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Entscheidung 11 Os 149/99×

Entscheidung 11 Os 149/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os149/99

Entscheidungsdatum

27.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred Eugen D*****-T***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred Eugen D*****-T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. September 1999, GZ 11b römisch fünf r 4021/99-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred Eugen D*****-T***** des (als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er - zusammengefasst wiedergegeben - in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit dem mittlerweile verstorbenen Peter C***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vorsätzlich durch Besorgung unwahrer Arbeits- und Lohnbestätigungen dazu beigetragen, dass im Urteilsspruch bezeichnete, gesondert verfolgte Personen Angestellte verschiedener Geldinstitute durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung falscher Urkunden zur Gewährung von am 25. Juli 1997, 14. August 1997, 21. und 24. Jänner und 28. Februar 1998 ausbezahlten Darlehen in der Höhe von insgesamt 980.000 S verleiteten (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) sowie zur Gewährung von Darlehen in der Höhe von 400.000 S, welche am 20. Februar 1998 und am 10. März 1998 ausbezahlt werden sollten, zu verleiten versuchten (römisch zwei), wodurch die im Spruch angeführten Geldinstitute um den Gesamtbetrag von zumindest 941.603 S geschädigte wurden (römisch eins) bzw um weitere 400.000 S geschädigte werden sollten (römisch zwei).

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung anficht.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Das Schöffengericht lastete dem Beschwerdeführer an, jene unrichtigen Lohnauskünfte, welche von den - ausschließlich von Peter C***** dazu bestimmten - als Kreditwerber auftretenden Personen zur Erschleichung der in Rede stehenden Kreditbeträge verwendet wurden, von Leopold T***** (M & Bierstadl Tatzer KEG) sowie vom Einzelunternehmer Egon H***** (Sonnen-, Licht- und Sichtschutzanlagen) beschafft und sodann zur Krediterlangung weitergegeben zu haben. Es erachtete dabei die diesen Vorwurf von Anfang an bestreitende Verantwortung des Angeklagten durch die belastenden Angaben des Peter C***** (S 25/I, 343 bis 351/I, 217 f/II; ON 3), vor allem aber durch die Aussagen der Zeugen Leopold T*****, Egon H***** und Sigrid H***** im Vorverfahren, in welchem sie den Angeklagten an Hand eines Computerausdruckes eines Lichtbildstreifens (ON 69 Blg./II) als (Beitrags-)Täter identifizierten (US 19 ff; 11/III, 149/III, 471/I, 101/III), als widerlegt. Soweit die genannten Zeugen bei einer (erstmals vorgenommenen) Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung behaupteten, den Beschwerdeführer noch nie zuvor gesehen zu haben und ausschlossen, dass er jener Mann sei, der ihnen unter dem Namen D*****-T***** bekannt sei (T*****: S 9, 12 f, 121/III; H*****: S 24, 26, 177, 181/III; H*****: S 182, 187/III), sprachen ihnen die Tatrichter unter Bedachtnahme auf die Aussagen der Kriminalbeamten B***** und F***** (S 115 vs f/III, 117 vs ff/III) jede Glaubwürdigkeit ab.

Die im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zunächst problematisierte Frage der Möglichkeit, mit einem auf einen anderen Namen ausgestellten Ticket einen grenzüberschreitenden Flug anzutreten und die daran anknüpfende Kritik, der Schöffensenat habe die Aussage des Zeugen D*****, welcher bestätigte, dass der Beschwerdeführer an den von ihm angegebenen Daten (nach Kuba und zurück) geflogen sei (S 173/III), ohne zureichende Begründung verworfen, betrifft keine entscheidende Tatsache. Kann doch selbst dann, wenn man die vom Angeklagten behaupteten Flüge (vom 16. Dezember 1997 und vom 31. März 1998) als richtig akzeptiert, seine Rückkehr nach Österreich während dieser Zeit nicht ausgeschlossen werden.

Gleiches gilt für den Einwand, die vom Schöffensenat als Indiz gegen den (und nicht als Widerlegung des) Antritt(es) einer Kubareise am 16. Dezember 1997 gewertete polizeiliche Anmeldung des Beschwerdeführers in Wien vom 11. Dezember 1997 sei nicht stichhältig.

Die Beschwerdebehauptung, der Schöffensenat habe den nach den Denkgesetzen nicht lösbaren Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen H***** über die Aushändigung zweier Lohnbestätigungen an den Angeklagten im Jänner 1998 in Wien (S 147/III) und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom Dezember 1997 bis Ende März 1998 (ständig) in Kuba gewesen sei, nicht aufklären können, geht von der unrichtigen Prämisse aus, dass der Kubaaufenthalt des Angeklagten während der angegebenen Zeit unstrittig sei. Dies trifft jedoch nicht zu, ging das Schöffengericht doch davon aus, dass es dem Angeklagten ungeachtet der vorgelegten Flugbestätigungen, die naturgemäß nur die vom Angeklagten zugestandenen Flüge dokumentieren, möglich war, zum fraglichen Zeitpunkt in Österreich zu sein, ohne dass dieser Umstand im Reisepass ersichtlich gemacht worden sein muss. Diese Annahme ist schon deshalb nicht denkunmöglich, weil ein Grenzübertritt ohne entsprechenden Vermerk im Reisepass nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) dagegen remonstriert, dass den in der Hauptverhandlung deponierten Aussagen der Zeugen T*****, H***** und H***** kein Glauben geschenkt, vielmehr ihren Angaben im Vorverfahren gefolgt wurde, vermag er erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Feststellungen nicht zu erwecken.

Dazu sind auch die weiteren zur Stützung dieses Nichtigkeitsgrundes vorgebrachten Argumente, mit welchen sich zudem die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt haben, nicht geeignet. Der Vorwurf, der Schöffensenat habe aus den Verfahrensergebnissen nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen, zielt vielmehr auf die Anfechtung der auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässigen Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung ab.

Mit seinem Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermag der Beschwerdeführer Feststellungsmängel, welche die Unterstellung der Tat unter das vom Schöffengericht angewandte Gesetz hindern, nicht aufzuzeigen. Der Sache nach versucht er erneut, nur die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, womit er aber die gesetzesgemäße Ausführung des relevierten Nichtigkeitsgrundes verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E58748 11D01499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00149.99.0627.000

Dokumentnummer

JJT_20000627_OGH0002_0110OS00149_9900000_000