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Entscheidung 11 Os 148/98×

Entscheidung 11 Os 148/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os148/98

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Peter O***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13. Mai 1998, GZ 24 römisch fünf r 1073/95-109, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Staatsanwältin Mag. Fuchs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Hans Peter O***** und dessen Verteidiger Mag. Hengstschläger zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruchfaktum A römisch eins 2 im Ausspruch, der Angeklagte habe sich (auch) einen anvertrauten Betrag von 300.000 S mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz zugeeignet und demzufolge auch im Strafausspruch sowie in dem Franz Hi***** betreffenden, den Betrag von 186.000 S übersteigenden Privatbeteiligtenzuspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Hans Peter O***** wird für die ihm nach den unberührt bleibenden Teilen des Schuldspruches weiterhin als Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (A), als Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (B) und nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 2, ASVG (C) zur Last liegenden strafbaren Handlungen unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. Jänner 1997, GZ 30 römisch fünf r 618/96-215, nach Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt.

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird die im Verfahren zum AZ 24 c römisch fünf r 5742/95 = 24 d römisch fünf r 5927/98, je des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, erlittene Untersuchungshaft vom 25. März 1998, 18,45 Uhr bis 8. April 1998, 14,50 Uhr auf die Strafe angerechnet.

Der Privatbeteiligte Franz Hi***** wird mit seinen den Betrag von 186.000 S übersteigenden Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch und gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche, soweit letzterer die 186.000 S übersteigende Ersatzforderung des Franz Hi***** betrifft, wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche und andere Entscheidungen enthaltenden - Urteil wurde Hans Peter O***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (A) sowie der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (B) und nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz eins, ASVG (C) schuldig erkannt.

Danach hat er in Linz und anderen Orten Österreichs

(A) Geldbeträge in einem 500.000 S übersteigenden Betrag, die ihm von nachgenannten Personen mit dem Auftrag anvertraut worden waren, fällige Rechnungen aus Bauleistungen dritter Personen zu begleichen, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

(1) am 21. Februar 1993 von Inge P***** 250.000 S;

(2) zwischen Jänner und Juli 1993 von Franz Hi***** 300.000 S und 186.000 S;

(3) zwischen April und Juli 1994 von Andreas Ha***** 147.212,87 S;

(B) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Doris G***** durch die Vorspiegelung, er würde einen Dachstuhl für deren Haus gebunden liefern, im März 1995 zur Ausfolgung von 150.000 S, somit zu einer Handlung, die Doris G***** in ihrem Vermögen in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Betrag schädigte;

(C) von Juli 1995 bis April 1996 als Dienstgeber Beiträge der Dienstnehmer der HP***** der Österreichischen Gebietskrankenkasse in Höhe von 42.497,95 S einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger vorenthalten.

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5, 5 a, 8 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zu den Schuldspruchsfakten A 1 bis 3 reklamiert der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 13. Mai 1998 gestellten Antrags auf "Einholung der im Rahmen des gegen den Angeklagten geführten Finanzstrafverfahrens beschlagnahmten Geschäftsunterlagen, insbesondere der Betonwiegekarten und Regiestundenrechnungen sowie einer Rechnung über Bewehrungseisen zum Beweis dafür, daß der Angeklagte dem Zeugen K***** 150.000 S für Betonlieferungen bezahlt hat und daß bei dem Bauvorhaben Hi*****, P***** und Ha***** zusätzliche Mehrleistungen durch den Angeklagten erbracht wurden, die den Erhalt dieser Zahlungen decken" (S 211/III).

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht konnte - wie das Schöffengericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis (S 213/III) zutreffend dargelegt hat - die Aufnahme dieser Beweise ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen des Angeklagten unterbleiben. Da der Zeuge K***** die Leistung von Zahlungen an ihn ausdrücklich bestritten hat (S 33 f/III), hätte es bereits bei Stellen des Beweisantrages sowohl einer konkreten Bezeichnung der Unterlagen als auch eines Vorbringens bedurft, aus welchen Gründen erwartet werden könne, daß die Einsichtnahme in bestimmte Wiegekarten und Rechnungen auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis bringen werde. Überdies wäre unter Berücksichtigung des Umstandes, daß (wegen der Umsatzsteuerhinterziehung) Quittungen nicht ausgestellt wurden (S 212/III, US 22), bereits im Beweisantrag darzulegen gewesen, auf Grund welcher Umstände die bezüglichen Unterlagen die widmungsgemäße Verwendung der anvertrauten Gelder durch Bezahlung von Mehrleistungen erweisen würden und somit bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten war (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19, 19aa, b, bb, c).

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet die Beschwerde Undeutlichkeit der Urteilsfeststellung zum Schuldspruchsfaktum A 1, wonach Inge P***** mit dem Angeklagten vereinbart hatte, daß die von der Firma W***** erbrachten Leistungen aus den übergebenen Beträgen zu bezahlen sind (US 9, 23), verkennt dabei aber, daß eine Urteilsbegründung nur dann undeutlich ist, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 42 f). Davon kann jedoch schon im Hinblick auf die jedes Mißverständnis ausschließenden Entscheidungsgründe keine Rede sein, wonach die Annahme der widmungswidrigen Verwendung der anvertrauten Gelder vom Erstgericht unmißverständlich festgestellt (US 7 und 8) und auf die für glaubwürdig befundenen Aussagen der Zeugen P***** und K***** gegründet wurde (US 24), weshalb die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegt.

Soweit unter dem Aspekt der Urteilsunvollständigkeit zum Schuldspruchfaktum B behauptet wird, die vom Angeklagten an den tschechischen Lieferanten geleistete Anzahlung von 60.000 S sei nicht berücksichtigt worden, verkennt der Beschwerdeführer, daß der formelle Begründungsmangel den Ausspruch über für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsachen, das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten strafsatzbedingenden Tatumstände maßgeblich sind, betreffen muß. Wenn auch zutrifft, daß der Angeklagte der tschechischen Firma A***** eine Anzahlung von 60.000 S übergeben hat (S 19, 33, 43, 47, 111 in ON 35; 19, 126, 129/III), so betrifft dieser Einwand keine entscheidende Tatsache, weil davon der Schuldspruch und die Qualifikation ("über 25.000 S") nicht berührt wird.

Aber auch aus dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) stellt das - zur Mängelrüge inhaltsgleiche - Vorbringen zum Schuldspruchfaktum B, die Tatrichter hätten nicht festgestellt, daß der Angeklagte die mit der Firma A***** vereinbarte Teil- oder Anzahlung erlegt habe, keine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen dar. Zur Begründung kann auf die Darlegungen in Erledigung der bezüglichen Einwände in der Mängelrüge verwiesen werden.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die hinsichtlich der Schuldspruchfakten A 1 und 2 ein Anvertrauen der dem Angeklagten jeweils übergebenen Geldbeträge in Frage stellt, läßt ebenso wie jene zum Schuldspruchfaktum C, wonach Feststellungsmängel über die Möglichkeit der Abführung der geschuldeten Dienstnehmerbeiträge an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse behauptet werden, eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeits- grundes vermissen. Hiefür wird nämlich nach ständiger Judikatur nicht nur ein striktes Festhalten (auch) am gesamten objektiven Urteilssachverhalt gefordert, sondern der Nachweis auf dessen Grundlage, daß dem Erstgericht ein Feststellungsmangel oder ein Fehler bei dem darauf angewendeten Gesetz unterlaufen ist. Diesen prozessualen Geboten zuwider übergeht die Beschwerde zum einen jene Feststellungen im Ersturteil, wonach die Geldbeträge mit einer bestimmten Verwendungsverpflichtung, nämlich der Bezahlung fälliger Rechnungen übergeben wurden (US 7-11, 23, 25 f), zum anderen den gegenteiligen Urteilssachverhalt (US 8 f, 23), wonach Inge P***** den Angeklagten beauftragt hatte, die Firma W***** für zu erbringende Leistungen auszubezahlen. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die in der Beschwerde vermißten Feststellungen über angeblich erbrachte Gegenleistungen, setzt sich doch die Beschwerde bei dieser Argumentation über die ausdrücklich festgestellte Verpflichtung des Beschwerdeführers, die empfangenen Geldsummen an Dritte weiterzuleiten, hinweg. Zum Schuldspruchfaktum C hinwieder übergeht die Beschwerde die Urteilsannahme, daß der Angeklagte die dort gegenständlichen Geldbeträge für sich verwendet hat (US 21), woraus folgt, daß sie ihm auch zur Verfügung standen. Damit werden aber unter dem Prätext sekundärer Feststellungsmängel lediglich beweiswürdigend günstigere Verfahrensergebnisse angestrebt und es wird dem Gebot prozeßordnungsgemäßer Ausführung der Rechtsrüge nicht Rechnung getragen.

Im aufgezeigten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zurückzuweisen.

Im Recht ist der Angeklagte jedoch mit dem Einwand, das Erstgericht habe in Ansehung des Schuldspruchfaktums A 2 insoweit, als ihm die Veruntreuung (auch) eines (weiteren) Betrages von 300.000 S angelastet werde, die Anklage überschritten (Ziffer 8,).

Die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage (ON 24) enthält (unter Punkt römisch eins 2) den Vorwurf, er habe die von Franz Hi***** zur Begleichung fälliger Rechnungen aus Bauleistungen dritter Personen erhaltenen Beträge von 98.000 S und 88.000 S veruntreut (S 247, 255/I). In der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1997 brachte Franz Hi***** vor, daß der Angeklagte auch den ihm zur Bezahlung der Firma W***** übergebenen Betrag von 300.000 S nicht widmungsgemäß verwendet habe (S 43/III). Obwohl diese Angaben nicht zur Ausdehnung der Anklage geführt hatten, wurde dem Beschwerdeführer vom Erstgericht die Zueignung nicht nur von insgesamt 186.000 S, sondern darüber hinaus auch einer kurz vorher zurückbehaltenen Geldsumme von 300.000 S als Veruntreuung angelastet (US 2, 10, 25). Da das unter Anklage gestellte Tatgeschehen letztere Tathandlung nicht umfaßt und darum insoweit von einer Identität von Anklage- und Urteilstat nicht gesprochen werden kann, haftet dem angefochtenen Schuldspruch der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an.

Somit war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt A 2, soweit er die Veruntreuung (auch) eines Geldbetrages von 300.000 S betrifft, ersatzlos vergleiche insbesondere EvBl 1996/69 mit Judikaturübersicht), sowie demnach auch im Strafausspruch und im Zuspruch einer den Betrag von 186.000 S übersteigenden Entschädigung an Franz Hi*****, aufzuheben.

Bei der durch die Aufhebung auch des Strafausspruchs erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Tatwiederholung beim Verbrechen der Veruntreuung, als mildernd die (nunmehrige) Unbescholtenheit.

Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der aufgezählten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof die im Spruch genannte (Zusatz-)Freiheitsstrafe für tatschuldangemessen. Berücksichtigt man die sich aus der Verletzung der Rechtsgüter verschiedenster Art ableitbare ablehnende Einstellung des Angeklagten gegen die Rechtsordnung, so ist auch der Vollzug der verhängten (Zusatz-)Freiheitsstrafe erforderlich, um den Erfordernissen der Spezialprävention Genüge zu tun und dem Rechtsschutzbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Der Zuspruch an die Privatbeteiligten konnte mit der aus dem Ersturteil ersichtlichen Begründung - bezüglich des Privatbeteiligten Franz Hi***** mit einem Betrag von 186.000 S - aus dem Ersturteil übernommen werden. Der bezügliche Einwand in der Berufung, es sei unberücksichtigt geblieben, daß die von der Geschädigten P*****, Hi***** bzw Ha***** geleisteten Beträge "Teilbeträge eines mit dem Angeklagten bestehenden Vertragsverhältnisses wären" vernachlässigt die anderslautenden gegenteiligen Urteilsannahmen und ist die Beschwerde mit diesem Einwand auf die entsprechenden Ausführungen in Erörterung der bezüglichen Teile der Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E52634 11D01488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00148.98.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_0110OS00148_9800000_000