Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen. Sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen. Sie verfehlt ihr Ziel.
Der Antrag auf Vernehmung von Goran M*****, des Bruders der Betroffenen, zum Beweis dafür, dass sie die ihr vorgeworfenen Drohungen nicht ausgesprochen habe (ON 37/S 14), wurde ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen. Wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht, handelt es sich bei diesem Zeugen um keinen Tatzeugen. Warum er aber „ganz allgemein über das Verhalten der Betroffenen in der Vergangenheit verlässliche Aussagen“ machen könne, die geeignet wären, das Beweisthema zu klären, legte der Antrag nicht dar. Die in der Beschwerde hiezu nachgetragenen Gründe sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618). Soweit das Rechtsmittel in diesem Zusammenhang eine unterlassene Anleitung durch das Erstgericht rügt, macht es nicht deutlich aus welchen Gründen die durch einen Verfahrenshilfeverteidiger (§ 61 Abs 2 StPO) Vertretene in diesem Zusammenhang angeleitet hätte werden müssen (vgl RIS-Justiz RS0096346 [T3, T5, T6]; zum - hier nicht vorliegenden - Fall eines „offenkundigen Mangels“ der Verteidigung siehe auch 13 Os 109/07i; 13 Os 107/08x).Der Antrag auf Vernehmung von Goran M*****, des Bruders der Betroffenen, zum Beweis dafür, dass sie die ihr vorgeworfenen Drohungen nicht ausgesprochen habe (ON 37/S 14), wurde ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen. Wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht, handelt es sich bei diesem Zeugen um keinen Tatzeugen. Warum er aber „ganz allgemein über das Verhalten der Betroffenen in der Vergangenheit verlässliche Aussagen“ machen könne, die geeignet wären, das Beweisthema zu klären, legte der Antrag nicht dar. Die in der Beschwerde hiezu nachgetragenen Gründe sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618). Soweit das Rechtsmittel in diesem Zusammenhang eine unterlassene Anleitung durch das Erstgericht rügt, macht es nicht deutlich aus welchen Gründen die durch einen Verfahrenshilfeverteidiger (Paragraph 61, Absatz 2, StPO) Vertretene in diesem Zusammenhang angeleitet hätte werden müssen vergleiche RIS-Justiz RS0096346 [T3, T5, T6]; zum - hier nicht vorliegenden - Fall eines „offenkundigen Mangels“ der Verteidigung siehe auch 13 Os 109/07i; 13 Os 107/08x).
Auch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Mag. Reinhard J***** zum Beweis dafür, dass die Betroffene die ihr zu Antragsfaktum 1. vorgeworfenen Äußerungen nicht getätigt hat, erfolgte zu Recht. Der Zeuge hatte sich in der Verhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 3 StPO berufen und hiezu ausgeführt, er sei als Sozialarbeiter für die psychosoziale Betreuung der Familie C***** zuständig gewesen. In diesem Zusammenhang seien ihm persönliche Angelegenheiten der Betroffenen und ihres Umfelds anvertraut worden (ON 37/S 22). Tatsächlich sind die inkriminierten Äußerungen nach den Annahmen des Unterbringungsantrags und den erstgerichtlichen Feststellungen anlässlich eines solchen Termins beim Jugendamt gefallen und dem Zeugen somit in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher für die psychosoziale Betreuung bekannt geworden. Irgendwelche Hinweise darauf, dass diese Äußerungen nicht dem geschützten Geheimnisbereich angehören, hat der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag nicht enthalten. Die dazu im Rechtsmittel nachgetragenen Ausführungen unterfallen ebenfalls dem Neuerungsverbot.Auch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Mag. Reinhard J***** zum Beweis dafür, dass die Betroffene die ihr zu Antragsfaktum 1. vorgeworfenen Äußerungen nicht getätigt hat, erfolgte zu Recht. Der Zeuge hatte sich in der Verhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 3, StPO berufen und hiezu ausgeführt, er sei als Sozialarbeiter für die psychosoziale Betreuung der Familie C***** zuständig gewesen. In diesem Zusammenhang seien ihm persönliche Angelegenheiten der Betroffenen und ihres Umfelds anvertraut worden (ON 37/S 22). Tatsächlich sind die inkriminierten Äußerungen nach den Annahmen des Unterbringungsantrags und den erstgerichtlichen Feststellungen anlässlich eines solchen Termins beim Jugendamt gefallen und dem Zeugen somit in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher für die psychosoziale Betreuung bekannt geworden. Irgendwelche Hinweise darauf, dass diese Äußerungen nicht dem geschützten Geheimnisbereich angehören, hat der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag nicht enthalten. Die dazu im Rechtsmittel nachgetragenen Ausführungen unterfallen ebenfalls dem Neuerungsverbot.
Schließlich wurde auch durch die Nichtzulassung der Frage des Verteidigers an den medizinischen Sachverständigen, ob „aus medizinischer Sicht die Gefahr der Umsetzung der Drohungen“ bestehe (ON 37/S 20), Verteidigungsrechte nicht beschnitten, ist die Befürchtung einer Ausführung der Drohungen doch nicht Erfordernis einer Prognosetat und somit für die Frage der Anstaltsunterbringung nicht von Relevanz.
Mit der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) macht die Rechtsmittelwerberin geltend, die Tatrichter hätten sich mit einem im Pflegschaftsakt AZ 511 P 58/07f des Bezirksgerichts Graz-West erliegenden psychiatrischen Sachverständigengutachten nicht auseinandergesetzt, sondern die Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit lediglich auf die Ausführungen des im Strafverfahren bestellten Sachverständigen gestützt. Dabei übergeht die Beschwerde, dass sich dieser Sachverständige - über Befragen durch den Verteidiger - explizit mit dem pflegschaftsgerichtlichen Gutachten auseinandergesetzt hat, das somit auch in seine Beurteilung eingeflossen ist (ON 37/S 18). Zudem ging jene Expertise von einer anderen Aufgabenstellung aus, nämlich der Frage, ob bei Snjezana C***** Verhandlungs- und Testierfähigkeit vorliege. Aus den hiezu gegebenen Antworten lassen sich aber keine unmittelbaren Schlüsse auf die im Strafverfahren eigenständig zu beurteilende Problematik der Zurechnungsunfähigkeit ziehen.Mit der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) macht die Rechtsmittelwerberin geltend, die Tatrichter hätten sich mit einem im Pflegschaftsakt AZ 511 P 58/07f des Bezirksgerichts Graz-West erliegenden psychiatrischen Sachverständigengutachten nicht auseinandergesetzt, sondern die Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit lediglich auf die Ausführungen des im Strafverfahren bestellten Sachverständigen gestützt. Dabei übergeht die Beschwerde, dass sich dieser Sachverständige - über Befragen durch den Verteidiger - explizit mit dem pflegschaftsgerichtlichen Gutachten auseinandergesetzt hat, das somit auch in seine Beurteilung eingeflossen ist (ON 37/S 18). Zudem ging jene Expertise von einer anderen Aufgabenstellung aus, nämlich der Frage, ob bei Snjezana C***** Verhandlungs- und Testierfähigkeit vorliege. Aus den hiezu gegebenen Antworten lassen sich aber keine unmittelbaren Schlüsse auf die im Strafverfahren eigenständig zu beurteilende Problematik der Zurechnungsunfähigkeit ziehen.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a und 10) Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, ist sie auf die entsprechenden erstgerichtlichen Konstatierungen US 5 bis 7 zu verweisen. Diese enthalten - der Beschwerde zuwider - die notwendigen Annahmen sowohl zu dem - nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierten - Tatmittel als auch zum Nötigungszweck.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10) Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, ist sie auf die entsprechenden erstgerichtlichen Konstatierungen US 5 bis 7 zu verweisen. Diese enthalten - der Beschwerde zuwider - die notwendigen Annahmen sowohl zu dem - nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifizierten - Tatmittel als auch zum Nötigungszweck.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).