Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 148/96×

Entscheidung 11 Os 148/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os148/96

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 169, Absatz eins und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 13. Juni 1996, GZ 13 römisch fünf r 155/96-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurück- gewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann K***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 169, Absatz eins und 15 StGB schuldig erkannt, weil er am K***** in G***** an einer fremden Sache, nämlich an der F*****hütte der Naturfreunde, Ortsgruppe W*****, ohne Einwilligung des Eigentümers

1. am 31. Dezember 1995 eine Feuersbrunst zu verursachen versuchte, indem er mit einem Feuerzeug einen Vorhang entzündete, wobei der Brand jedoch von selbst erlosch und

2. am 28. Jänner 1996 eine Feuersbrunst verursachte, indem er mit einem Feuerzeug einen Kopfpolster anzündete und diesen, nachdem er Feuer gefangen hatte, auf ein Matratzenlager warf, wobei sich das Feuer in der Folge auf die gesamte Hütte ausbreitete und diese zur Gänze zerstörte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet zum einen - indem sie sich lediglich generell auf Paragraph 281, Absatz eins, StPO bezieht - keinen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt und macht zum anderen mit dem Begehren um gänzliche bedingte Nachsicht der über den Angeklagten verhängten (nur zum Teil bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe ausschließlich einen Berufungsgrund geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu erkennen haben wird.

Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E43432 11D01486

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00148.96.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19961001_OGH0002_0110OS00148_9600000_000