Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 280 StPO gegen schöffengerichtliche Urteile nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offenstehen. Demnach erweist sich die von G***** - gar nicht angemeldete - ausgeführte "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld" als unzulässig. Sie war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO zurückzuweisen.Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 280, StPO gegen schöffengerichtliche Urteile nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offenstehen. Demnach erweist sich die von G***** - gar nicht angemeldete - ausgeführte "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld" als unzulässig. Sie war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO zurückzuweisen.
Da in der Ausführung der "Berufung wegen Nichtigkeit" ein Nichtigkeitsgrund ausdrücklich geltend gemacht wurde, gereicht die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels dem Rechtsmittelwerber vorliegend nicht zum Nachteil; sie ist demnach als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln.
Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erblickt der Beschwerdeführer in der monierten Unterlassung der notwendigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Ihm werde unterstellt, vorsätzlich Suchtgift hergestellt zu haben, der Vorsatz hiefür ergäbe sich aus der Vorgangsweise selbst, weil kein anderer Grund für die "Anwendung" (richtig: Anlegung - vgl US 7) einer Hanfplantage vorstellbar sei und auch nicht behauptet wurde. Diese "Feststellungen" seien durch nichts gedeckte Schlussfolgerungen, sagen über den zur Tatbestandsverwirklichung notwendigen Vorsatz nichts aus und können den Schuldspruch nicht tragen.Den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erblickt der Beschwerdeführer in der monierten Unterlassung der notwendigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Ihm werde unterstellt, vorsätzlich Suchtgift hergestellt zu haben, der Vorsatz hiefür ergäbe sich aus der Vorgangsweise selbst, weil kein anderer Grund für die "Anwendung" (richtig: Anlegung - vergleiche US 7) einer Hanfplantage vorstellbar sei und auch nicht behauptet wurde. Diese "Feststellungen" seien durch nichts gedeckte Schlussfolgerungen, sagen über den zur Tatbestandsverwirklichung notwendigen Vorsatz nichts aus und können den Schuldspruch nicht tragen.
Der relevierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund lässt eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil die Beschwerde nicht den gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5).Der relevierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund lässt eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil die Beschwerde nicht den gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).
Das Erstgericht ist der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, er habe nur aus Interesse sich Hanfpflanzen ansehen wollen und in keiner Weise an der Aufzucht dieser Pflanzen mitgewirkt, auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht gefolgt (US 5 ff). Dies begründeten die Tatrichter hauptsächlich mit den den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mitangeklagten W***** und der Tatsache, dass in G*****s Wohnung Hanfsamen, Blumenerde und gebrauchte Blumentöpfe vorgefunden wurden, sich in der Wohnung aber sonst keine Blumen und Pflanzen befanden und früher befunden haben. Aus diesen Erwägungen erachtete das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Rechtsmittelwerbers als widerlegt und kam so zu den zum Schuldspruch führenden Feststellungen. Zutreffend haben die Tatrichter aus den auf Grund ihrer Beweiswürdigung getroffenen Konstatierungen ein vorsätzliches Verhalten auch des Angeklagten G***** erschlossen.
All diese Argumente negiert der Nichtigkeitswerber mit seiner Behauptung, die "vom Erstgericht getroffene Feststellung" sei durch das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht gedeckt und bringt solcherart die Beschwerde nicht zu gesetzesgemäßer Darstellung, weshalb auch sie gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.All diese Argumente negiert der Nichtigkeitswerber mit seiner Behauptung, die "vom Erstgericht getroffene Feststellung" sei durch das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht gedeckt und bringt solcherart die Beschwerde nicht zu gesetzesgemäßer Darstellung, weshalb auch sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.