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Entscheidung 11 Os 148/99×

Entscheidung 11 Os 148/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os148/99

Entscheidungsdatum

18.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. November 1999, GZ 6 Bs 544/99-1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem bezeichneten Beschluss fand das Oberlandesgericht Innsbruck keinen Anlass für eine aufsichtsrechtliche Maßnahme nach Paragraph 15, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine Beschwerde des Beschuldigten, weil der Gerichtshof zweiter Instanz nicht alle Aktenteile, insbesondere nicht seine Eingaben, berücksichtigt habe.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Strafprozessordnung, die hier ausschließlich zur Anwendung zu gelangen hat, abgesehen von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmen, gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt. Sie war daher ohne inhaltlicher Erwiderung sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E56679 11D01489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00148.99.0118.000

Dokumentnummer

JJT_20000118_OGH0002_0110OS00148_9900000_000