Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 [lit] b StPO. Letzterer Nichtigkeitsgrund blieb ohne inhaltliches Vorbringen, sodass darauf keine Rücksicht zu nehmen war (§ 285 Abs 1 StPO).Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 [lit] b StPO. Letzterer Nichtigkeitsgrund blieb ohne inhaltliches Vorbringen, sodass darauf keine Rücksicht zu nehmen war (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).
Nicht oder offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist ein Urteil dann begründet, wenn die Ableitung der Tatrichter Logik und Empirie widerspricht, mit anderen Worten willkürlich ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Der Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn dem Rechtsmittelwerber die zu seiner Verurteilung führenden Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 46). Die § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ansprechende Mängelrüge argumentiert jedoch insgesamt auf der letzterwähnten Ebene und lässt dabei - zumindest inhaltlich - die Gesamtheit der Entscheidungsgründe außer Acht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Nicht oder offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) ist ein Urteil dann begründet, wenn die Ableitung der Tatrichter Logik und Empirie widerspricht, mit anderen Worten willkürlich ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Der Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn dem Rechtsmittelwerber die zu seiner Verurteilung führenden Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 46). Die Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO ansprechende Mängelrüge argumentiert jedoch insgesamt auf der letzterwähnten Ebene und lässt dabei - zumindest inhaltlich - die Gesamtheit der Entscheidungsgründe außer Acht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Zur - ohnehin keine entscheidende Tatsache betreffenden - Feststellung, der Angeklagte habe im Sommer 2006 seine wirtschaftliche Lage als aussichtslos angesehen (US 6), gelangte das Schöffengericht nicht nur über einen belastenden Räumungsvergleich im Gefolge eines Verzugs mit dem Bestandentgelt (mit einer Zahlungspflicht von über 30.000 Euro bis 15. September 2006 bei sonstigem Verlust der Nutzung der Diskothekenräume), sondern auch und gerade wegen des Aushaftens von Kreditverbindlichkeiten (resultierend unter anderem aus einer Generalsanierung der Diskothek im Jahr 2005) über 700.000 Euro (US 5).
Bei verständniswilliger Lesart ist überdies sinnfällig, dass das Erstgericht zur Feststellung der Absprache zwischen dem Angeklagten und dem abgesondert verfolgten H***** E***** (US 6 f) über die Angaben der Genannten gegenüber Vertretern der O***** AG (US 19 f) gelangte, ohne dass dieser Folgerung irgend ein Logikbruch oder Widersprüche zu allgemeinen Erfahrungen über Kausalverläufe anhafteten.
Hinsichtlich der Bestimmung zur Brandlegung durch den Angeklagten sowie dessen Beiträge dazu zitiert der Beschwerdeführer zwar die tatrichterlichen Argumente, behauptet aber - ohne auch nur den Versuch eines inhaltlichen Vorbringens - trotzdem eine nicht vorhandene Begründung. Nicht einmal eine Berufung wegen Schuld könnte solcherart erfolgversprechend ausgeführt werden.
Die vermisste Begründung für das Wissen (wiewohl bedingter Vorsatz genügt hätte) des Beschwerdeführers um die Verursachung einer Feuersbrunst (US 8) ersieht man aus der Beschreibung des Tatobjekts der Brandstiftung US 4 f, die den Schluss US 22 (auf die innere Tatseite) formell mängelfrei trägt.
Dass H***** E***** vor der Staatsanwaltschaft P***** und zweimal schriftlich - entgegen seinen früheren Angaben gegenüber Vertretern der O***** AG - behauptete, nicht vom Angeklagten zur Brandlegung mittels eines von ihm zu findenden Dritten beauftragt worden zu sein, bezog der Schöffensenat dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider sehr wohl in seine Überlegungen mit ein (US 20). Dass auch andere Folgerungen möglich gewesen wären, stellt den ins Treffen geführten Nichtigkeitsgrund nicht her.
Die Tatsachenrüge erweckt mit den Hinweisen auf die Widersprüche zwischen den Geständnissen von W***** W***** und H***** E***** vor Vertretern der O***** AG und ihren späteren leugnenden Einlassungen vor den Strafverfolgungsbehörden beim Obersten Gerichtshof ebenso wenig erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der die Schuldsprüche tragenden Feststellungen wie mit der Bezugnahme auf die (vom Erstgericht ausführlich gewürdigte - US 17 f) Aussage des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts, der - worin ihm indes nicht gefolgt wurde
zu erklären suchte (ON 33 S 52 ff), aus welchem Grund es in seinem Beisein und über seine Beratung (als damaliger Verteidiger) zu einem
nunmehr als inhaltlich unrichtig bezeichneten - Geständnis des Angeklagten gegenüber den Versicherungsvertretern gekommen sei, nämlich zwecks eines geplanten „Abtausches" zwischen Rückzahlung von Versicherungsleistungen und dem Nichterstatten einer Anzeige (ON 33 S 60). Dies widerspricht nicht nur teilweise den Angaben der Vertreter der Versicherung (Zeugen Dr. B***** ON 33 S 30 ff, Dr. Wa***** S 48 f), sondern auch der Darstellung des Angeklagten selbst (ON 33 S 8 ff), der einen angestrebten Zeitgewinn zum „Sammeln" von Beweisen anführte, und überdies angab, die Gelder aus der Versicherungsleistung zur Bezahlung von Schulden bereits verbraucht gehabt zu haben (ON 33 S 18).
Denn der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).Denn der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Unverständlich bleibt der Antrag, „nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", weil im gegenständlichen Verfahren kein Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat.Unverständlich bleibt der Antrag, „nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", weil im gegenständlichen Verfahren kein Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).