Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 1 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt nicht durch.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt nicht durch.
Denn das Schöffengericht löste die Tatfrage nach dem strittigen Alter des Rechtsmittelwerbers dahingehend, dass es von einem Alter jedenfalls über 21 Jahren ausging (US 3), wodurch es an der Sachverhaltsgrundlage für eine Anknüpfung an § 28 JGG (aber auch an § 36 vorletzter Fall StGB) fehlt. Die bloße Wiederholung des Vorbringens im Verfahrens erster Instanz, am 1. Jänner 1984 geboren zu sein, reicht für die behauptete Nichtigkeit nach Z 1 nicht hin. Die Rüge (Z 5) fehlender oder offenbar unzureichender Gründe in diesem Zusammenhang übersieht, dass die Tatrichter mit der kritisierten Verwendung des Wortes "vermutlich" nur die Exaktheit des Geburtstages (2. Februar 1975) relativieren wollten, unmissverständlich jedoch zum Ausdruck brachten ("jedenfalls" - US 3), von einem Alter deutlich jenseits der für die privilegierenden Normen des § 28 JGG und des § 36 StGB maßgeblichen Grenzen ausgegangen zu sein. Formell unbedenklich stützte sich das Erstgericht dazu beweiswürdigend auf die sicherheitsbehördlichen Erhebungen (US 5 iVm S 11, 23) und den notorisch nicht zur Gänze in Worte fassbaren persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung (US 6 iVm S 212 - 215).Denn das Schöffengericht löste die Tatfrage nach dem strittigen Alter des Rechtsmittelwerbers dahingehend, dass es von einem Alter jedenfalls über 21 Jahren ausging (US 3), wodurch es an der Sachverhaltsgrundlage für eine Anknüpfung an Paragraph 28, JGG (aber auch an Paragraph 36, vorletzter Fall StGB) fehlt. Die bloße Wiederholung des Vorbringens im Verfahrens erster Instanz, am 1. Jänner 1984 geboren zu sein, reicht für die behauptete Nichtigkeit nach Ziffer eins, nicht hin. Die Rüge (Ziffer 5,) fehlender oder offenbar unzureichender Gründe in diesem Zusammenhang übersieht, dass die Tatrichter mit der kritisierten Verwendung des Wortes "vermutlich" nur die Exaktheit des Geburtstages (2. Februar 1975) relativieren wollten, unmissverständlich jedoch zum Ausdruck brachten ("jedenfalls" - US 3), von einem Alter deutlich jenseits der für die privilegierenden Normen des Paragraph 28, JGG und des Paragraph 36, StGB maßgeblichen Grenzen ausgegangen zu sein. Formell unbedenklich stützte sich das Erstgericht dazu beweiswürdigend auf die sicherheitsbehördlichen Erhebungen (US 5 in Verbindung mit S 11, 23) und den notorisch nicht zur Gänze in Worte fassbaren persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung (US 6 in Verbindung mit S 212 - 215).
Die übrigen Ausführungen mit dem Ziel, die erstgerichtlichen Annahmen zum Alter des Beschwerdeführers in Zweifel zu setzen, verlassen den Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.