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Entscheidung 11 Os 149/02×

Entscheidung 11 Os 149/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os149/02

Entscheidungsdatum

11.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Leonard I***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. August 2002, GZ 023 Hv 117/02w-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leonard I***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 6. Juni 2002 in Wien der Katharina R***** 30 EUR Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er zur Genannten sagte, sie solle weitergehen, sonst werde er sie niederschlagen, ihr einen Fußtritt gegen ihr linkes Schienbein versetzte, sie würgte und ihr in der Folge sagte, sie solle weggehen, sonst werde er sie umbringen, Gewalt gegen eine Person angewandt und sie mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer unter dem Aspekt offenbar unzureichender Begründung, das Erstgericht habe sich mit Teilen der Aussage der Zeugin Katharina R***** nicht ausreichend auseinandergesetzt. Er übergeht jedoch die Überlegungen des Schöffensenates insbesondere zur Wahrnehmungsfähigkeit der Genannten, wobei auch die Angaben zweier unbeteiligter Zeugen verwertet wurden (US 6). Zu weitergehenden Erörterungen einzelner Details der Depositionen des Opfers war das Erstgericht im Hinblick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nicht verhalten (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), zumal die Höhe des gestohlenen Bargeldbetrages keine Wertgrenze tangiert hat. Im Kern trachten nämlich die Beschwerdeausführungen nach Art einer (hier unzulässigen) Schuldberufung die der Zeugin R***** zuerkannte Glaubwürdigkeit und damit die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen zu erwecken. Es erschöpft sich vielmehr in Spekulationen über die Wahrnehmungsfähigkeit der Belastungszeugin und bekämpft demnach abermals die tatrichterliche Beweiswürdigung auf eine auch zu diesem Nichtigkeitsgrund unzulässige Weise. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E68393 11Os149.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00149.02.0211.000

Dokumentnummer

JJT_20030211_OGH0002_0110OS00149_0200000_000