Die gegen diesen Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichtete Grundrechtsbeschwerde, mit der sich der Beschuldigte gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes und der herangezogenen Haftgründe wendet, ist nicht im Recht.
Der Beschwerde zuwider stützt das Oberlandesgericht den für die Fortsetzung der Untersuchungshaft geforderten dringenden Tatverdacht (§ 180 Abs 1 StPO) zutreffend auf die belastenden Angaben des Zeugen Rudolf G***** (S 17 ff/II, S 185 ff/V), mögen diese auch teilweise auf Äußerungen des flüchtigen Drahtziehers Johann B***** beruhen, sowie der Mitbeschuldigten Dr.Friedrich F***** und Thomas M*****, wobei insbesondere der gleichlautenden Darstellung des Erst- und Letztgenannten über die Kenntnis des Beschuldigten, daß in Wahrheit Johann B***** hinter den Projekten stehe, wesentliche Bedeutung zukommt (S 188/V iVm S 265 und 459 a, je Band III), was aber vom Beschwerdeführer negiert wird. Indem er jedoch die Glaubwürdigkeit der Angaben der ihn belastenden Personen in Zweifel zieht, bekämpft er die einem erkennenden Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne dadurch die oben erwähnten konkreten Verdachtsmomente zu entkräften.Der Beschwerde zuwider stützt das Oberlandesgericht den für die Fortsetzung der Untersuchungshaft geforderten dringenden Tatverdacht (Paragraph 180, Absatz eins, StPO) zutreffend auf die belastenden Angaben des Zeugen Rudolf G***** (S 17 ff/II, S 185 ff/V), mögen diese auch teilweise auf Äußerungen des flüchtigen Drahtziehers Johann B***** beruhen, sowie der Mitbeschuldigten Dr.Friedrich F***** und Thomas M*****, wobei insbesondere der gleichlautenden Darstellung des Erst- und Letztgenannten über die Kenntnis des Beschuldigten, daß in Wahrheit Johann B***** hinter den Projekten stehe, wesentliche Bedeutung zukommt (S 188/V in Verbindung mit S 265 und 459 a, je Band römisch drei), was aber vom Beschwerdeführer negiert wird. Indem er jedoch die Glaubwürdigkeit der Angaben der ihn belastenden Personen in Zweifel zieht, bekämpft er die einem erkennenden Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne dadurch die oben erwähnten konkreten Verdachtsmomente zu entkräften.
Demnach hat das Oberlandesgericht Wien die qualifizierte Wahrscheinlichkeit, der Beschuldigte habe die ihm angelasteten Straftaten begangen, im Entscheidungszeitpunkt mit Recht bejaht.
Zu dem in Beschwerde gezogenen Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2 StPO) erübrigt sich ein Eingehen, weil dieser durch den zwischenzeitlichen Ablauf der gesetzlichen Zweimonatefrist (§ 194 Abs 1 StPO) seit 12.Februar 1997 nicht mehr existent ist.Zu dem in Beschwerde gezogenen Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) erübrigt sich ein Eingehen, weil dieser durch den zwischenzeitlichen Ablauf der gesetzlichen Zweimonatefrist (Paragraph 194, Absatz eins, StPO) seit 12.Februar 1997 nicht mehr existent ist.
Zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß das Gesetz nicht die Gefahr der Verübung gleichartiger Straftaten wie etwa solche durch Begehung von Befugnismißbrauch, sondern (bloß) solcher fordert, die gegen dasselbe Rechtsgut - nach Lage des Falls fremdes Vermögen - gerichtet sind. Angesichts des Vorwurfs mehrfacher schadensintensiver Delinquenz, der sich daraus in bezug auf das erwähnte Rechtsgut manifestierenden Gleichgültigkeit des Beschuldigten sowie seiner auch bei anderen Geldinstituten und Immobilienprojekten verwertbaren Kenntnisse ist der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend vom Vorliegen dieses Haftgrundes ausgegangen.Zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß das Gesetz nicht die Gefahr der Verübung gleichartiger Straftaten wie etwa solche durch Begehung von Befugnismißbrauch, sondern (bloß) solcher fordert, die gegen dasselbe Rechtsgut - nach Lage des Falls fremdes Vermögen - gerichtet sind. Angesichts des Vorwurfs mehrfacher schadensintensiver Delinquenz, der sich daraus in bezug auf das erwähnte Rechtsgut manifestierenden Gleichgültigkeit des Beschuldigten sowie seiner auch bei anderen Geldinstituten und Immobilienprojekten verwertbaren Kenntnisse ist der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend vom Vorliegen dieses Haftgrundes ausgegangen.
Die die Beschwerdeargumente der Tatbegehungsgefahr wiederholende und ergänzende Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur vermag daran keine Änderung zu bewirken.
Da auch von einer Unverhältnismäßigkeit der Dauer der bisherigen Haft keine Rede sein kann und nach dem vorhin Gesagten Peter B***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da auch von einer Unverhältnismäßigkeit der Dauer der bisherigen Haft keine Rede sein kann und nach dem vorhin Gesagten Peter B***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.