Entscheidung 11 Os 149/17x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin über einen im Verfahren AZ 173 Bl 18/17b des Landesgerichts für Strafsachen Wien von Wolfgang S***** gestellten Antrag auf „Erneuerung des Strafverfahrens“ nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Am 18. September 2017 sah die Staatsanwaltschaft zum AZ 3 St 276/17a von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund der Anzeige gegen Dr. Michael H***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB weiterer strafbarer Handlungen ab.Am 18. September 2017 sah die Staatsanwaltschaft zum AZ 3 St 276/17a von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund der Anzeige gegen Dr. Michael H***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB weiterer strafbarer Handlungen ab.
Den auf § 195 StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 24. Oktober 2017, AZ 173 Bl 18/17b, als unzulässig zurück.Den auf Paragraph 195, StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 24. Oktober 2017, AZ 173 Bl 18/17b, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichtete, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126446, RS0126176).Der dagegen gerichtete, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126446, RS0126176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00149.17X.0130.000
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018
Dokumentnummer
JJT_20180130_OGH0002_0110OS00149_17X0000_000