Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht lastete dem Beschwerdeführer an, jene unrichtigen Lohnauskünfte, welche von den - ausschließlich von Peter C***** dazu bestimmten - als Kreditwerber auftretenden Personen zur Erschleichung der in Rede stehenden Kreditbeträge verwendet wurden, von Leopold T***** (M & Bierstadl Tatzer KEG) sowie vom Einzelunternehmer Egon H***** (Sonnen-, Licht- und Sichtschutzanlagen) beschafft und sodann zur Krediterlangung weitergegeben zu haben. Es erachtete dabei die diesen Vorwurf von Anfang an bestreitende Verantwortung des Angeklagten durch die belastenden Angaben des Peter C***** (S 25/I, 343 bis 351/I, 217 f/II; ON 3), vor allem aber durch die Aussagen der Zeugen Leopold T*****, Egon H***** und Sigrid H***** im Vorverfahren, in welchem sie den Angeklagten an Hand eines Computerausdruckes eines Lichtbildstreifens (ON 69 Blg./II) als (Beitrags-)Täter identifizierten (US 19 ff; 11/III, 149/III, 471/I, 101/III), als widerlegt. Soweit die genannten Zeugen bei einer (erstmals vorgenommenen) Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung behaupteten, den Beschwerdeführer noch nie zuvor gesehen zu haben und ausschlossen, dass er jener Mann sei, der ihnen unter dem Namen D*****-T***** bekannt sei (T*****: S 9, 12 f, 121/III; H*****: S 24, 26, 177, 181/III; H*****: S 182, 187/III), sprachen ihnen die Tatrichter unter Bedachtnahme auf die Aussagen der Kriminalbeamten B***** und F***** (S 115 vs f/III, 117 vs ff/III) jede Glaubwürdigkeit ab.
Die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) zunächst problematisierte Frage der Möglichkeit, mit einem auf einen anderen Namen ausgestellten Ticket einen grenzüberschreitenden Flug anzutreten und die daran anknüpfende Kritik, der Schöffensenat habe die Aussage des Zeugen D*****, welcher bestätigte, dass der Beschwerdeführer an den von ihm angegebenen Daten (nach Kuba und zurück) geflogen sei (S 173/III), ohne zureichende Begründung verworfen, betrifft keine entscheidende Tatsache. Kann doch selbst dann, wenn man die vom Angeklagten behaupteten Flüge (vom 16. Dezember 1997 und vom 31. März 1998) als richtig akzeptiert, seine Rückkehr nach Österreich während dieser Zeit nicht ausgeschlossen werden.Die im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zunächst problematisierte Frage der Möglichkeit, mit einem auf einen anderen Namen ausgestellten Ticket einen grenzüberschreitenden Flug anzutreten und die daran anknüpfende Kritik, der Schöffensenat habe die Aussage des Zeugen D*****, welcher bestätigte, dass der Beschwerdeführer an den von ihm angegebenen Daten (nach Kuba und zurück) geflogen sei (S 173/III), ohne zureichende Begründung verworfen, betrifft keine entscheidende Tatsache. Kann doch selbst dann, wenn man die vom Angeklagten behaupteten Flüge (vom 16. Dezember 1997 und vom 31. März 1998) als richtig akzeptiert, seine Rückkehr nach Österreich während dieser Zeit nicht ausgeschlossen werden.
Gleiches gilt für den Einwand, die vom Schöffensenat als Indiz gegen den (und nicht als Widerlegung des) Antritt(es) einer Kubareise am 16. Dezember 1997 gewertete polizeiliche Anmeldung des Beschwerdeführers in Wien vom 11. Dezember 1997 sei nicht stichhältig.
Die Beschwerdebehauptung, der Schöffensenat habe den nach den Denkgesetzen nicht lösbaren Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen H***** über die Aushändigung zweier Lohnbestätigungen an den Angeklagten im Jänner 1998 in Wien (S 147/III) und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom Dezember 1997 bis Ende März 1998 (ständig) in Kuba gewesen sei, nicht aufklären können, geht von der unrichtigen Prämisse aus, dass der Kubaaufenthalt des Angeklagten während der angegebenen Zeit unstrittig sei. Dies trifft jedoch nicht zu, ging das Schöffengericht doch davon aus, dass es dem Angeklagten ungeachtet der vorgelegten Flugbestätigungen, die naturgemäß nur die vom Angeklagten zugestandenen Flüge dokumentieren, möglich war, zum fraglichen Zeitpunkt in Österreich zu sein, ohne dass dieser Umstand im Reisepass ersichtlich gemacht worden sein muss. Diese Annahme ist schon deshalb nicht denkunmöglich, weil ein Grenzübertritt ohne entsprechenden Vermerk im Reisepass nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge (Z 5a) dagegen remonstriert, dass den in der Hauptverhandlung deponierten Aussagen der Zeugen T*****, H***** und H***** kein Glauben geschenkt, vielmehr ihren Angaben im Vorverfahren gefolgt wurde, vermag er erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Feststellungen nicht zu erwecken.Soweit der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) dagegen remonstriert, dass den in der Hauptverhandlung deponierten Aussagen der Zeugen T*****, H***** und H***** kein Glauben geschenkt, vielmehr ihren Angaben im Vorverfahren gefolgt wurde, vermag er erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Feststellungen nicht zu erwecken.
Dazu sind auch die weiteren zur Stützung dieses Nichtigkeitsgrundes vorgebrachten Argumente, mit welchen sich zudem die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt haben, nicht geeignet. Der Vorwurf, der Schöffensenat habe aus den Verfahrensergebnissen nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen, zielt vielmehr auf die Anfechtung der auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässigen Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung ab.
Mit seinem Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermag der Beschwerdeführer Feststellungsmängel, welche die Unterstellung der Tat unter das vom Schöffengericht angewandte Gesetz hindern, nicht aufzuzeigen. Der Sache nach versucht er erneut, nur die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, womit er aber die gesetzesgemäße Ausführung des relevierten Nichtigkeitsgrundes verfehlt.Mit seinem Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermag der Beschwerdeführer Feststellungsmängel, welche die Unterstellung der Tat unter das vom Schöffengericht angewandte Gesetz hindern, nicht aufzuzeigen. Der Sache nach versucht er erneut, nur die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, womit er aber die gesetzesgemäße Ausführung des relevierten Nichtigkeitsgrundes verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.