Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gigl in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. September 2022, GZ 95 Hv 53/22t-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gigl in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. September 2022, GZ 95 Hv 53/22t-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie vom 12. August 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in W* in einer Mehrzahl von Angriffen Vermögensbestandteile von 50.000 Euro übersteigendem Wert, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB), nämlich einem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB unterstellten Verhaltensweisen des „E*“, herrührten, mit dem Vorsatz umgewandelt, den Genannten, somit eine andere Person, die an jener kriminellen Tätigkeit beteiligt war, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, indem sie durch die Vortaten erlangtes Giralgeld von zusammen 159.354 Euro für den Kauf von Vermögenswerten in Kryptowährung (Bitcoin) einsetzte (die sie anschließend dem Genannten übertrug). [2] Danach hat sie vom 12. August 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in W* in einer Mehrzahl von Angriffen Vermögensbestandteile von 50.000 Euro übersteigendem Wert, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Paragraph 165, Absatz 5, StGB), nämlich einem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB unterstellten Verhaltensweisen des „E*“, herrührten, mit dem Vorsatz umgewandelt, den Genannten, somit eine andere Person, die an jener kriminellen Tätigkeit beteiligt war, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, indem sie durch die Vortaten erlangtes Giralgeld von zusammen 159.354 Euro für den Kauf von Vermögenswerten in Kryptowährung (Bitcoin) einsetzte (die sie anschließend dem Genannten übertrug).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Die Beschwerde beschränkt sich auf die – argumentationslose – Behauptung, „[d]ie vom Erstgericht getroffenen Feststellungen“ seien „hinsichtlich der subjektiven und objektiven Tatseite zumindest ergänzungsbedürftig und vermögen den Schuldspruch bei richtiger Rechtsansicht nicht zu tragen.“
[5] Indem sie es solcherart versäumt, auf der Basis der Urteilskonstatierungen (RIS-Justiz RS0099810) aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, welche konkreten Feststellungen (RIS-Justiz RS0118342) sie aus welchem Grund (RIS-Justiz RS0116565) vermisst, verfehlt sie die Anfechtungskriterien des herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099620).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00015.23Z.0509.000
Dokumentnummer
JJT_20230509_OGH0002_0110OS00015_23Z0000_000