Der kritisch-psychologische Vorgang, der aufgrund des gewonnenen Eindrucks zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person führt, ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T9]).
Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann zwar unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T4]; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f).Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann zwar unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T4]; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f).
Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die Erwägungen der Tatrichter zu ihrem Eindruck von A***** und dazu, dass deren kontradiktorische detaillierter als die kriminalpolizeiliche Vernehmung sei (US 4 f), als Scheinbegründung kritisiert, nimmt sie überdies nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370; vgl auch RS0099413).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) die Erwägungen der Tatrichter zu ihrem Eindruck von A***** und dazu, dass deren kontradiktorische detaillierter als die kriminalpolizeiliche Vernehmung sei (US 4 f), als Scheinbegründung kritisiert, nimmt sie überdies nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370; vergleiche auch RS0099413).
Die Aussage des zum Zeitpunkt der Tat laut Schuldspruch (I) im selben Zimmer schlafenden Bruders des Opfers, beim Erwachen den (leugnenden) Angeklagten nicht wahrgenommen zu haben, hat der Schöffensenat der weiteren Kritik zuwider unter Berücksichtigung der belastenden Angaben der A***** erörtert (US 5 f). Die von den Tatrichtern daraus gezogenen Schlüsse sind unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732).Die Aussage des zum Zeitpunkt der Tat laut Schuldspruch (römisch eins) im selben Zimmer schlafenden Bruders des Opfers, beim Erwachen den (leugnenden) Angeklagten nicht wahrgenommen zu haben, hat der Schöffensenat der weiteren Kritik zuwider unter Berücksichtigung der belastenden Angaben der A***** erörtert (US 5 f). Die von den Tatrichtern daraus gezogenen Schlüsse sind unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732).
Soweit die Rüge daraus andere Schlüsse zieht und den Urteilsannahmen auch im Zusammenhang mit der (nicht entscheidungswesentlichen) Feststellung, wonach der Angeklagte „zunächst in das Kinderzimmer“ ging „und die von den Kindern benützten Gläser heraus“ holte (US 3), eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüberstellt, bekämpft sie bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 451).Soweit die Rüge daraus andere Schlüsse zieht und den Urteilsannahmen auch im Zusammenhang mit der (nicht entscheidungswesentlichen) Feststellung, wonach der Angeklagte „zunächst in das Kinderzimmer“ ging „und die von den Kindern benützten Gläser heraus“ holte (US 3), eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüberstellt, bekämpft sie bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 451).
Indem die Rüge (Z 5 zweiter Fall) die vom Schöffensenat mit eingehender Begründung bejahte (US 4) Glaubwürdigkeit des Opfers zu erschüttern versucht, orientiert sie sich nicht am eingangs dargestellten Anfechtungsrahmen, weil weder die zum Schuldspruch (I) erhobene Kritik unterbliebener Erörterung der Aussage der A***** zu ihrer fehlenden Erinnerung an die Bekleidung des Angeklagten noch ihr persönliches Empfinden anlässlich der vom Schuldspruch (II) umfassten Tathandlung noch der Umstand, wann sie wem von den Vorfällen erzählte, für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidend ist.Indem die Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) die vom Schöffensenat mit eingehender Begründung bejahte (US 4) Glaubwürdigkeit des Opfers zu erschüttern versucht, orientiert sie sich nicht am eingangs dargestellten Anfechtungsrahmen, weil weder die zum Schuldspruch (römisch eins) erhobene Kritik unterbliebener Erörterung der Aussage der A***** zu ihrer fehlenden Erinnerung an die Bekleidung des Angeklagten noch ihr persönliches Empfinden anlässlich der vom Schuldspruch (römisch zwei) umfassten Tathandlung noch der Umstand, wann sie wem von den Vorfällen erzählte, für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidend ist.
Gleiches gilt für den Vorwurf fehlender Auseinandersetzung mit den Angaben der A*****, wonach sie und ihr Bruder in zeitlicher Nähe zur Tat laut Schuldspruch (I) einander angesehen haben, und in welcher Verfassung sie am Morgen des relevanten Tages war, wobei das Schöffengericht im Übrigen dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO folgend nicht verhalten ist, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen zu erörtern (vgl RIS-Justiz RS0106642; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).Gleiches gilt für den Vorwurf fehlender Auseinandersetzung mit den Angaben der A*****, wonach sie und ihr Bruder in zeitlicher Nähe zur Tat laut Schuldspruch (römisch eins) einander angesehen haben, und in welcher Verfassung sie am Morgen des relevanten Tages war, wobei das Schöffengericht im Übrigen dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO folgend nicht verhalten ist, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen zu erörtern vergleiche RIS-Justiz RS0106642; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Überstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Überstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.