigen oder psychisch kranken Personen vorliegen (RIS-Justiz RS0097733, RS0097576). Solch qualifizierte Anhaltspunkte werden aber mit der bloßen Behauptung von „Ungereimtheiten und Widersprüchen“ in den Aussagen der Zeugin sowie deren „selbstverletzendes Verhalten“ nicht dargelegt.
[6] Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind angesichts des sich aus der Zielrichtung dieses Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[7] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Undifferenzierte Ausführungen entsprechen demnach nur insoweit der gesetzlichen Vorschrift einzelner und bestimmter Bezeichnung (§ 285 Abs 1 StPO) und eignen sich damit für eine sachliche Prüfung, als sie inhaltlich dem einen oder anderen Nichtigkeitsgrund zugeordnet werden können (RIS-Justiz RS0099108). Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sind, gehen zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0100183). [7] Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Undifferenzierte Ausführungen entsprechen demnach nur insoweit der gesetzlichen Vorschrift einzelner und bestimmter Bezeichnung (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) und eignen sich damit für eine sachliche Prüfung, als sie inhaltlich dem einen oder anderen Nichtigkeitsgrund zugeordnet werden können (RIS-Justiz RS0099108). Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sind, gehen zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0100183).
[8] Die nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierten (RIS-Justiz RS0119370) Ausführungen zu § 281 Abs 1 „Z 5 5. Fall iVm Z 5a“ erschöpfen sich darin, die vom Erstgericht der Zeugin attestierte Aussagetüchtigkeit und das objektive Geschehen als „aktenwidrig“ anzuzweifeln, indem auf „eine bestehende psychische Belastung“ des Opfers und darauf verwiesen wird, dass es „sich ritzt“, ohne ein Begründungsdefizit auch nur im Ansatz aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken darzutun. [8] Die nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierten (RIS-Justiz RS0119370) Ausführungen zu Paragraph 281, Absatz eins, „Z 5 5. Fall in Verbindung mit Ziffer 5 a, erschöpfen sich darin, die vom Erstgericht der Zeugin attestierte Aussagetüchtigkeit und das objektive Geschehen als „aktenwidrig“ anzuzweifeln, indem auf „eine bestehende psychische Belastung“ des Opfers und darauf verwiesen wird, dass es „sich ritzt“, ohne ein Begründungsdefizit auch nur im Ansatz aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken darzutun.
[9] Die Rechtsrüge hält mit der Behauptung, es habe sich „eigentlich“ um ein Streicheln der Oberschenkel mit „flüchtigem“ Berühren der Scheide gehandelt, nicht an den Konstatierungen des Erstgerichts (US 3) fest und verfehlt demgemäß ebenso die prozessordnungsgemäße Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.