Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan G***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Innsbruck unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, I: Romy R***** durch nachangeführte gefährliche Drohungen, teilweise mit dem Tod, zu Handlungen, die besonders wichtige Interessen der Genötigten oder eines Dritten verletzen, zu nötigen versucht hat, und zwar:Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan G***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Innsbruck unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, I: Romy R***** durch nachangeführte gefährliche Drohungen, teilweise mit dem Tod, zu Handlungen, die besonders wichtige Interessen der Genötigten oder eines Dritten verletzen, zu nötigen versucht hat, und zwar:
1: Anfang März 2001 durch die Äußerung, wenn sie nicht mit ihrem Freund Schluss mache, fährt er mit ein paar Freunden ins Zillertal und “räumt auf”, zur Beendigung der Beziehung zu ihrem Freund; 2: am 22. März 2001 durch die ihr und ihrer Mutter Birgit R***** gegenüber gemachte Äußerung “Ich lasse mich nicht länger hinhalten, ich will Romy als Freundin, und wenn das nicht geht, dann sehe ich rot, und wenn ich rot sehe, dann heißt das Tod”, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Aufnahme einer Beziehung mit ihm; II: Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht hat, und zwar:
1: am 8. März 2001 Revierinspektor Andreas P***** und Revierinspektor Werner E***** an der Durchsetzung des Lokalverbotes im Lokal “S*****” sowie an seiner Festnahme, indem er Revierinspektor Andreas P***** an den Hals griff, um sich schlug und trat sowie sich von den Beamten loszureißen versuchte;
2: am 22. März 2001 Revierinspektor Andreas P***** und Revierinspektor Petra S***** an der Klärung des zu I/2 angeführten Sachverhaltes und an seiner Festnahme, indem er um sich trat und schlug sowie sich loszureißen versuchte.
Stefan G***** hat dadurch Taten begangen, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB und als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zugerechnet würden.Stefan G***** hat dadurch Taten begangen, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB und als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zugerechnet würden.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.