Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Februar 1926 geborene Invalidenrentner Friedrich A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 (zweiter Anwendungsfall) StGB (Punkt II des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Mit seiner ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1 Z 6, 8 und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte das Urteil nur insoweit, als ihm außer dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes auch das Vergehen der versuchten Nötigung angelastet wird. Da Raub und Nötigung zueinander im Verhältnis der Spezialität stünden und überdies der Unrechtsgehalt der Tat durch ihre Bestrafung als versuchter schwerer Raub voll erfaßt sei, habe das Erstgericht - so meint der Beschwerdeführer - die Verfehlung im Schuldspruchfaktum I durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen, das darauf nicht Anwendung finde. Hievon ausgehend, habe es überdies in Verletzung der Bestimmung des § 312 Abs. 2 StPO zu Unrecht eine gesonderte Frage - die Eventualfrage zu der auf versuchten Mord (an Alfred B) lautenden (von den Geschwornen verneinten) Hauptfrage 1 -Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Februar 1926 geborene Invalidenrentner Friedrich A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, (zweiter Anwendungsfall) StGB (Punkt römisch zwei des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Mit seiner ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte das Urteil nur insoweit, als ihm außer dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes auch das Vergehen der versuchten Nötigung angelastet wird. Da Raub und Nötigung zueinander im Verhältnis der Spezialität stünden und überdies der Unrechtsgehalt der Tat durch ihre Bestrafung als versuchter schwerer Raub voll erfaßt sei, habe das Erstgericht - so meint der Beschwerdeführer - die Verfehlung im Schuldspruchfaktum römisch eins durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen, das darauf nicht Anwendung finde. Hievon ausgehend, habe es überdies in Verletzung der Bestimmung des Paragraph 312, Absatz 2, StPO zu Unrecht eine gesonderte Frage - die Eventualfrage zu der auf versuchten Mord (an Alfred B) lautenden (von den Geschwornen verneinten) Hauptfrage 1 -
in Richtung der §§ 15, 105 Abs. 1 StGB gestellt und insoweit den Geschwornen auch eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt. Dieser - der Sache nach primär Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 12 des § 345 Abs. 1 StPO relevierenden -in Richtung der Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB gestellt und insoweit den Geschwornen auch eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt. Dieser - der Sache nach primär Urteilsnichtigkeit im Sinn der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO relevierenden -
Auffassung des Beschwerdeführers ist im Ergebnis beizupflichten. Nach dem Inhalt des Wahrspruches der Geschwornen versuchte der Angeklagte am 30.April 1979 in den Räumen der Filiale der Volksbank Wien Mitte in Wien 2., Engerthstraße 231-233, dem Bankangestellten Oskar C und der Bankkassierin Gertraud D durch die Äußerungen 'Überfall! Gebt' s das Geld her!' bzw. 'Geld her, oder ich schieß' !', wobei er gegen sie ein halbautomatisches Gewehr (Marke Gevarm, Kaliber 22) in Anschlag brachte und dann einem Bankkunden mit den an die Bankkassierin gerichteten Worten 'Gib das Geld her, sonst mach ich Schluß mit dem Alten!' die Mündung des Gewehres am Hals ansetzte, Banknoten im Gesamtwert von 135.000 S mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als der in der Bankfiliale Bereitschaftsdienst versehende Revierinspektor Alfred B mit gezogener Pistole den Bedrohten zu Hilfe kam, den Angeklagten aufforderte, die Waffe wegzuwerfen, und einen Warnschuß abgab, feuerte der Angeklagte aus dem genannten Gewehr einen Schuß gegen den Polizisten ab, um ihn zur Abstandnahme von einer weiteren Einmengung in die Straftat zu nötigen.