Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 15/02×

Entscheidung 11 Os 15/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os15/02

Entscheidungsdatum

09.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Stefan G***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. November 2001, GZ 26 römisch fünf r 894/01-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan G***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Innsbruck unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, I: Romy R***** durch nachangeführte gefährliche Drohungen, teilweise mit dem Tod, zu Handlungen, die besonders wichtige Interessen der Genötigten oder eines Dritten verletzen, zu nötigen versucht hat, und zwar:

1: Anfang März 2001 durch die Äußerung, wenn sie nicht mit ihrem Freund Schluss mache, fährt er mit ein paar Freunden ins Zillertal und “räumt auf”, zur Beendigung der Beziehung zu ihrem Freund; 2: am 22. März 2001 durch die ihr und ihrer Mutter Birgit R***** gegenüber gemachte Äußerung “Ich lasse mich nicht länger hinhalten, ich will Romy als Freundin, und wenn das nicht geht, dann sehe ich rot, und wenn ich rot sehe, dann heißt das Tod”, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Aufnahme einer Beziehung mit ihm; II: Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht hat, und zwar:

1: am 8. März 2001 Revierinspektor Andreas P***** und Revierinspektor Werner E***** an der Durchsetzung des Lokalverbotes im Lokal “S*****” sowie an seiner Festnahme, indem er Revierinspektor Andreas P***** an den Hals griff, um sich schlug und trat sowie sich von den Beamten loszureißen versuchte;

2: am 22. März 2001 Revierinspektor Andreas P***** und Revierinspektor Petra S***** an der Klärung des zu I/2 angeführten Sachverhaltes und an seiner Festnahme, indem er um sich trat und schlug sowie sich loszureißen versuchte.

Stefan G***** hat dadurch Taten begangen, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB und als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zugerechnet würden.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit zwei (aus dem Zusammenhang gelösten) Zitaten aus den Aussagen der Zeuginnen Birgit und Romy R***** aus dem Akteninhalt zu Fakten I/2 keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit einweisungsrelevanter Feststellungen zu erwecken. Der Vorwurf, das Erstgericht habe “mangels konkreter Ergebnisse im Sinne des Anklagevorwurfs” Rückgriffe auf Protokolle aus dem Vorverfahren genommen, weil damals die Erinnerung frischer wäre, und solcherart nur eine Scheinbegründung angeführt (inhaltlich Ziffer 5,), trifft nicht zu; stellt doch die Überlegung, dass erfahrungsgemäß das Erinnerungsvermögen an den Wortlaut der jeweiligen Drohungen unmittelbar nach der Tat besser ausgeprägt sei (US 9), einen durchaus mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden Schluss dar, zu dem der Schöffensenat im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung berechtigt war.

Soweit der Beschwerdeführer - auch unter dem Aspekt der Ziffer 9, Litera a, - rügt, es fehle an jeglicher Feststellung über eine die Todesdrohung begleitende Handlung, die dem Opfer tatsächlich Furcht um sein Leben eingeflößt hätte, übergeht er den Urteilssachverhalt, wonach er seine Drohungen dadurch bestärkte, dass er “auf seine kriminelle Vergangenheit und seine Gefängnisaufenthalte hingewiesen sowie auch das Verfahren wegen Mordversuchs erwähnt hat” (US 6). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu den Fakten II/1 und 2 geht nicht von den erstgerichtlichen Konstatierungen aus, sondern bestreitet das Vorliegen der festgestellten Amtshandlungen der Polizeibeamten (US 5 und 7f). Damit entbehrt aber die Beschwerdekritik einer prozessordnungskonformen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E65395 11Os15.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00015.02.0409.000

Dokumentnummer

JJT_20020409_OGH0002_0110OS00015_0200000_000