Die auf Z 9 gestützte Rüge verkennt, dass der herangezogene Nichtigkeitsgrund Mängel in der Antwort der Geschworenen auf die an sie gerichteten Fragen voraussetzt, und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Ein Fehler in der Fragestellung - wie ihn die Beschwerde mit dem Vorbringen, aus der Hauptfrage 4 ergebe sich nicht, gegen wen der Beschwerdeführer die Pistolenattrappe gerichtet habe, releviert - ist aus Z 9 unbeachtlich (14 Os 103/06p; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 76).Die auf Ziffer 9, gestützte Rüge verkennt, dass der herangezogene Nichtigkeitsgrund Mängel in der Antwort der Geschworenen auf die an sie gerichteten Fragen voraussetzt, und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Ein Fehler in der Fragestellung - wie ihn die Beschwerde mit dem Vorbringen, aus der Hauptfrage 4 ergebe sich nicht, gegen wen der Beschwerdeführer die Pistolenattrappe gerichtet habe, releviert - ist aus Ziffer 9, unbeachtlich (14 Os 103/06p; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 76).
Aus dem Blickwinkel der Z 6 hinwieder legt die Rüge nicht dar, weshalb die Formulierung, der Beschwerdeführer habe der Silke Z***** den Bargeldbetrag „durch Vorhalten der genannten Pistolenattrappe" abgenötigt, missverständlich sein soll.Aus dem Blickwinkel der Ziffer 6, hinwieder legt die Rüge nicht dar, weshalb die Formulierung, der Beschwerdeführer habe der Silke Z***** den Bargeldbetrag „durch Vorhalten der genannten Pistolenattrappe" abgenötigt, missverständlich sein soll.
In Ausführung des weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Z 12 vertritt der Angeklagte die Ansicht, dass die ihm unter Punkt 1 des Schuldspruches angelastete Tat zum Schuldspruch 4 im Verhältnis der Scheinkonkurrenz stünde, diese Tat daher rechtsirrig auch der Bestimmung des § 142 Abs 1 StGB (4) unterstellt worden sei. Bei seiner Argumentation, der Unrechtsgehalt der Tat, die ausschließlich darin bestanden habe, dass er Adolf F***** in seine Gewalt brachte und in der Folge mit dessen Tötung drohte, um eine Bankangestellte zur Herausgabe von Geld zu zwingen, sei bereits durch Unterstellung unter § 102 Abs 1 StGB zur Gänze erfasst, übergeht der Beschwerdeführer, dass er nicht nur mit der Tötung der entführten Geisel drohte, sondern auch Silke Z***** durch Vorhalten der Pistolenattrappe bedrohte und dergestalt verbunden mit der Aufforderung, Geld herauszugeben, zur Ausfolgung von 29.425 Euro Bargeld nötigte (Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 4; vgl auch SSt 55/73, EvBl 1997/204). Da sich die Subsumtionsrüge sohin nicht an der Gesamtheit der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen orientiert, lässt sie die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen (Mayerhofer StPO5 § 345 Z 12 E 8).In Ausführung des weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 12, vertritt der Angeklagte die Ansicht, dass die ihm unter Punkt 1 des Schuldspruches angelastete Tat zum Schuldspruch 4 im Verhältnis der Scheinkonkurrenz stünde, diese Tat daher rechtsirrig auch der Bestimmung des Paragraph 142, Absatz eins, StGB (4) unterstellt worden sei. Bei seiner Argumentation, der Unrechtsgehalt der Tat, die ausschließlich darin bestanden habe, dass er Adolf F***** in seine Gewalt brachte und in der Folge mit dessen Tötung drohte, um eine Bankangestellte zur Herausgabe von Geld zu zwingen, sei bereits durch Unterstellung unter Paragraph 102, Absatz eins, StGB zur Gänze erfasst, übergeht der Beschwerdeführer, dass er nicht nur mit der Tötung der entführten Geisel drohte, sondern auch Silke Z***** durch Vorhalten der Pistolenattrappe bedrohte und dergestalt verbunden mit der Aufforderung, Geld herauszugeben, zur Ausfolgung von 29.425 Euro Bargeld nötigte (Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 4; vergleiche auch SSt 55/73, EvBl 1997/204). Da sich die Subsumtionsrüge sohin nicht an der Gesamtheit der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen orientiert, lässt sie die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen (Mayerhofer StPO5 Paragraph 345, Ziffer 12, E 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.