Entscheidung 11 Os 148/23h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.01.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Drach in der Strafsache gegen * P* und weitere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 25 St 141/23v der Staatsanwaltschaft Wien, über das Rechtsmittel des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 23. November 2023, AZ 23 Bs 359/23x (ON 75 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Drach in der Strafsache gegen * P* und weitere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 25 St 141/23v der Staatsanwaltschaft Wien, über das Rechtsmittel des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 23. November 2023, AZ 23 Bs 359/23x (ON 75 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des genannten Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. September 2023, AZ 311 HR 179/23s (ON 63 der Ermittlungsakten), zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit seinem dagegen erhobenen Rechtsmittel war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Mit seinem dagegen erhobenen Rechtsmittel war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00148.23H.0116.000
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Dokumentnummer
JJT_20240116_OGH0002_0110OS00148_23H0000_000