Entgegen dem zur Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) nicht differenzierenden Beschwerdevorbringen hat der Schöffensenat jene Passagen des psychologischen Sachverständigengutachtens Dris Willmann, denen zufolge Konfabulationstendenzen der Zeugin Natascha H***** und eine Motivation, den Beschwerdeführer zu belasten, “weil er in ihr subjektiv hochbewertetes Familiensystem nicht passte”, nicht auszuschließen seien, in seine beweiswürdigenden Überlegungen mit einbezogen und auch den Hinweis auf das Fehlen von Details in der Schilderung der sexuellen Übergriffe nicht unbeachtet gelassen (US 8 f). Dass die Tatrichter daraus - im Hinblick auf andere Verfahrensergebnisse - nicht die vom Beschwerdeführer reklamierten Schlüsse zogen, ist als Akt freier Beweiswürdigung unanfechtbar. Auch mit seinem übrigen Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund zeigt der Beschwerdeführer keine formellen Mängel auf, sondern übt, indem er den Einfluss und die Glaubwürdigkeit der Zeugin Elvira H***** sowie die Vorgänge anlässlich seiner Vernehmung vor der Gendarmerie problematisiert und in den freiwilligen Besuchen des Tatopfers Entlastungsbeweise sieht, lediglich Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung. Ebensowenig vermag er damit aktenkundige Umstände aufzuzeigen, aus welchen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten.Entgegen dem zur Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht differenzierenden Beschwerdevorbringen hat der Schöffensenat jene Passagen des psychologischen Sachverständigengutachtens Dris Willmann, denen zufolge Konfabulationstendenzen der Zeugin Natascha H***** und eine Motivation, den Beschwerdeführer zu belasten, “weil er in ihr subjektiv hochbewertetes Familiensystem nicht passte”, nicht auszuschließen seien, in seine beweiswürdigenden Überlegungen mit einbezogen und auch den Hinweis auf das Fehlen von Details in der Schilderung der sexuellen Übergriffe nicht unbeachtet gelassen (US 8 f). Dass die Tatrichter daraus - im Hinblick auf andere Verfahrensergebnisse - nicht die vom Beschwerdeführer reklamierten Schlüsse zogen, ist als Akt freier Beweiswürdigung unanfechtbar. Auch mit seinem übrigen Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund zeigt der Beschwerdeführer keine formellen Mängel auf, sondern übt, indem er den Einfluss und die Glaubwürdigkeit der Zeugin Elvira H***** sowie die Vorgänge anlässlich seiner Vernehmung vor der Gendarmerie problematisiert und in den freiwilligen Besuchen des Tatopfers Entlastungsbeweise sieht, lediglich Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung. Ebensowenig vermag er damit aktenkundige Umstände aufzuzeigen, aus welchen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten.
Soweit der Angeklagte Feststellungen zur Frage, ob die sexuellen Übergriffe im Zuge einer Beaufsichtigung oder davon unabhängig erfolgten, vermisst und solcherart der Sache nach einen materiellen Feststellungsmangel aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO releviert, übergeht er die diesbezüglich eindeutigen Konstatierungen (US 5 f) und bringt die damit geltend gemachte Subsumtionsrüge nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.Soweit der Angeklagte Feststellungen zur Frage, ob die sexuellen Übergriffe im Zuge einer Beaufsichtigung oder davon unabhängig erfolgten, vermisst und solcherart der Sache nach einen materiellen Feststellungsmangel aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO releviert, übergeht er die diesbezüglich eindeutigen Konstatierungen (US 5 f) und bringt die damit geltend gemachte Subsumtionsrüge nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 und § 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins und Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.