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Entscheidung 11 Os 149/01×

Entscheidung 11 Os 149/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os149/01

Entscheidungsdatum

05.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ramazan Y***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB und eines Vergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. März 2001, GZ 23 römisch fünf r 2944/00-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde der türkische Staatsangehörige Ramazan Y***** des idealkonkurrierend mit dem Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB begangenen Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im Zeitraum Frühjahr bis Herbst 1999 in Deutschfeistritz in vier Angriffen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB an der am 10. November 1988 geborenen unmündigen Natascha H***** geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er sie an Brüsten und Scheide über und unter der Kleidung intensiv streichelte und dadurch (auch) das seiner Aufsicht unterstehende minderjährige Tatopfer unter Ausnützung seiner Stellung als Aufsichtsperson zur Unzucht missbraucht.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch und den Zuspruch eines Schmerzengeldbetrages an die Privatbeteiligte mit Berufung anficht. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem zur Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht differenzierenden Beschwerdevorbringen hat der Schöffensenat jene Passagen des psychologischen Sachverständigengutachtens Dris Willmann, denen zufolge Konfabulationstendenzen der Zeugin Natascha H***** und eine Motivation, den Beschwerdeführer zu belasten, “weil er in ihr subjektiv hochbewertetes Familiensystem nicht passte”, nicht auszuschließen seien, in seine beweiswürdigenden Überlegungen mit einbezogen und auch den Hinweis auf das Fehlen von Details in der Schilderung der sexuellen Übergriffe nicht unbeachtet gelassen (US 8 f). Dass die Tatrichter daraus - im Hinblick auf andere Verfahrensergebnisse - nicht die vom Beschwerdeführer reklamierten Schlüsse zogen, ist als Akt freier Beweiswürdigung unanfechtbar. Auch mit seinem übrigen Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund zeigt der Beschwerdeführer keine formellen Mängel auf, sondern übt, indem er den Einfluss und die Glaubwürdigkeit der Zeugin Elvira H***** sowie die Vorgänge anlässlich seiner Vernehmung vor der Gendarmerie problematisiert und in den freiwilligen Besuchen des Tatopfers Entlastungsbeweise sieht, lediglich Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung. Ebensowenig vermag er damit aktenkundige Umstände aufzuzeigen, aus welchen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten.

Soweit der Angeklagte Feststellungen zur Frage, ob die sexuellen Übergriffe im Zuge einer Beaufsichtigung oder davon unabhängig erfolgten, vermisst und solcherart der Sache nach einen materiellen Feststellungsmangel aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO releviert, übergeht er die diesbezüglich eindeutigen Konstatierungen (US 5 f) und bringt die damit geltend gemachte Subsumtionsrüge nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins und Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E65400 11Os149.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00149.01.0305.000

Dokumentnummer

JJT_20020305_OGH0002_0110OS00149_0100000_000